1Nc2/07w•OGH 1Nc2/07w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 32 Nc 28/06y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Lutz E*****, gegen die beklagten Parteien „Oberlandesgericht Wien" (richtig: Republik Österreich) ua, wegen EUR
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei sowie für ein anschließendes allfälliges weiteres Amtshaftungsverfahren wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche geltend, die er aus einer nach seinen Behauptungen unrichtigen und in Schädigungsabsicht ergangenen Entscheidung von Richtern des Oberlandesgerichts Wien ableitet. Auch wenn er die erstbeklagte Partei als „Oberlandesgericht Wien" bezeichnet, ist doch erkennbar, dass er Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger, also die Republik Österreich, erheben will. Gleichzeitig mit der Klageeinbringung beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts. Das angerufene Gericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis vor, dass der Kläger offenbar Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten wolle.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzungen, die auch für die Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge in Amtshaftungsfällen gelten (RIS-Justiz RS0050123), sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Rechtssache (einschließlich des Verfahrenshilfeantrags) ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
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