AUSL EGMR Bsw30003/02

Bsw30003/02Outro Tribunal9 de nov. de 2006

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AUSL EGMR Bsw30003/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2006

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Stojakovic gegen Österreich, Urteil vom 9.11.2006, Bsw. 30003/02.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 38 BDG - Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf Disziplinarverfahren.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der als Leiter der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt in Linz tätige Bf. wurde am 22.11.1999 von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Sport wegen Verletzung von Dienstpflichten nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wies die Berufung des Bf. teilweise ab, reduzierte jedoch die Strafe. Die vom Bf. gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde vom VwGH am 4.9.2003 abgewiesen.

Bereits am 31.3.2000 war der Bf. von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten unter Bezugnahme auf § 38 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) mit sofortiger Wirkung von seinem Posten abberufen und an eine niederrangigere Stelle in Wien versetzt worden. Durch diese Versetzung verlor der Bf. ab dem 1.5.2000 auch seine mit dem alten Posten verbundene Verwendungszulage. Seine dagegen erhobene Berufung begründete der Bf. unter anderem damit, dass das Disziplinarverfahren noch laufe, die zuständige Ministerin unzureichende Ermittlungen geführt und die Disziplinaroberkommission seiner Berufung teilweise stattgegeben habe. Des Weiteren beantrage er die Anhörung eines Zeugen. Die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wies die Berufung am 9.10.2000 ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit der Begründung ab, dass die zuständige Bundesministerin nicht den Ausgang des Disziplinarverfahrens abwarten hätte müssen, sondern selbständig beurteilen durfte, ob ein Beamter seine Dienstpflichten verletzt hat und die Versetzung gerechtfertigt sei.

Die vom Bf. am 6.12.2000 beim VfGH eingebrachte Beschwerde wurde von diesem am 26.11.2001 unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung mit der Begründung abgewiesen, dass die aus einem Beamtendienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten keine civil rights im Sinn des Art. 6 EMRK wären und diese Bestimmung im vorliegenden Fall somit nicht anwendbar sei.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

Zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Der GH beurteilt die Natur von Dienstpflichten nach funktionellen Kriterien. Vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK sind nur jene Streitigkeiten von Beamten ausgenommen, deren Pflichten für die besonderen Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes insoweit typisch sind, als der Beamte als Beauftragter der öffentlichen Gewalt auftritt und für den Schutz der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer staatlicher Behörden verantwortlich ist. Für die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK sind jedoch nicht so sehr die Natur des Streites zwischen dem Beamten und dem Staat, als vielmehr die Art der Aufgaben des Beamten und seine mit dem Posten verbundenen Kompetenzen entscheidend.

Die Aufgaben der bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt erschöpften sich in der Durchführung verschiedener Untersuchungen, dem Sammeln und Weitergeben von Datenmaterial sowie der fachkundigen Beratung; sie beinhalteten keinerlei Teilhabe an bindenden Entscheidungen oder an die Allgemeinheit gerichteten generellen Anweisungen. Der Aufgabenbereich des Bf. ging somit nicht über den eines Leiters einer vergleichbaren privaten Einrichtung hinaus. Der GH stellt daher fest, dass mit der Stellung des Bf. als Leiter der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt keine Teilhabe an Staatsaufgaben verbunden war. Da die vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erfassten Bereiche restriktiv auszulegen sind, folgt, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auf den vorliegenden Fall anwendbar ist (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Die Regierung behauptet unter Berufung auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz, dass es sich bei der Berufungskommission um ein Tribunal iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK handle. Indem der Bf. vor diesem Gremium keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt hätte, habe er auf sein diesbezügliches Recht verzichtet. Darüber hinaus sei der Ausschluss der Öffentlichkeit in einer dienstrechtlichen Streitigkeit wie der vorliegenden gerechtfertigt. Dieser Ansicht widersprechend bringt der Bf. vor, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung nötig gewesen wäre, da der Fall nicht aufgrund der Aktenlage entscheidbar gewesen und die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu beurteilen gewesen sei. Der GH stellt fest, dass es sich bei der erst­instanzlich zuständigen Bundesministerin um eine Verwaltungsbehörde handelte. Darüber hinaus hat der VfGH nicht die nötige nachprüfende Befugnis, um als Tribunal iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK betrachtet werden zu können. Da im vorliegenden Fall auch kein Rechtszug an den VwGH möglich war, ist zu prüfen, ob die Berufungskommission als Tribunal zu qualifizieren ist. Nach ständiger Rechtsprechung des GH wird ein Tribunal durch seine justizielle Funktion, das heißt Feststellung der entscheidenden Tatsachen auf Grund der Gesetzeslage und nach verfahrensrechtlichen Vorgaben, charakterisiert. Darüber hinaus werden noch Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und eine gewisse Amtsdauer seiner Mitglieder gefordert. Der GH stellt fest, dass die Berufungskommission entsprechend dem Beamten-Dienstrechtsgesetz in Senaten, bestehend aus drei Mitgliedern, entscheidet: einem Richter als Vorsitzenden, sowie je einem rechtskundigen Beamten von Arbeitgeber- und von Arbeitnehmerseite.

Der GH stellt fest, dass die Besetzung eines Tribunals mit Vertretern sowohl von Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmerseite für sich alleine noch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht. Im vorliegenden Fall finden sich auch keinerlei Hinweise auf einen Interessenskonflikt der Mitglieder der Berufungskommission, zumal die Senatsmitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden und in der Ausübung dieser Aufgabe weisungsfrei sind. Unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung zu vergleichbaren Einrichtungen stellt der GH fest, dass die Berufungskommission als Tribunal iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen ist.

Bezüglich der fehlenden öffentlichen mündlichen Verhandlung stellt der GH fest, dass der Bf. von der Berufungskommission die Anhörung eines Zeugen gefordert hat. Darüber hinaus hat der Bf. in seiner Beschwerde an den VfGH vorgebracht, dass die Berufungskommission ihre Entscheidung ohne öffentliche Verhandlung gefällt hätte. Daher kann nicht von einem Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung durch den Bf. ausgegangen werden. Darüber hinaus stellt der GH in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Bf. vor der ersten und einzigen als Tribunal zu qualifizierenden Instanz einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung hat, sofern nicht außergewöhnliche Umstände den Verzicht auf eine solche rechtfertigen. Solche Umstände wurden vom GH beim Vorliegen ausschließlich rechtlicher oder hoch technischer Fragen angenommen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist.

Es hat daher eine Verletzung des durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechts des Bf. auf eine Verhandlung vor der Berufungskommission stattgefunden (einstimmig). Da keine Verhandlung stattgefunden hat, hält der GH ein Eingehen auf das Argument des Bf., dass eine allfällig stattgefundene Verhandlung auf keinen Fall öffentlich gewesen wäre, für nicht notwendig.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 3.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Schuler-Zgraggen/CH v. 24.6.1993, A/263, NL 1993/4, 30; EuGRZ 1996,

604; ÖJZ 1994, 138.

Zumtobel/A v. 21.9.1993, A/268-A, NL 1993/5, 24; ÖJZ 1993, 782. Pellegrin/F v. 8.12.1999, NL 2000, 13; ÖJZ 2000, 695. Baischer/A v. 20.12.2001, NL 2002, 9; ÖJZ 2002, 394. Martinie/F v. 12.4.2006 (Große Kammer), NL 2006, 87.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.11.2006, Bsw. 30003/02, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 299) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_6/Stojakovic.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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