1Nc129/06w•OGH 1Nc129/06w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zur AZ 31 Nc 7/06s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Rainer K*****, wegen Amtshaftung, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht Linz zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen Martin J***** sowie gegen die Republik Österreich Ansprüche in Höhe von EUR 20.100.- wegen „direkter Schädigung" und „erlittener seelischer Schmerzen" klagsweise geltend zu machen und beantragt zu diesem Zweck die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er bringt vor, seine Lebensgefährtin sei von Martin J***** ermordet worden. Gegen diesen habe die Staatsanwaltschaft Linz Anklage nach § 75 StGB erhoben, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 19. 10. 1988, AZ 8 Bs 320/88, Folge gegeben worden sei.
Letztlich sei Martin J***** wegen des Verbrechens nach § 75 StGB vom Geschworenengericht beim Landesgericht Linz zu einer 16-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (AZ ***** des Landesgerichts Linz). Die Republik Österreich hafte für den geltend gemachten Schaden deshalb, weil die „Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft Linz" es in diesem Verfahren „vorsätzlich " unterlassen hätten, ihn als Geschädigten zur Hauptverhandlung zu laden, sodass er sich dem Verfahren nicht als Privatbeteiligter habe anschließen können. Angesichts dieser „vorsätzlichen Unterlassungen der Behörden I. und II Instanz (Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft)" erachte er sich in seiner Rechtsstellung massiv beeinträchtigt. Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach „§ 9 Abs 4 AHG" mit dem Bemerken vor, der Vorwurf, zur Hauptverhandlung nicht geladen worden zu sein, richte sich „wohl gegen die Gerichte, nicht gegen die Staatsanwaltschaft".
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom Obersten Gerichtshof dann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Zweck dieser Norm ist es, alle unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichte, aus deren Entscheidung ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über einen solchen Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter dieses Gerichtshofs abzusprechen haben. Im vorliegenden Fall wird der Ersatzanspruch aber mehrfach ausdrücklich aus einer angeblichen Unterlassung „der Staatsanwaltschaft bzw Oberstaatsanwaltschaft Linz" abgeleitet. Richterlichen Organen des Oberlandesgerichts Linz wird kein Fehlverhalten vorgeworfen; ein - wenn auch nur sinngemäßes - Vorbringen, wonach der geltend gemachte Schaden auf den im Antrag auf auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erwähnten Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 19. 10. 1988, AZ 8 Bs 320/88, zurückzuführen sei, findet sich nicht. Nur dann wäre aber der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt und die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
Nach den als Klagegrund behaupteten Tatsachen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz nicht vor.
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