10ObS167/06s•OGH 10ObS167/06s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Dr. Peter Ammer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef H*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Thomas Hansbauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Ghegastraße 1, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2006, GZ 12 Rs 84/06-33, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Frage, welche Tätigkeiten auf Grund des festgestellten medizinischen Leistungskalküls noch verrichtet werden können, gehört dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118). Nach den somit ungeachtet des Umstandes, dass sie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemacht wurden, als Tatsachenfeststellungen zu wertenden Ausführungen des Erstgerichtes kann der Kläger auf Grund seines näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls noch die Tätigkeiten eines Portiers, Aufsehers, Kassiers in Sportstätten und Museen, Endkontrolleurs oder Sortierers verrichten. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. Der in diesem Zusammenhang behauptete Verfahrensmangel wurde schon vom Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen, weshalb er mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 3/115 uva).
Bereits in der ebenfalls den Kläger betreffenden Entscheidung 10 ObS 199/01i vom 30. Juli 2001 wurde vom Obersten Gerichtshof näher begründet, dass nach ständiger Rechtsprechung in keinem Fall der Verweisung zu berücksichtigen ist, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, und dieser Grundsatz auch für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 1 BSVG gelten muss. Schließlich wurde vom Obersten Gerichtshof in dieser Entscheidung unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 13.634, 10.451, 10.030 ua) ebenfalls bereits dargelegt, dass gegen die Bestimmung des § 124 Abs 1 BSVG auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung.
Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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