OGH 15Os91/06f

15Os91/06fTribunal Superior5 de out. de 2006

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OGH 15Os91/06f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2006

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Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Givi K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Mai 2006, GZ 35 Hv 19/06b-158, weiters über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Givi K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Beschwerdeführers sowie rechtskräftige Schuld- und Freisprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Givi K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er (A./) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung I./ fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert anderen Personen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen und wegzunehmen versucht, nämlich

1. / zwischen 7. September und der Nacht zum 3. November 2005 in Wien und anderen Orten in insgesamt 26 im Urteil näher beschriebenen Fällen (a./ bis z./) Sachen im Wert von insgesamt zumindest 47.083,24 Euro weggenommen, sowie

2. / zwischen 20. September und der Nacht zum 15. Oktober 2005 in Wien und anderen Orten in neun im Urteil näher beschriebenen Fällen (a./ bis i./) Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert wegzunehmen versucht.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 9 (gemeint: lit a) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Givi K*****; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert - pauschal und nicht auf eine bestimmte Tat beschränkt - die Abweisung des Antrags „auf Stimmenauswertung der Aufzeichnungen angefertigt bei der Telefonüberwachung des Handy des Erstangeklagten und zwar zum Beweis dafür, dass es sich bei den aufgezeichneten Stimmen nicht um die Stimme des Erstangeklagten handelt", scheitert jedoch schon daran, dass dem Antrag nicht zu entnehmen und auch aus dem Zusammenhang nicht ersichtlich ist, inwieweit das behauptete Beweisergebnis für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327), zumal der Angeklagte wegen 34 vor dem Beginn der Telefonüberwachung (S 5/III, 61 ff/IV) begangener Taten und lediglich einer danach erfolgten Tat schuldig gesprochen wurde. Soweit die Beschwerde wiederum ohne Bezugnahme auf eine bestimmte einzelne Tat vorbringt, hieraus hätte sich ergeben, dass der Angeklagte „nicht am Tatort anwesend war und andererseits auch nicht an der ihm vorgeworfenen Tatbegehung teilgenommen" habe, vernachlässigt sie zum einen, dass bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117), und legt zum anderen nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme auch nur in Bezug auf das Schuldspruchfaktum A./I./1./z./ geeignet sei, das nunmehr behauptete Ergebnis erwarten zu lassen, zumal die Diebsbeute aus dieser Tat in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden ist (US 46).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht von den Urteilsfeststellungen erster Instanz aus, sondern kritisiert in unzulässiger Form nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Anwesenheit des Angeklagten bei den Taten am Tatort wurde im Urteil - der Beschwerde zuwider - festgestellt (US 33 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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