11Os119/06v•OGH 11Os119/06v
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dragisa C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2, Abs 3 erster Fall StGB idF BGBl I 2001/130 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juli 2006, GZ 034 Hv 161/05a-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dragisa C***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2, Abs 3 erster Fall StGB idF BGBl I 2001/130 schuldig erkannt.
Danach hat er Ende Jänner oder im Februar 2003 in Wien Desiree L***** mit Gewalt, indem er ihre Oberarme auf den Rücken drehte und sie auf eine Couch drückte, sodass sie auf ihren Oberarmen zum Liegen kam, sowie sich auf ihre Beine kniete, mit einer Hand ihren Oberkörper hinunterdrückte und ihre Beine auseinander drückte, zur Duldung des Beischlafes genötigt, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Ess-Störung, zur Folge hatte.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO. Wann genau der Beschwerdeführer das nach Ansicht der Tatrichter von ihm zur Tatzeit getragene Intimpiercing (US 6 bis 8) entfernen ließ, betrifft weder eine entscheidende Tatsache noch im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Tatzeit und körperlicher Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen (S 291) einen erheblichen, sohin erörterungsbedürftigen Umstand, weshalb die darauf bezogene Mängelrüge (Z 5) ins Leere geht.
Die Aussagen des Zeugen Vladimir C***** (des Bruders des Nichtigkeitswerbers) zur Frage, ob der Angeklagte ein Intimpiercing hatte, erschöpften sich in Mutmaßungen („ist sicher nicht der Mensch, der sich so was machen lässt") und eingeräumt unvollständigen („will mich nicht äußern zu solchen Fragen") Negativwahrnehmungen (S 187); Sie mussten daher entgegen der Mängelrüge nicht gesondert im Urteil berücksichtigt werden, um dem Bestimmtheitsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zu genügen.
Zu nicht vorgefundenen Spuren eines Intimpiercings am Geschlechtsteil des Rechtsmittelwerbers stellt dieser letztlich eigenständig beweiswürdigende Spekulationen an, ohne eine Formalnichtigkeit auch nur ansatzweise zur Darstellung zu bringen.
Auch in der Tatsachenrüge (Z 5a) thematisiert der Beschwerdeführer nicht entscheidende Tatsachen, nämlich die Intensität der Kontakte zwischen ihm, dem späteren Vergewaltigungsopfer und dessen damaligem Lebensgefährten.
Rein hypothetisch erweist sich weiters die Konstruktion eines Zusammenhanges zwischen den innerfamiliären Problemen L*****s (US 6, 7), der Tat und der - vom Angeklagten als falsch vermuteten - Identifikation seiner Person als Täter (vgl S 59).
Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken vermögen schließlich die in der Mängelrüge ausgesprochenen Aspekte zum Intimpiercing des Beschwerdeführers und dessen abstrakte Überlegungen zum Aussageverhalten seiner früheren Lebensgefährtin Beate S***** in Bezug auf die Herkunft eines Mobiltelefones, das er nach der Überzeugung der Tatrichter - die darin eines von mehreren Indizien für dessen Täterschaft ersahen (US 12 f) - Desiree L***** im Tausch gegeben hatte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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