1Nc116/06h•OGH 1Nc116/06h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Cg 20/06p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Markus W*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 7.270 sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger macht aus dem Titel der Amthaftung Schadenersatzansprüche geltend, die er damit begründet, dass das Bezirksgericht Döbling sowie das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einem Exekutionsverfahren bzw in einem Verfahren über eine Oppositions- und Impugnationsklage in Verfolgung unvertretbarer Rechtsansichten zu seinen Ungunsten entschieden hätten. Im Zusammenhang mit der Einhebung der über den Kläger verhängten Zwangsstrafen wären dem Kostenbeamten des Bezirksgerichts Döbling, dem Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sowie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien schuldhafte Fehlentscheidungen vorzuwerfen. Das vom Kläger angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach der Bestimmung des AHG unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Spengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
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