OGH 13Os100/06i

13Os100/06iTribunal Superior11 de out. de 2006

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OGH 13Os100/06i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2006

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Dr. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3. Mai 2006, GZ 39 Hv 209/05k-22, sowie über dessen implizierte Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz S***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 8. Juni 2005 in Salzburg Daniela S***** mit Gewalt, indem er trotz ihrer Gegenwehr ihre Handgelenke packte und festhielt, mit dem Mund bzw den Zähnen ihr T-Shirt sowie ihren BH hinaufzog und anschließend ihre Brüste küsste, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In der Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung seines Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugen S*****, S*****, H***** und Z***** zum Beweis dafür, dass Daniela S***** gegenüber dem Angeklagten sehr offensiv und von sich aus sexuell animierte Verhaltensweisen an den Tag gelegt, ihn sexuell animiert und in sexueller Hinsicht geradezu herausgefordert hatte, sodass Franz S***** davon ausgehen musste und konnte, dass sein Verhalten und seine Vorgangsweise am 8. Juni 2005 nicht gegen den Willen und die Ambitionen der Daniela S***** war und der Rechtsmittelwerber daher nicht erkennen konnte, dass er ein strafrechtlich relevantes Verhalten setzt (S 158 iVm ON 16). Wie schon in der Begründung des Zwischenerkenntnisses zutreffend ausgeführt, können diese Zeugen zum inkriminierten Tatgeschehen selbst keine Angaben machen. Der Antrag legt zudem nicht dar, weshalb aus einem zurückliegenden, zu beweisenden anzüglichen Verhalten der Anzeigerin auf ein trotz geänderter Ausgangsbedingungen, insbesondere bei auch nach eigener Einlassung fehlender Aufforderung zu einer Annäherung in Abwesenheit Dritter (vgl S 123 ff) und bei einem konkreten Abwehrverhalten des Tatopfers, später vorhandenes Einverständnis zu Sexualkontrakten zu schließen wäre.

Gleiches gilt für die Behauptung im Beweisbegehren, der Rechtsmittelwerber sei angesichts dieser vorangegangenen, im Beweisthema genannten Vorfälle von einer Einwilligung der Daniela S***** ausgegangen. Auch dazu fehlt schon im Antrag eine fallbezogen gebotene Begründung, weshalb die beantragten Zeugen dazu Beobachtungen hätten mitteilen können.

Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert lediglich die Folgerungen der Tatrichter, ohne einen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzulegen. Vielmehr versucht der Nichtigkeitswerber mit eigenen Schlüssen jene des erkennenden Gerichtes in Frage zu stellen und damit dessen Beweiswürdigung zu bekämpfen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber insoweit die just darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 6 f und insbesondere US 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die implizierte Beschwerde (§§ 285i, 498 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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