OGH 1Ob249/06h

1Ob249/06hTribunal Superior19 de dez. de 2006

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OGH 1Ob249/06h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2006

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sandor B*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 79.708,80 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.087,10), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. September 2006, GZ 14 R 89/06w-46, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Derartige Rechtsfragen zeigt der Revisionswerber nicht auf. Die Lösung der meisten von ihm erörterten Rechtsfragen ist für das Prozessergebnis schon deshalb irrelevant, weil sich der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand als berechtigt erweist.

2. Die Beklagte hat bereits in der Klagebeantwortung unter Hinweis auf den zeitlichen Ablauf Verjährung eingewendet: Der Kläger habe am 29. 11. 1991 die Erteilung eines Sichtvermerks beantragt, sei aber erst rund sechseinhalb Jahre später in der Sache wieder aktiv geworden. Im weiteren Verfahren brachte die Beklagte zur Verjährungsfrage vor, der Kläger hätte spätestens im Dezember 1993 angesichts der ihm bekannten Verfahrensverzögerung als Schadensursache aktiv werden müssen; mit diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist für allfällige Amtshaftungsansprüche begonnen. Der Verjährungseinwand wurde von der Beklagten im Berufungsverfahren ausdrücklich aufrecht erhalten.

Der Kläger wandte ein, der Verjährungseinwand sei verspätet und sittenwidrig. Er sei auch inhaltlich unhaltbar, weil erst mit dem am 22. 1. 2001 zugestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs eine „Klarstellung der Sach- und Rechtslage betreffend die gegenständlichen Ansprüche" erfolgt sei.

Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger seit 1974 fortlaufend in Österreich beschäftigt. Er übergab seither in regelmäßigen Abständen seinen Reisepass zwecks Erteilung des Sichtvermerks der zuständigen Polizeibehörde, wobei die Erledigung durchschnittlich einen Monat dauerte. Sein am 29. 11. 1991 gestellter Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks geriet aus unbekannten Gründen in Verstoß. Bei seinen „vielleicht einmal monatlichen" Erkundigungen wurde ihm die Auskunft erteilt, der Verwaltungsvorgang sei noch nicht abgeschlossen, er möge sich wieder erkundigen. Er zog keinerlei Erkundigungen ein, welche Schritte er unternehmen könne, um den Vorgang zu beschleunigen. Als er sich im Jahr 1998 an die Caritas wandte, wurde ihm dort der Rat gegeben, Auskünfte des Integrationsfonds einzuholen. Auf Grund einer solchen Auskunft stellte er am 4. 5. 1998 einen Devolutionsantrag, der am 15. 6. 1999 dahin Erledigung fand, dass ihm eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Auf Grund des vom erkennenden Senat im ersten Rechtsgang erteilten Auftrags, festzustellen, warum der Kläger nicht früher rechtliche Beratung eingeholt hat, trafen die Vorinstanzen die (Negativ)Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, warum sich der Kläger nicht schon vorher an eine Hilfsorganisation gewandt hat.

Soweit der Revisionswerber die zuletzt angeführte Negativfeststellung mit dem Argument in Frage stellt, die Vorinstanzen hätten sich nicht ausreichend mit seinen Tatsachenbehauptungen über die Ursache für seine Untätigkeit auseinandergesetzt, übersieht er, dass weder ein vom Berufungsgericht bereits verneinter Verfahrensmangel noch ein solcher Nichtigkeitsgrund in der Revision (neuerlich) geltend gemacht werden kann (vgl nur RIS-Justiz RS0042981; RS0042963).

3. Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Die Verjährung beginnt somit in der Regel mit Kenntnis des (ersten) Schadenseintritts, wobei gleichgültig ist, ob der Geschädigte die Schadenshöhe allenfalls noch nicht (endgültig) beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind (SZ 71/5; weitere Judikaturnachweise bei Schragel, AHG³ Rz 222). Da § 6 Abs 1 AHG - anders als § 1489 ABGB - für den Verjährungsbeginn die Kenntnis des Schädigers nicht verlangt, hat an dessen Stelle die Kenntnis der Rechtsverletzung zu treten. Liegt die Schadensverursachung durch ein Organ des Rechtsträgers nicht auf der Hand, beginnt die Verjährungsfrist (erst) mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des zu klagenden Rechtsträgers schließen kann (Judikaturnachweise bei Schragel, aaO Rz 223). Da ein schuldhaftes und rechtswidriges Handeln (bzw Unterlassen) im Zweifel nicht anzunehmen ist, beginnt die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten hat oder weiß, ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen zu können; er darf also nicht untätig bleiben, sodass mit dem Wissen (oder Wissenmüssen), nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit sonst nicht zu gewinnen ist, die Verjährungsfrist jedenfalls zu laufen beginnt (Schragel aaO). Dies entspricht im Wesentlichen der Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten außerhalb des Amtshaftungsrechts (vgl nur die Nachweise bei M. Bydlinski in Rummel³ II/3 § 1489 Rz 3 f). Bei für einen Laien schwer durchschaubaren Vorgängen ist es dem Geschädigten zuzumuten, sich zeitgerecht rechtlichen, allenfalls auch anderen sachverständigen Rat einzuholen und sodann seine Entscheidung über eine Klagsführung zu treffen; die Unterlassung der Einholung solcher Beratung schiebt den Verjährungsbeginn nicht mehr weiter hinaus (SZ 56/36 ua). Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger, dass ihm durch die rechtswidrige Nichterledigung seines Sichtvermerkantrags ab 1. 2. 1993 die Möglichkeit des Antritts einer Beschäftigung genommen worden wäre, wodurch er einen erheblichen Verdienstentgang erlitten hätte. Damit ist davon auszugehen, dass der - für den Verjährungsbeginn maßgebliche - Primärschaden im Februar 1993 eingetreten ist und dem Kläger auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und der fehlenden Aufenthaltsberechtigung bewusst war. Berücksichtigt man, dass der Kläger bereits seit 1974 in Österreich berufstätig war und regelmäßig derartige Anträge gestellt hatte, die durchschnittlich innerhalb eines Monats (positiv) erledigt worden waren, so musste er - ungeachtet der hinhaltenden Auskünfte der Behörde - nach einiger Zeit jedenfalls an der Rechtmäßigkeit des Unterbleibens einer Erledigung zweifeln, zumal ihm dafür auch keine stichhaltigen Gründe genannt wurden. Auch für einen Laien musste nach Ablauf einer gewissen Zeit klar sein, dass ein weiteres Hinhalten, das zudem die Möglichkeit einer legalen Arbeit weiter verhinderte, nicht rechtmäßig sein kann. Ein Geschädigter in einer derartigen Situation kann nun aber - wie bereits dargelegt - den Verjährungsbeginn nicht dadurch hinausschieben, dass er untätig bleibt und abwartet, ob er allenfalls zufällig Informationen über die Rechtslage, insbesondere das Bestehen von Amtshaftungsansprüchen, erhält. Die Verjährungsfrist hat im vorliegenden Fall somit mit jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem dem Kläger klar sein musste, er würde die erforderliche Kenntnis nur gewinnen, wenn er sich aktiv darum bemüht, und er die Information über die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde erster Instanz auch erlangt hätte.

Wenn er der in seiner damaligen Situation naheliegenden Überlegung, sachkundigen Rat einzuholen, entgegenhält, eine Klarstellung der Sach- und Rechtslage betreffend die „gegenständlichen Ansprüche" sei erst mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. 12. 2000 erfolgt, so übersieht er zudem, dass dieses Erkenntnis, das sich ausschließlich mit seinem Antrag auf Arbeitslosengeld (bzw Notstandshilfe) befasste, zur Klärung der Frage, ob der durch die Nichterteilung des Sichtvermerks verursachte Verdienstentgang ab 1. 2. 1993 auf ein rechtswidriges Verhalten der Behörde zurückzuführen ist, nichts beiträgt.

Berücksichtigt man nun, dass der Kläger nach dem bisherigen Lauf der Dinge mit einer (positiven) Erledigung seines Antrags mit Anfang des Jahres 1992 rechnen musste, er Ende Jänner 1993 seine letzte Beschäftigung verloren hatte und gerade wegen des Fehlens der Aufenthaltsbewilligung ab Februar 1993 keine weitere Beschäftigung mehr erhielt, konnte von ihm erwartet werden, zur Ermittlung eines allenfalls Ersatzpflichtigen bzw zur Klärung eines allenfalls rechtswidrigen Verhaltens der Behörde spätestens im Jahr 1994 oder 1995 zweckdienliche Beratung zu suchen. Dann wäre er in angemessener Frist darüber informiert worden, dass die Fremdenbehörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hatte.

Geht man nun für den Beginn der Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt aus, zu dem er bei zumutbarem Vorgehen von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hätte, zeigt sich, dass die dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung (5. 4. 2001) bereits lange abgelaufen war. Mit der Verjährung des Primärschadens sind aber auch allfällige Ansprüche auf Ersatz darüber hinaus in der Zukunft zu erwartender Vermögensnachteile verjährt, die der Kläger zum Gegenstand eines (zusätzlichen) Feststellungsbegehrens hätte machen können (vgl nur M. Bydlinski aaO § 1489 Rz 3 mit Judikaturnachweisen).

4. Auf die Vorwürfe, ein Schaden sei auch durch die unterlassene Belehrung „zur Erlangung eines positiv geregelten Aufenthalts" sowohl durch die Fremdenpolizeibehörden wie auch durch das Arbeitsmarktservice verursacht worden, kommt der Revisionswerber nicht mehr zurück. Im Zusammenhang mit der nicht gewährten Notstandshilfe und einem behaupteten Schadenersatzanspruch wegen verfassungswidriger Rechtslage erkennt der Revisionswerber ausdrücklich selbst, dass der erkennende Senat in der vorliegenden Angelegenheit zu 1 Ob 287/03t einen solchen Ersatzanspruch bereits verneint hat. Die - vom erkennenden Senat ebenfalls bereits abschließend behandelte - Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 2 AHG stellt sich auch deshalb nicht mehr, weil auf der Basis der von den Vorinstanzen ergänzten Tatsachenfeststellungen dem Verjährungseinwand der Beklagten Berechtigung zukommt. Warum dieser Einwand verspätet oder sittenwidrig sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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