OGH 1Ob207/06g

1Ob207/06gTribunal Superior17 de out. de 2006

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OGH 1Ob207/06g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2006

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, , vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Robert S, vertreten durch Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen EUR 8.634,62 sA, infolge Rekurses und außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Mai 2006, GZ 1 R 54/06b-64 und 1 R 55/06z-65, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als außerordentliche Revisionsrekurse bezeichneten Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss ON 65 bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7. 11. 2005, GZ 24 Cg 377/94p-47, mit dem dieses den Widerspruch der Klägerin gegen die Protokollsausfertigung abgewiesen hatte. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig sei. Mit dem weiters angefochtenen (im Berufungsverfahren ergangenen) Beschluss ON 64 wies das Berufungsgericht die von der Klägerin gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 7. 11. 2005, GZ 24 C 377/94p-46, erhobene Berufung insoweit zurück, als darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde.

Die dagegen erhobenen, als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel erweisen sich als absolut unzulässig, sodass auf die Frage, ob der notwendige Inhalt eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Verweis auf eine beigelegte, von der Partei selbst verfasste Eingabe ersetzt werden kann (siehe dazu 1 Ob 197/06m), nicht eingegangen werden muss.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Hat nun das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss über die Abweisung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Protokollsausfertigung bestätigt, ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen.

Gleiches gilt im Ergebnis für den im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts. Nach herrschender Rechtsprechung kann der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043405).

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