13Ns76/06i•OGH 13Ns76/06i
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Solé, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, AZ 21 Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über Ablehnungserklärungen des Beschuldigten betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll den
Beschluss
gefasst:
Die Ablehnungserklärungen sind nicht gerechtfertigt.
Gründe:
Aus der Tatsache, dass in der Ablehnung einzelner im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien tätiger Richter kein Grund zur Delegierung der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, AZ 21 Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, gesehen wurde, ist kein Hinweis darauf abzuleiten, dass die daran beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofes durch unsachliche Motive an einer unparteiischen Entscheidungsfindung gehindert sein sollten (vgl im Übrigen Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 62 E 12, wonach der Anschein von Befangenheit keinen Delegierungsgrund bildet). Gleiches gilt für die zu AZ 14 Os 56/06a erfolgte Abweisung eines Antrags auf außerordentliche Wiederaufnahme.
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