OGH 12Os88/06t

12Os88/06tTribunal Superior21 de set. de 2006

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OGH 12Os88/06t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2006

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann F***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Mai 2006, GZ 10 Hv 61/06h-36, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er dem Daniel N***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch eine Sache geringen Wertes abnötigte, dass er ihn an den Oberarmen erfasste, diese zusammendrückte, dabei Geld forderte, 50 Euro Bargeld aus dessen Brusttasche zog und gegen dessen Widerstand an sich nahm.

Die dagegen aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) die mangelnde Erörterung widersprüchlicher Angaben des Zeugen N***** zu seiner Motivation, das kurz vor dem Tatzeitpunkt benützte öffentliche Verkehrsmittel am Tatort zu verlassen, zur exakten Dauer des Tatgeschehens sowie zu seiner Drogenabhängigkeit releviert, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.

Mit dem Vorbringen, es sei „merkwürdig", dass Daniel N***** der einzige Tatzeuge sei, wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel inhaltlich nicht einmal behauptet.

Die Beschwerdeprämisse, das - im Übrigen vom Erstgericht ohnedies beweiswürdigend berücksichtigte (US 10) - Nachstellen der Tatsituation im Rahmen der Hauptverhandlung habe ein den Urteilsfeststellungen widersprechendes Ergebnis erbracht, entfernt sich ihrerseits von der Aktenlage (S 218), aus welchem Grund die darauf gegründeten Erwägungen auf sich beruhen können. Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, auf die Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen und diese mit der unsubstantiierten Behauptung zu verknüpfen, hieraus ergäben sich erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch. Da jenes Vorbringen aber - wie dargelegt - teils keine entscheidenden Tatsachen betrifft, teils nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse Bezug nimmt und teils den Akteninhalt unrichtig wiedergibt, entzieht sich auch die Rüge aus Z 5a einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche die Unterstellung des Tatgeschehens unter den Tatbestand des Diebstahls (§ 127 StGB) anstrebt, übergeht die Gesamtheit der Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer Gewalt anwendete, indem er Daniel N***** an den Oberarmen erfasste, diese zusammendrückte, das hiebei geforderte Bargeld aus dessen Brusttasche zog und gegen dessen körperlichen Widerstand an sich nahm (US 7), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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