5Nc27/06z•OGH 5Nc27/06z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft , vertreten durch Dr. Eva Maria Hausmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Herbert S, wegen 361,55 Euro s.A., infolge Delegierungsantrags der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Graz zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung:
Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrt mit ihrer am 24. 7. 2006 beim Bezirksgericht Favoriten eingebrachten Klage vom beklagten Mit- und Wohnungseigentümer restliche „Wohnbeiträge" für die Monate 1/06 bis 7/06 in der Höhe von insgesamt 361,55 Euro.
Der Beklagte bestritt eine Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach.
Mit Eingabe vom 18. 9. 2006 (ON 6) beantragte der Beklagte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz im Wesentlichen unter Hinweis auf bei diesem Gericht anhängige, aus dem Mit- und Wohnungseigentum resultierende, insbesondere Bauarbeiten betreffende Verfahren und die vermeintliche Notwendigkeit der Einvernahme in Graz wohnhafter Zeugen.
Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus, weil ausschließlich Akonti begehrt würden, für die die Einwendungen des Beklagten keine Rolle spielten. Welche in Graz wohnhaften Zeugen zu welchem Beweisthema der Beklagten namhaft machen wolle, führe dieser nicht an.
Das Bezirksgericht Favoriten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor und sprach sich für die Delegierung mit der zusammengefassten Begründung aus, dass „die für die Liegenschaft zuständigen Kollegen des BG Graz bereits mit der Materie in sachlicher und örtlicher Hinsicht vertraut (seien)".
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und nicht durch deren großzügige Handhabung zur faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046441). Eine Delegierung wird daher speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, zumeist abzulehnen sein (Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 4). Eine Delegierung kann nur erfolgen, wenn die Zweckmäßigkeit eindeutig dafür spricht (9 Nc 8/06k). Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99).
Dass die genannten Zweckmäßigkeitsvoraussetzungen hier vorlägen, ist den Behauptungen des Beklagten nicht eindeutig zu entnehmen; insbesondere ist nicht klar zu erkennen, inwieweit die vom Beklagten als Antragsteller teils bereits im Jahr 2002 anhängig gemachten wohnrechtlichen (Außersteit)Verfahren „zumindest als Teilaspekt" für die hier begehrten „Wohnbeiträge" für die Monate 1/06 bis 7/06 von Bedeutung sein könnten. Schließlich nennt der Beklagte von den „möglicherweise" zu vernehmenden, in Graz wohnhaften Zeugen namentlich nur eine Person ohne Angabe eines Beweisthemas. Unter diesen Umständen hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben; der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
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