4Nc23/06d•OGH 4Nc23/06d
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 86 C 323/06w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ing. Lieselotte R*****, vertreten durch Dr. Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in Ferlach, gegen die beklagte Partei Dr. Ivan U*****, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Herausgabe (Streitwert 1.400 EUR), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei gemäß § 31 Abs 2 JN den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Ferlach bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin hat ihren Wohnsitz am Sitz des Bezirksgerichts Ferlach. Sie begehrt vom Beklagten die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Geräts mit der Behauptung, sie habe den bis auf Widerruf vereinbarten Leihvertrag widerrufen.
Die beim Bezirksgericht Ferlach eingebrachte Klage wurde im Hinblick auf den in der Klage angegebenen Wohnort des Beklagten in Wien wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und infolge Antrags der Klägerin an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen. Die Klage war im Mai 2006 an der Anschrift des Beklagten in Wien wegen Ortsabwesenheit bis Jahresende 2006 nicht zustellbar. Die Klägerin gab einen Aufenthaltsort des Beklagten in Ferlach bekannt, wo ihm die Klage auch zugestellt werden konnte. Der Beklagte teilte nach der Zustellung der Klage durch seinen Rechtsvertreter - der seinen Kanzleisitz in Klagenfurt hat - mit, sich häufig an der Adresse Ferlach, U*****, aufzuhalten. Es sei daher zweckmäßiger, das Verfahren vor dem Bezirksgericht Ferlach durchzuführen; die Klägerin habe dem bereits außergerichtlich zugestimmt. Es werde beantragt, die Rechtssache dem genannten Gericht zu übertragen (ON 9). Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung des Verfahrens aus. Sollte die Zureise für den Beklagten nach Wien umständlich sein, könne er auch im Rechtshilfeweg vernommen werden oder das Klagebegehren „schlicht und einfach aufgrund der klaren Rechts- und Sachlage" anerkennen (ON 10). Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hält die beantragte Delegation im Hinblick auf die Wohn- und Aufenthaltsorte der Parteien und ihrer Vertreter für zweckmäßig (ON 11).
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gem § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Ob 506/95; 4 Nc 29/05k uva). Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS-Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind auch der Wohnort der Parteien oder der zu vernehmenden Zeugen (RIS-Justiz RS0046540).
Im vorliegenden Fall wohnen die Klägerin und ihr Vertreter im Sprengel des Bezirksgerichts Ferlach, der Beklagte hält sich dort vorwiegend auf, sein Vertreter hat seinen Kanzleisitz im selben Bundesland. Damit ist die Anreise beider Parteien und ihrer Vertreter zum Bezirksgericht Ferlach wesentlich kürzer und damit kostengünstiger als jene zum Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Andere Personalbeweise als die Parteienvernehmung sind nicht beantragt. Im Hinblick auf den niedrigen Streitwert ist eine Prozessführung in Wien für die Parteien, die beide unternehmerisch tätig sind, besonders unwirtschaftlich. Dem Delegierungsantrag - der inhaltlich im Übrigen dem von der Klägerin ursprünglich angerufenen Gericht entspricht - war daher stattzugeben.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.