8Ob124/06b•OGH 8Ob124/06b
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael K*****, in Obsorge der Mutter Elisabeth K*****, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 5. Juli 2006, GZ 21 R 322/06h-115, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Das vom Erstgericht vorläufig festgelegte Besuchsrecht des Vaters zu dem Minderjährigen (alle vier Wochen jeweils eine Stunde in einem Besuchstreff unter Festsetzung von Ersatzterminen) unterscheidet sich von Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes vom 11. 7. 2005, mit welchem eine nähere Ausgestaltung der Modalitäten der Besuchsrechtsausübung erfolgte, quantitativ nicht. Die nunmehrige Beschlussfassung wurde lediglich deshalb erforderlich, weil das ursprüngliche Besuchscafé nicht mehr existiert. Daher legte das Erstgericht nun ein anderes Besuchscafé als Besuchsort fest. Dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Festlegung eines Besuchsrechtes im vorliegenden Ausmaß dem Kindeswohl widerspricht, hat der Senat bereits in der Entscheidung 8 Ob 33/06w ausgeführt, auf den der außerordentliche Revisionsrekurs zu verweisen ist.
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