2Ob249/06s•OGH 2Ob249/06s
2Ob249/06sTribunal Superior30 de nov. de 2006
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.231 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Marjeta R*****, und 2. Gerhard R*****, beide , vertreten durch Mag. Gerulf Hochfellner, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. T GmbH, , 2. Peter P, 3. G***** AG, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in Liezen, wegen EUR 10.500 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 400), über die „außerordentliche Revision" der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 28. September 2006, GZ 1 R 371/05h-46, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 22. August 2005, GZ 6 C 371/02f-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Kläger begehrten von den beklagten Parteien zuletzt die Zahlung von EUR 10.500 sA als Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien - jene der drittbeklagten Partei beschränkt auf die Versicherungssumme eines bestimmten Haftpflichtversicherungsvertrages - für sämtliche künftige Folgen des „Ölunfalles" vom 19. 10. 2001.
Das Erstgericht erkannte das Zahlungsbegehren mit EUR 5.250 sowie die compensando eingewendete Gegenforderung bis zu dieser Höhe als zu Recht bestehend, wies das Zahlungsbegehren zur Gänze ab und sprach in teilweiser Stattgebung des Feststellungsbegehrens aus, dass die beklagten Parteien den Klägern zur ungeteilten Hand für sämtliche künftige Schäden aus dem „Ölunfall" vom 19. 10. 2003 (richtig: 2001) im Ausmaß von 50 % haften würden, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei auf die Versicherungssumme des zugrundeliegenden Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt sei. Die Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens wurde im Spruch der Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht.
Das von den Klägern angerufene Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch auch EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die an das Erstgericht adressierte „außerordentliche Revision" der klagenden Parteien, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 zu beurteilen.
In den in § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht EUR 20.000, wohl aber (außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN) EUR 4.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der Kläger dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.