AUSL EGMR Bsw73049/01

Bsw73049/01Outro Tribunal11 de jan. de 2007

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AUSL EGMR Bsw73049/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2007

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Anheuser-Busch Inc. gegen Portugal, Urteil vom 11.1.2007, Bsw. 73049/01.

Spruch

Art. 1 1.Prot. EMRK - Schutz von Handelsmarken und Recht auf Eigentum.

Keine Verletzung von Art. 1 1.Prot. EMRK (15:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei der Bf. handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in den USA. Sie produziert und vertreibt die Biermarke „Budweiser". 1981 beantragte sie beim Staatlichen Institut für Industrieeigentum der Republik Portugal die Registrierung von „Budweiser" als Handelsmarke. Ihrem Antrag wurde vorerst nicht entsprochen, da die tschechoslowakische Brauerei Budejovický Budvar mit der Begründung Einspruch erhoben hatte, die Marke „Budweiser Bier" sei bereits 1968 unter ihrem Namen gemäß dem Lissaboner Abkommen vom 31.10.1958 betreffend den Schutz von Herkunftsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung eingetragen worden.

Nachdem Verhandlungen zwischen den beiden Gesellschaften gescheitert waren, brachte die Bf. 1989 beim Stadtgericht in Lissabon einen Antrag auf Widerruf der Eintragung des Markennamens „Budweiser Bier" ein. Mit Urteil vom 8.3.1995 gab das Gericht dem Begehren statt und löschte die Marke aus dem Register, da es sich hierbei um keine geschützte Herkunftsbezeichnung handle. In der Folge wurde die Handelsmarke „Budweiser" in das Register des Staatlichen Instituts für Industrieeigentum aufgenommen.

Gegen das Urteil erhob Budejovický Budvar erfolglos ein Rechtsmittel an das Stadtgericht Lissabon unter Berufung auf den 1986 zwischen Portugal und der Tschechoslowakei abgeschlossenen Vertrag über geschützte Herkunftszeichen (im Folgenden: Vertrag 1986). Das Gericht vertrat die Ansicht, dass besagter Vertrag angesichts des Wegfalls eines der Vertragspartner, nämlich der Tschechoslowakei, nicht mehr anwendbar sei und vom portugiesischen Recht lediglich das Herkunftszeichen „Ceskobudejovický Budvar" – nicht jedoch die Marke „Budweiser" – geschützt werde.

Budejovický Budvar wandte sich darauf an das Gericht zweiter Instanz. Am 21.10.1999 behob dieses die Entscheidung des Stadtgerichts mit dem Hinweis, dass der Vertrag 1986 nach dem bereits 1994 erfolgten Vertragseintritt der Tschechischen Republik nach wie vor gültig sei, und untersagte die Registrierung von „Budweiser" als Handelsmarke. Die Bf. erhob daraufhin ein Rechtsmittel an das Höchstgericht und behauptete, die angefochtene Entscheidung würde dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15.4.1994 (TRIPS-Abkommen) zuwiderlaufen, das vom Grundsatz des Vorrangs der Anmeldung einer Handelsmarke ausgehe. In jedem Fall aber würde die geschützte Herkunftsbezeichnung „Ceskobudejovický Budvar" nicht der deutschen Bezeichnung „Budweiser" entsprechen, sodass der Vertrag 1986 auf die streitgegenständliche Eintragung nicht Anwendung finde.

Am 23.1.2001 wurde das Rechtsmittel vom Höchstgericht abgewiesen. Zum TRIPS-Abkommen stellte es fest, dass die Bf. sich zum Zeitpunkt ihres Registrierungsantrags nicht auf ihren guten Glauben berufen hätte, was jedoch notwendige Voraussetzung für die Gültigkeit der Eintragung ihrer Marke gewesen wäre; außerdem sei dieses Instrument für Portugal erst mit 1.1.1996, also nach Inkrafttreten des Vertrags 1986, wirksam geworden. Aus dem Vertragstext gehe eindeutig hervor, dass Portugal und das nunmehrige Tschechien unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit ihre jeweiligen nationalen Produkte zu schützen beabsichtigten, worunter auch Bezeichnungen in der Übersetzung in eine andere Sprache fallen würden. Die Herkunftsbezeichnung „Ceskobudejovický Budvar" beziehe sich auf ein Produkt aus der Region Ceské Budejovice in Böhmen, von dem „Budweis" oder „Budweiss" die deutsche Übersetzung sei. Ein solcher Herkunftsname falle somit in den Schutzbereich des Vertrags 1986.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet, durch die rückwirkende Anwendung des Vertrags 1986 in ihrem Recht auf Achtung des Eigentums nach Art. 1 1. Prot. EMRK verletzt worden zu sein.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK:

1. Zur Anwendbarkeit von Art. 1 1. Prot. EMRK:

Der GH schließt sich der Ansicht der II. Kammer an, wonach intellektuelles Eigentum in den Schutzbereich des Art. 1 1. Prot. EMRK fällt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Schlussfolgerung auch für die beantragte Registrierung einer Handelsmarke gilt. In ihrem Urteil vom 11.10.2005 hielt die II. Kammer fest, vor der Registrierung ihrer Handelsmarke sei die rechtliche Position der Bf. nicht stark genug gewesen, um von einer berechtigten Erwartung auf Erwerb von Eigentum iSd. Art. 1 1. Prot. EMRK sprechen zu können. Die Bf. hätte erst nach der rechtsgültigen Eintragung ihrer Marke sicher sein können, als deren Inhaber zu gelten, und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass keine Einwendungen von dritter Seite vorgebracht würden. Sie verfügte somit lediglich über ein bedingtes Recht, das rückwirkend wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, nicht in die Rechte eines Dritten einzugreifen, erlöschen konnte. Der GH wird anhand der Gesamtumstände des Falles prüfen, ob der Bf. ein schützenswertes Interesse iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK zukam. In diesem Zusammenhang ist auf die mannigfaltigen wirtschaftlichen Interessen zu verweisen, die bei der Registrierung einer Handelsmarke ins Spiel kommen. Sie hätten sich, wie die II. Kammer zutreffend darlegt, etwa im Abschluss eines Lizenzvertrags oder der entgeltlichen Überlassung des Markennamens äußern können. Entgegen der Ansicht der Regierung kann somit nicht gesagt werden, die beabsichtigte Eintragung einer Handelsmarke stelle keinen finanziellen Wert dar. Die Bf. wurde auch nicht müde darauf hinzuweisen, die Marke „Budweiser" stelle bereits aufgrund ihres internationalen Bekanntheitsgrades einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar.

Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Rechtsposition der Bf. zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Registrierung der Marke vermögenswerte Interessen ins Spiel brachte. Damit verbunden war eine ganze Reihe von durch die portugiesische Rechtsordnung anerkannten Eigentümerrechten, mochten sie auch, wie bereits dargelegt, eingeschränkter Natur sein. Dies genügt, um von der Anwendbarkeit von Art. 1 1. Prot. EMRK auszugehen. Ein Eingehen auf die Frage, ob die Bf. eine berechtigte Erwartung hatte, ist somit entbehrlich.

2. Zum Vorliegen eines Eingriffs:

Der GH hat bereits im Fall Maurice/F festgestellt, dass die rückwirkende Anwendung eines Gesetzes, wodurch einer Person ein vorher existierender „Vermögenswert", der Teil ihres Eigentums war, entzogen wurde, einen Eingriff insofern bewirken kann, als damit das faire Gleichgewicht zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses auf der einen Seite und dem Schutz des Rechts auf ungestörten Genuss des Eigentums auf der anderen Seite gestört wird. Im vorliegenden Fall beanstandet die Bf. jedoch hauptsächlich die Art und Weise der Auslegung und Anwendung nationalen Rechts durch die innerstaatlichen Gerichte in Streitigkeiten zwischen zwei Geschäftskonkurrenten betreffend die Führung desselben Markennamens. Sie konzentriert ihr Vorbringen im Wesentlichen auf den Vorwurf, die Gerichte hätten dem Vertrag 1986 zu Unrecht rückwirkende Wirkung beigemessen.

Der vorliegende Fall ist von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der GH rückwirkende Interventionen seitens der Gesetzgebung mit Auswirkungen auf Eigentumsrechte einer Partei festgestellt hat. Der Grund liegt darin, dass in der gegenständlichen Beschwerdesache gerade die Frage, ob ein Gesetz rückwirkend angewandt wurde, strittig ist, wohingegen etwa im Fall Pressos Compania Naviera S.A. u.a./B der rückwirkende Effekt der in Frage stehenden Gesetzgebung nicht nur unstrittig, sondern sogar erwünscht war.

Es ist durch nichts erwiesen, dass der Bf. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags 1986 ein Vorzugsrecht bezüglich der Marke „Budweiser" zukam. Die zum damaligen Zeitpunkt einzig aufrechte Eintragung war die Herkunftsbezeichnung „Budweiser Bier", die im Namen von Budejovický Budvar gemäß dem Lissaboner Abkommen vom 31.10.1958 registriert worden war. Zwar trifft es zu, dass besagte Herkunftsbezeichnung auf Antrag der Bf. aus dem Register gelöscht wurde, jedoch ist es nicht Aufgabe des GH zu prüfen, welche Auswirkungen dies auf geltend gemachte Vorzugsrechte an der Marke hatte.

In seinem Urteil vom 23.1.2001 hat das Höchstgericht dem Vorbringen der Bf., im vorliegenden Fall sei der Grundsatz des Vorrangs der Anmeldung einer Handelsmarke verletzt worden, eine Absage erteilt. Der GH vermag darin keinerlei Anzeichen von Willkür oder offensichtlicher Widersprüchlichkeit zu erkennen. Dasselbe gilt für die Art und Weise der Auslegung des Vertrags 1986 durch das Höchstgericht.

Der Bf. wurde von den Gerichten ausreichend Gelegenheit gegeben, ihre Sicht der Dinge zur Auslegung des bilateralen Abkommens und möglicher anderer anwendbarer Bestimmungen des portugiesischen Rechts darzulegen und die Gerichte darüber in Kenntnis zu setzen, welche Lösung ihr als am besten geeignet für die Klärung der rechtlichen Fragen erschien. Das Höchstgericht traf seine Entscheidung auf Basis des ihm als für die Lösung der Rechtsfragen relevant erscheinenden Aktenmaterials, nachdem es sich mit den gegensätzlichen Standpunkten der Parteien hinsichtlich des Rechts auf Gebrauch des Namens „Budweiser" als Handelsmarke bzw. Herkunftsbezeichnung auseinandergesetzt und beide Streitgegner angehört hatte. Unter diesen Umständen vermag der GH im Urteil des Höchstgerichts keinen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Eigentums zu erblicken. Keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (15:2 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Steiner und Richter Hajiyev; Sondervotum der Richter Caflish und Cabral Barreto).

Vom GH zitierte Judikatur:

Pressos Compania Naviera S.A. u.a./B v. 20.11.1995, A/332, ÖJZ 1996,

275.

Beyeler/I v. 5.1.2000, NL 2000, 22.

Kopecky/SK v. 28.9.2004, NL 2004, 225.

Maurice/F v. 6.10.2005, NL 2005, 233.

Anmerkung: In ihrem Urteil vom 11.10.2005 (NL 2005, 239) kam die II. Kammer zu dem Ergebnis, dass Art. 1 1. Prot. EMRK auf den Fall nicht anwendbar und keine Verletzung dieser Bestimmung erfolgt sei (5:2 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.1.2007, Bsw. 73049/01, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 11) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/07_1/Busch.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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