OGH 9Ob150/06h

9Ob150/06hTribunal Superior1 de fev. de 2007

Abrir fonte

Texto completo

OGH 9Ob150/06h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara D*****, vertreten durch Dr. Markus Seyrling, Rechtsanwalt in Innsbruck, und des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei, Constantin D*****, vertreten durch Dr. Norbert Rinderer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Mag. Roland Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen EUR 266.293,06 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 257,027,92) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2006, GZ 1 R 191/06g-59, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Bestand der Klageforderung hängt von der Auslegung der schriftlichen Vereinbarung vom 8. 12. 1999 und den begleitenden mündlichen Vereinbarungen der Parteien ab. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn vom Berufungsgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936 ua). Dies ist hier - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - nicht der Fall:

Ein zentraler Punkt der Vereinbarung war die „ex tunc-Rückabwicklung" des vorhergehenden Liegenschaftsverkaufs der Beklagten an die Klägerin vom 5. 8. 1998 (Pkt 9.). Dass die Vorinstanzen bei der Auslegung der Vereinbarung davon ausgingen, dass es dem Konsens der Parteien entspricht, dass zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags nicht nur die Rückstellung des Kaufgegenstands durch den Käufer, sondern auch die Rückführung des Kaufpreises vom Verkäufer an den Käufer gehört, ist nicht bloß vertretbar, sondern vielmehr naheliegend. Von einer „Verletzung der Denkgesetze" durch die Vorinstanzen kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Soweit die Revisionswerberin behauptet, die Klägerin habe den Kaufpreis gar nicht bezahlt, entfernt sie sich von den bindenden Feststellungen. Dass die Klägerin den von ihr gezahlten Kaufpreis mit Hilfe eines Kredites finanzierte, ist im Verhältnis zur Beklagten unerheblich. Die Vorinstanzen berücksichtigten im Übrigen bei der Ermittlung des Abrechnungsergebnisses ohnehin auch zugunsten der Beklagten den von ihr eingelösten Aufwand des Bürgen.

Weitere Ausführungen zum Thema „Treuhänder" sind entgegen der Auffassung der Revisionswerberin entbehrlich. Nach den Verfahrensergebnissen steht fest, dass von der Beklagten kein Treuhänder bestellt, sondern die Abrechnung letztlich von ihr selbst erstellt wurde. Die Klägerin hat dieses Vorgehen der Beklagten akzeptiert, ließ ihr ursprüngliches Manifestationsbegehren fallen und begehrte zuletzt nur mehr Zahlung. Es ist daher auch nicht mehr relevant, ob mit „Treuhänder" allenfalls ein „Schiedsmann" gemeint war. Die der Revisionswerberin vorschwebende Bindung der Klägerin an ein bestimmtes Abrechnungsergebnis ist nicht gegeben. Der Wille der Parteien war nämlich nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht darauf gerichtet, dass der Klägerin die Kontrolle der Abrechnung entzogen sein soll. Fragen der Beweislast (vgl hiezu allgemein Rechberger in Rechberger, ZPO³ Vor § 266 Rz 8 ua) blieben entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht offen, sondern stellten sich gar nicht, weil die relevanten Tatsachenfeststellungen ohnehin getroffen werden konnten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO durch die Revisionswerberin nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zurückzuweisen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.