2Ob248/06v•OGH 2Ob248/06v
2Ob248/06vTribunal Superior30 de nov. de 2006
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.257 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Gertrude S*****, 2.) Ing. Wolfgang S*****, 3.) Evelin M*****, 4.) Michael S*****, 5.) Andrea L*****, sämtliche vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Milenko R*****, 2.) Dragislava R*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als „Berufungsgericht" (richtig: Rekursgericht) vom 7. September 2006, GZ 54 R 166/06k-62, womit infolge „Berufung" (richtig: Rekurs) der klagenden Parteien das „Urteil" (richtig: Beschluss) des Bezirksgerichtes Salzburg vom 23. Mai 2006, GZ 18 C 1292/01x-57, im Sinne der Verwerfung einer Prozesseinrede abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das gegen die Verwerfung der von den beklagten Parteien erhobenen Prozesseinrede der Streitanhängigkeit (der vorliegenden „modifizierten" Feststellungsklage gegenüber jener im unterbrochenen Parallelverfahren der Streitteile zu 14 C 478/02p des Bezirksgerichtes Salzburg, dort mit umgekehrten Parteirollen) durch das Rekursgericht erhobene Rechtsmittel des „außerordentlichen Revisionsrekurses" durch die beklagten Parteien ist jedenfalls (absolut) zulässig. Es entspricht nämlich der überwiegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre; die deshalb gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, dass die Ansicht eines Rekursgerichtes, für einen bestimmten Rechtsstreit sei ein vom Erstgericht bejahtes Prozesshindernis tatsächlich nicht gegeben und demgemäß zu verwerfen, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (RIS-Justiz RS0054895; vgl aber RS0044125). Diese Auffassung wird auch von Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 50 f zu § 519 und Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu § 528 ZPO geteilt. Die (ebenfalls absolute) Unzulässigkeit der Bekämpfung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung (von den Rechtsmittelwerbern wird anstelle des Kostenzuspruchs durch das Rekursgericht zu ihren Lasten angestrebt, die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorzubehalten) folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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