1Ob208/06d•OGH 1Ob208/06d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidelinde D*****, vertreten durch Dr. Karin Wintersberger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Peter D*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 14. Juni 2006, GZ 21 R 108/06s-32, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Von den Vorinstanzen konnte allein festgestellt werden, dass es sich bei den von der Klägerin aus dem gemeinsamen Tresor an sich genommenen Vermögenswerten (Sparbücher, Bargeld und Wertpapiere) „zumindest zum Teil um eheliche Ersparnisse" handelte, wobei beide Parteien diese Vermögenswerte jeweils für sich beanspruchten. Damit steht weder fest, dass diese Vermögenswerte im Alleineigentum des Beklagten standen, noch dass ihm daran ein bestimmter Anteil zustand. Die (Negativ)Feststellungen der Vorinstanzen lassen auch die Möglichkeit offen, dass die Prozessbehauptung der Klägerin, es habe sich um ihr Alleineigentum gehandelt, zutreffen könnte. Konnte der Beklagte somit nicht einmal sein (wirtschaftliches) Miteigentum beweisen, so bestand für die Vorinstanzen keine Möglichkeit, seine auf rechtswidrigen Vermögensentzug durch die Klägerin gestützte Gegenforderung als bestehend festzustellen.
2. Soweit sich der Revisionswerber weiters darauf beruft, die Klägerin hätte im Rahmen ihres Prozessvorbringens das Hälfteeigentum an den von ihr an sich genommenen Vermögenswerten zugestanden, sodass es den Vorinstanzen verwehrt gewesen wäre, davon abweichende, für ihn nachteilige Tatsachenfeststellungen zu treffen, so hat bereits das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die darin liegen könnte, dass ein Tatsachengeständnis der Klägerin vom Erstgericht zu Unrecht missachtet worden wäre, verneint. Ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis iSd § 267 ZPO vorliegt, ist eine Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040078). Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel kann jedoch nach herrschender Rechtsprechung (siehe nur RIS-Justiz RS0042963) in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden, zumal lediglich die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens selbst einen Revisionsgrund darstellt. Im Übrigen bildet die Auslegung einer Prozesserklärung einer Partei regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht ausnahmsweise eine ganz erhebliche Fehlbeurteilung vorliegt, von der hier keine Rede sein kann.
3. Richtig ist zwar, dass der Beklagte nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bereits ab 1. 2. 2005 ein geringeres Einkommen erzielt hat als früher, nämlich einen Pensionsbezug und eine Versehrtenrente anstelle des bisherigen Erwerbseinkommens, und dass das Berufungsgericht dennoch für das gesamte Jahr 2005 monatliche Unterhaltsverpflichtungen in gleichbleibender Höhe angenommen hat. Dies wurde damit begründet, dass der Beklagte im Jänner 2005 ein „erhebliches Mehreinkommen" bezogen habe und es die vorgenommene Berechnungsart vermeide, für diesen einen Monat eine gesonderte Bemessung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen. Der Beklagte behauptet nun gar nicht, dass er durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Art der Unterhaltsfestsetzung für das Jahr 2005 insgesamt gegenüber einer „monatsweisen" Berechnung deutlich benachteiligt wäre. Er vertritt lediglich den Standpunkt, seine Einkommensminderung wäre bereits mit 1. 2. 2005 zu berücksichtigen gewesen, wogegen es allein zu Lasten der Klägerin ginge, dass sie den Unterhaltszuspruch für Jänner 2005 nicht als zu niedrig bekämpft habe. Damit geht der Beklagte aber zu Unrecht von einer Verpflichtung des Gerichts aus, bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Unterhaltsberechnung für jeden Monat getrennt durchzuführen. Es entspricht durchaus der herrschenden Rechtsprechung, selten oder gar nur einmal anfallende Einkommenspositionen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen und nicht allein im Bezugsmonat unterhaltsmäßig wirksam werden zu lassen. Eine solche Durchschnittsbetrachtung widerspricht auch keinesfalls dem Gesetz. Einen erheblichen Bemessungsfehler zeigt der Revisionswerber nicht auf.
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