Bsw30547/03•AUSL EGMR Bsw30547/03
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Ferihumer gegen Österreich, Urteil vom 1.2.2007, Bsw. 30547/03.
Art. 10 EMRK, § 1330 ABGB - Zwist um Schulausflüge. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 418,17 für materiellen Schaden, €
10. 274,07 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. war Vater eines Schülers am Bundesoberstufenrealgymnasium (BORG) in Grieskirchen sowie Obmann-Stellvertreter und Schriftführer des Elternvereins. Aus Protest gegen Sparmaßnahmen der Regierung beschlossen die Lehrer der Schule, die Schulausflüge im Schuljahr 2001/02 zu reduzieren und zu kürzen. Die Schüler und Teile der Elternschaft waren gegen diese Protestmaßnahmen. Der Bf. forderte eine Abstimmung des aus dem Schuldirektor sowie jeweils drei Lehrer-, Eltern- und Schülervertretern bestehenden Schulgemeinschaftsausschusses über einen geplanten einwöchigen Schulausflug der Klasse seines Sohnes. Die Sitzung wurde einmal verschoben und schlussendlich auf den 22.1.2002 festgelegt. Vor der Sitzung unterzeichneten jedoch der Obmann des Elternvereins, die Schulsprecherin und zwei Lehrervertreter einen Kompromiss, der für das Schuljahr 2001/02 nur einen Tages-Ausflug, zum Ausgleich aber zusätzliche Ausflüge im Herbst 2003 vorsah.
Am 24.1.2002 wurde der Bf. in der „Oberösterreichischen Rundschau" zitiert: „Dieser Konflikt wird auf dem Rücken der Schüler ausgetragen", poltert Prof. Johannes Ferihumer, Elternvertreter und ehemaliger BORG-Lehrer. „Nicht nur das: Auf die Schüler und Eltern wird von den Lehrern derart viel Druck ausgeübt, dass das nicht mehr auszuhalten ist. Das ist eigentlich der Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses."
Aufgrund einer von mehreren Lehrern eingebrachten Klage entschied am 9.10. 2002 das BG Peuersbach, der Bf. habe die Wiederholung des Vorwurfs, die Lehrer würden in einem unerträglichen Ausmaß Druck auf Schüler und Lehrer ausüben und es handle sich um den „Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses", zu unterlassen. Das BG befand, die Aussage sei eine Ehrenbeleidigung iSd. § 1330 ABGB. Für den Bf. gelte der Grundsatz der ungünstigsten Auslegung seiner Aussage, mithin dass er den Lehrern rechtswidriges und unsachliches Verhalten vorgeworfen habe. Der Bf. habe diesen Vorwurf nicht beweisen können. Zwar habe sich die Schulsprecherin beschwert, dass sie die Lehrer nicht ernst nehmen und Gespräche mit ihr über den Konflikt vermeiden würden, und sei daher als Schulsprecherin zurückgetreten. Es gäbe aber keinen Hinweis auf rechtswidriges und unsachliches Verhalten, wie etwa Ausnützen ihrer Kompetenz zur Notenvergabe.
Der Bf. erhob gegen dieses Urteil Berufung und berief sich auf das Recht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK. Am 5.2. 2003 wurde die Berufung abgewiesen. Das LG Wels erachtete die gegenständliche Aussage als Tatsachenbehauptung, die einem Beweis zugänglich sei. Ein solcher sei dem Bf. aber nicht gelungen. Der Unterlassungsbefehl sei daher keine Verletzung seines Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit. Dem Bf. wurde die Zahlung der Verfahrenskosten aufgetragen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Der GH stellt fest, dass der Unterlassungsbefehl unbestritten einen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK darstellt. Der Eingriff war durch § 1330 ABGB gesetzlich vorgesehen und diente dem legitimen Ziel des Schutzes des guten Rufes anderer. Es bleibt daher zu beurteilen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig iSd. Art. 10 Abs. 2 EMRK war. Der GH wiederholt, dass die Notwendigkeit eines Eingriffs daran geprüft wird, ob er mit einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis einherging, verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel war und von den staatlichen Behörden hinreichend begründet wurde. Hierbei kommt den nationalen Behörden ein bestimmter Ermessensspielraum zu, dessen Einhaltung vom GH überwacht wird. Maßgeblich bei der Prüfung des Gerichts ist die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen ist die Wahrheit von Werturteilen einem Beweis nicht zugänglich. Das Erfordernis, die Wahrheit von Werturteilen zu beweisen, ist unmöglich zu erfüllen und verletzt bereits an sich die Meinungsfreiheit. Aber auch bei Werturteilen hängt die Verhältnismäßigkeit davon ab, ob eine ausreichende faktische Grundlage besteht, nachdem auch ein Werturteil ohne jegliche tatsächliche Grundlage exzessiv sein kann. Im vorliegenden Fall wurde die bekämpfte Aussage im Zuge einer hitzigen Auseinandersetzung getätigt. Im Gegensatz zu den österreichischen Gerichten, die sich auf den Ausdruck „Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses" konzentrierten, ist der GH nicht der Meinung, dass die Aussage unbedingt den Vorwurf rechtswidrigen und unsachlichen Verhaltens beinhaltet. Vielmehr bezog sich der Bf. auf sein Gefühl, die Lehrer würden „inakzeptablen Druck ausüben". Der Bf. drückte also seine Meinung über das Verhalten der Lehrer im betreffenden Konflikt aus und gab damit ein Werturteil ab, welches per definitionem der Beweisbarkeit entzogen ist.
In Anbetracht der Tatsache, dass an der Schule gehörige Spannungen herrschten, die unter anderem die Schulsprecherin zum Rücktritt veranlassten, sieht der GH eine ausreichende faktische Grundlage für die bekämpfte Aussage. Diese kann daher nicht als überschießend angesehen werden. Der GH berücksichtigt dabei auch, dass der Bf. Obmann-Stellvertreter des Elternvereins war.
Die nur beschränkte Natur des Eingriffs, nämlich das Verbot der Wiederholung der umstrittenen Aussage, hält der GH nicht für maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Meinungsfreiheit des Bf. ohne ausreichende und treffende Begründung eingeschränkt wurde. Die innerstaatlichen Gerichte haben damit die Grenze der notwendigen Beschränkung der Meinungsfreiheit des Bf. überschritten. Es liegt folglich eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 418,17 für materiellen Schaden, € 10.274,07 für Kosten und Auslagen
(einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Lingens/A v. 8.7.1986, A/103, EuGRZ 1986, 424.
Jerusalem/A v. 27.2.2001, NL 2001, 52; ÖJZ 2001, 693. Dichand u.a./A v. 26.2.2002, NL 2002, 26 ; ÖJZ 2002, 464.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.2.2007, Bsw. 30547/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 28) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_1/Ferihumer.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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