AUSL EGMR Bsw12350/04

Bsw12350/04Outro Tribunal26 de set. de 2006

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AUSL EGMR Bsw12350/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2006

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Wainwright gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 26.9.2006, Bsw. 12350/04.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Leibesvisitation der Besucher einer Haftanstalt.

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 3.000,– an beide Bf. für immateriellen Schaden, € 17.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Im August 1996 wurde der Sohn der ErstBf. und Halbbruder des geistig behinderten ZweitBf. in Untersuchungshaft genommen. Aufgrund des Verdachts, dass er sich in der Haft am Handel mit Drogen beteiligte, ordnete der Leiter der Haftanstalt die Durchsuchung aller seiner Besucher an.

In Unkenntnis dieser Anordnung erschienen die beiden Bf. am 2.1.1997 im Gefängnis, um ihren Angehörigen zu besuchen. Keiner der beiden hatte zuvor schon einmal eine Haftanstalt besucht. Die Gefängnisbeamten teilten ihnen mit, dass sie sich einer Leibesvisitation unterziehen müssten, widrigenfalls ihnen der Besuch bei ihrem Verwandten verwehrt würde. Die beiden Bf. wurden daraufhin in zwei getrennte Räume gebracht.

Die ErstBf. wurde von zwei Beamtinnen in einen Raum geführt, dessen Fenster auf die Straße und das gegenüber liegende Verwaltungsgebäude wiesen. Jalousien waren zwar vorhanden, jedoch nicht zugezogen. Nachdem sie ihren Pullover und ihr Unterhemd ausgezogen hatte, wurde ihr nackter Oberkörper von einer der Beamtinnen in Augenschein genommen. Daraufhin wurde sie aufgefordert, Schuhe, Socken und Hose auszuziehen, was sie auch tat. Nachdem sie auch ihre Unterwäsche ausgezogen hatte, wurden ihre Geschlechtsorgane in Augenschein genommen. Danach musste sie noch einmal ihren Oberkörper entblößen, bevor sie sich wieder anziehen durfte.

Am Ende der Leibesvisitation war die ErstBf. sichtlich verstört und zitterte. Sie dachte, dass sie von der Straße oder dem Verwaltungstrakt aus während der Durchsuchung gesehen werden konnte. Sie fühlte sich durch das Verhalten der Beamtinnen eingeschüchtert und sah keine Alternative, als sich den Anordnungen zu fügen. Nachdem sie sich wieder angekleidet hatte, unterschrieb die ErstBf. auf Aufforderung der Beamtinnen eine Einverständniserklärung, ohne sie gelesen zu haben.

Der ZweitBf. wurde von zwei männlichen Beamten untersucht. Er musste zuerst seinen Oberkörper und danach seinen Unterkörper entkleiden. Widerstrebend zog er auch seine Unterwäsche aus, wobei er weinte und zitterte. Einer der Beamten berührte bei der Leibesvisitation auch die Genitalien des ZweitBf. Nachdem er sich wieder angezogen hatte, wurde ihm eine Einverständniserklärung vorgelegt. Die Beamten ignorierten seinen Einwand, er könne nicht lesen, und teilten ihm mit, dass er seinen Halbbruder nicht besuchen dürfe, wenn er nicht unterschriebe. Daraufhin unterschrieb er das Formular. Die beiden Bf. durften daraufhin ihren Angehörigen besuchen. Beide waren sehr verstört und aufgeregt. Die ErstBf. suchte mehrmals die Toilette auf, um sich zu übergeben. Die beiden verließen die Haftanstalt vor Ende der Besuchszeit.

Aufgrund dieser Erfahrung verzichteten die Bf. vier Monate lang auf weitere Besuche ihres Angehörigen. Wie ein psychiatrischer Gutachter feststellte, wurden die schon zuvor bestehenden Depressionen der ErstBf. durch die erlittene Aufregung noch verschlimmert. Beim ZweitBf. wurde ein posttraumatisches Stresssyndrom diagnostiziert, das ebenfalls auf die Leibesvisitation zurückgeführt wurde. Der County Court gab der zivilrechtlichen Klage der Bf. gegen das Innenministerium statt und sprach beiden eine Entschädigung zu. Das Gericht qualifizierte die Leibesvisitationen als unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre der Bf., der unter Missachtung der Vorschriften durchgeführt worden sei.

Dieses Urteil wurde vom Court of Appeal aufgehoben. Das Berufungsgericht sprach lediglich dem ZweitBf. eine Entschädigung in der Höhe von GBP 3.750,– wegen des Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit zu. Ein weiteres Rechtsmittel der Bf. an das House of Lords blieb erfolglos.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden Behandlung) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK:

Die Bf. bringen vor, die Leibesvisitationen wären höchst unangenehm gewesen und würden eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Da sie ein Familienmitglied besuchen wollten, wäre auch Art. 8 EMRK berührt.

a) Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung:

Eine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Ob dieses Mindestmaß erreicht wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren psychischen und physischen Auswirkungen sowie gegebenenfalls von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.

Wie der GH bereits festgestellt hat, kann eine Leibesvisitation mit Art. 3 EMRK vereinbar sein, wenn sie in angemessener Weise und unter Achtung der Menschenwürde durchgeführt wird und einem legitimen Zweck dient. Wo jedoch die Art und Weise der Durchführung einer Leibesvisitation erniedrigende Elemente aufweist, welche die mit dem Vorgehen unvermeidbar verbundene Demütigung überschreiten, wird Art. 3 EMRK berührt.

Wo eine Maßnahme keine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung darstellt, kann sie dennoch gegen Art. 8 EMRK verstoßen, der unter anderem die physische und moralische Integrität unter dem Aspekt der Achtung des Privatlebens schützt. Ohne Zweifel stellt das Erfordernis, sich einer Leibesvisitation zu unterziehen, im Allgemeinen einen Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte dar, der nach Abs. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt sein muss.

b) Zum vorliegenden Fall:

Wie der GH feststellt, waren die Bf. Besucher der Haftanstalt, die ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht, einen nahen Verwandten zu sehen, ausüben wollten. Es gab keine direkten Hinweise, die sie mit dem Schmuggel von Drogen in das Gefängnis in Verbindung gebracht hätten, vor allem weil es ihr erster Besuch der Haftanstalt war. Dennoch sieht der GH keinen Grund, die Behauptung der Regierung in Zweifel zu ziehen, es habe ein Drogenproblem in dem Gefängnis bestanden und Grund zu dem Verdacht gegeben, der Angehörige der Bf. habe Drogen genommen. Unter diesen Umständen kann die Durchsuchung von Besuchern als legitime präventive Maßnahme angesehen werden. Der GH betont jedoch, dass die Anwendung einer so schwerwiegenden und potentiell erniedrigenden Behandlung auf Personen, die weder verurteilte Straftäter sind noch unter einem begründeten Verdacht der Begehung einer Straftat stehen, unter strenger Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens und unter der gebotenen Achtung der Menschenwürde stattfinden muss.

Die innerstaatlichen Gerichte haben im Fall der Bf. festgestellt, dass die Gefängnisbeamten, von denen die Leibesvisitationen durchgeführt wurden, den Vorschriften nicht entsprochen und eine gewisse Schlampigkeit an den Tag gelegt haben. Insbesondere scheinen sie den Bf. vor der Durchsuchung kein Exemplar jenes Formblattes ausgehändigt zu haben, in dem die Vorgangsweise beschrieben wurde, um die Bf. darüber zu informieren, was sie erwartete und das eine informierte Zustimmung erlaubt hätte. Die Beamten missachteten auch die Regel, dass die zu durchsuchende Person nie vollständig entkleidet sein darf. Außerdem scheint die ErstBf. durch die Fenster zu sehen gewesen zu sein.

Auch wenn ein bedauernswerter Mangel an Höflichkeit vorlag, stellt der GH fest, dass die Bf. nicht verbal beschimpft und abgesehen vom Fall des ZweitBf. auch nicht berührt wurden. Dieser Aspekt wurde jedoch von den innerstaatlichen Gerichten für rechtswidrig erklärt, die eine Entschädigung für diesen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zusprachen. Daher kann der ZweitBf. in dieser Hinsicht nicht mehr behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Die Behandlung bereitete den Bf. ohne Zweifel Qualen, sie erreichte jedoch nach Ansicht des GH nicht das durch Art. 3 EMRK verbotene Mindestmaß an Schwere. Es handelt sich eher um einen Fall, der in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK fällt und daher nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt werden muss.

Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen und der GH sieht keinen Grund zur Annahme seiner Rechtswidrigkeit. Wie bereits festgestellt wurde, diente der Eingriff dem legitimen Ziel der Bekämpfung des Drogenproblems in der Strafanstalt und damit der Verhütung von Straftaten.

Auf der anderen Seite ist der GH nicht davon überzeugt, dass die Leibesvisitationen in der Art und Weise ihrer Durchführung verhältnismäßig zu diesem Ziel waren. Wo Vorschriften für die ordnungsgemäße Durchführung einer Durchsuchung von Besuchern einer Haftanstalt – die sich in der Regel kein Fehlverhalten zuschulden kommen ließen – bestehen, ist es Pflicht der Gefängnisverwaltung, diese Vorschriften genau zu befolgen und durch strenge Vorkehrungen die Würde der zu durchsuchenden Personen vor jeglichem über das unbedingt notwendige Maß hinausgehenden Angriff zu schützen. Dies haben sie im vorliegenden Fall nicht getan.

Der GH stellt daher fest, dass die an den Bf. durchgeführten Leibesvisitationen nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft iSv. Art. 8 EMRK angesehen werden können. Es hat daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig). Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Die Bf. behaupten, das englische Recht habe in Bezug auf die behaupteten Verletzungen keinen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt.

Angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 8 EMRK war die Behauptung einer Konventionsverletzung eindeutig vertretbar. Der GH muss daher prüfen, ob den Bf. ein wirksamer Rechtsbehelf zur Durchsetzung ihrer Konventionsrechte zur Verfügung stand. Die von den Bf. angestrengten innerstaatlichen Verfahren waren abgesehen vom Zuspruch einer Entschädigung für die Verletzung der körperlichen Integrität des ZweitBf. erfolglos. Das House of Lords stellte fest, dass das nachlässige Verhalten der Gefängnisbeamten keine zivilrechtliche Haftung begründete, insbesondere weil kein allgemeiner Schadenersatzanspruch für Verletzungen der Privatsphäre bestehe. Unter diesen Umständen stellt der GH fest, dass den Bf. kein wirksamer Rechtsbehelf zur Erlangung einer Entschädigung für die Eingriffe in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte zur Verfügung stand. Es liegt daher eine Verletzung von Art. 13 EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Je € 3.000,– an beide Bf. für immateriellen Schaden, € 17.500,– für

Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Costello-Roberts/GB v. 25.3.1993, A/247-C, NL 1993/3, 21; ÖJZ 1993,

707.

Bensaid/GB v. 6.2.2001, NL 2001, 26.

Iwanczuk/PL v. 15.11.2001, NL 2001, 244.

Van der Ven/NL v. 4.2.2003.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.9.2006, Bsw. 12350/04, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 232) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_5/Wainwright.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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