OGH 1Ob197/06m

1Ob197/06mTribunal Superior17 de out. de 2006

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OGH 1Ob197/06m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2006

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, , vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Robert S, vertreten durch Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen EUR 8.634,62 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 2006, GZ 1 R 54/06b-64, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Das Berufungsgericht ist nach ausführlicher Erörterung der einzelnen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zum Ergebnis gekommen, dass darin eine Nachschusspflicht des Beklagten als atypisch stiller Gesellschafter nicht vereinbart worden sei. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nach herrschender Rechtsprechung (vgl nur RIS-Justiz RS0042936) nur dann eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Ein solches zeigt die Revisionswerberin nicht auf, erschöpfen sich ihre Ausführungen zur Vertragsauslegung doch im Wesentlichen darin, die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts könne nicht nachvollzogen werden und das Berufungsgericht hätte bei „rechtsrichtiger Betrachtung und Vertragsauslegung" zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beklagte auf Grund des Gesellschaftsvertrags während aufrechten Vertragsverhältnisses zu Nachschüssen über die Kapitaleinlage hinaus verpflichtet gewesen sei. Auf Grund welcher Erwägungen das von der Revisionswerberin gewünschte Auslegungsergebnis möglicherweise erzielt werden könnte, bleibt unerörtert. Die darüber hinaus gehende Erklärung des Prozessvertreters der klagenden Partei, auf bestimmte Passagen des der Revision beiliegenden Schriftsatzes des Geschäftsführers der klagenden Partei zu verweisen bzw diesen Schriftsatz - mit Ausnahme der möglicherweise beleidigenden oder herabsetzenden Äußerungen - zum Inhalt der außerordentlichen Revision zu erheben, muss unbeachtlich bleiben, weil die gesetzeskonforme Ausführung einer Rechtsmittelschrift nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze oder Schriftstücke ersetzt werden kann. Schon angesichts des Zwecks der absoluten Anwaltspflicht im Revisionsverfahren kann auf derartige „Begleitschriftsätze" nicht Bedacht genommen werden (vgl nur Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 506 ZPO Rz 1 mwN).

2. Ist daher davon auszugehen, dass eine Nachschusspflicht bei aufrechtem Gesellschaftsverhältnis nicht besteht, stellen sich die - auf eine Hilfsbegründung des Berufungsgerichts Bezug nehmenden - in der Revision weiters erörterten Fragen nicht, ob sich nämlich der Beklagte mit Wirkung ex tunc auf einen von der klagenden Partei herbeigeführten Geschäftsirrtum über den Vertragsinhalt berufen und auf diese Weise den Vertrag - bzw die Vereinbarung einer Nachschusspflicht - zum Wegfall bringen könnte. Unverständlich sind die Revisionsausführungen zu einer allfälligen Schadenersatzhaftung der klagenden Partei wegen eines ihr vorzuwerfenden Verschuldens beim Vertragsschluss. Diese Problematik ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

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