7Ob224/06a•OGH 7Ob224/06a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz K*****, und 2. Leopoldine K*****, beide: ***** vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KEG in Zwettl, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 88.198,07 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2006, GZ 13 R 229/05z-23, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes dazu bestehe, wie Art 5.2 AFB 1984 auszulegen sei.
Diese Rechtsfrage stellt sich im Hinblick auf die festgestellte vergleichsweise Bereinigung der Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsfall nicht. Die Beklagte gab nach dem Wortlaut eine unbedingte Zahlungsverpflichtung ab, die auch von den Klägerin angenommen wurde. Selbst wenn man die Vereinbarung so auslegt, dass die Bezahlung der zweiten Rate erst bei Sicherung des Wiederaufbaus fällig wurde, dann ist der Wiederaufbau nun gesichert. Auf die Auslegung von Art 5.2 AFB 1984 kommt es jedenfalls im Hinblick auf den Vergleich nicht an.
Die Auslegung eines Vertrages ist immer eine Frage des Einzelfalls und ist damit nicht erheblich (RIS-Justiz RS0044298; RS0042936). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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