12Os120/06y•OGH 12Os120/06y
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pavol Z***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB, AZ 602 Hv 15/04w des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juni 2006, AZ 12 Os 40/06h, 41/06f (ON 202 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des Verurteilten gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. März 2006 (ON 196) als unzulässig zurück.
Die dagegen erhobene, als „Berufung in vollem Umfang" bezeichnete Beschwerde des Verurteilten war ebenso zu erledigen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes keinen weiteren Rechtszug vorsieht.
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