12Os60/06z•OGH 12Os60/06z
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mustafa D***** und Orhan A***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. März 2006, GZ 10 Hv 20/06k-61, sowie ihre Beschwerden gegen die gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschlüsse nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Mustafa D***** und Orhan A***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie am 13. Februar 2005 in Braunau im bewussten und gewollten Zusammenwirken nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1. der Sandra H*****, wobei ein gekippter Fensterflügel aufgedrückt und ein zweiter Fensterflügel entriegelt wurde;
2. Verfügungsberechtigten des Hauses , wobei die Glasfüllung der Haustüre eingeschlagen und die Türe entriegelt wurde. Dagegen richten sich die vom Angeklagten Mustafa D aus Z 4, 5 und 9 lit a, vom Angeklagten A***** aus Z 5 und 9 lit a erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****:
Die erstgerichtliche Abstandnahme von der in der Hauptverhandlung beantragten „Einholung eines daktyloskopischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die am Fenster bei der Wohnung der Sandra H***** gefundene Handspur nicht vom Angeklagten D***** stammt" (S 494/I) vermag - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Denn im Hinblick darauf, dass der polizeiliche Untersuchungsbericht (S 267 f/I) den gesicherten Handabdruck aufgrund seiner anatomischen Merkmale zweifelsfrei dem Angeklagten zuordnet, wird der Beweisantrag dem Gebot der verdeutlichenden Abgrenzung von einem bloßen Erkundungsbeweis nicht gerecht. Fallbezogen hätte es nämlich der Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der (überdies unzureichend bezeichneten) Beweisquelle für den angestrebten Negativbeweis und damit jenes Mindestmaßes an sachbezogener Schlüssigkeit bedurft, von dem die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 19 ff). Aus demselben Grund geht der Einwand der Mängelrüge, das Erstgericht habe verschwiegen, „dass sich aus dem Untersuchungsbericht S 277" (richtig: S 267 f/I) „auch ergibt, dass die Annahme der Identität der Tatortspur mit meinem Handabdruck sich lediglich aus der nicht näher begründeten Beurteilung durch einen Beamten des Landeskriminalamtes ergibt, der aber auch festgestellt hat, dass eine umfangreiche daktyloskopische Untersuchung im Sinn des Gutachtens nicht stattgefunden hat", der sich zur behaupteten Feststellung überdies als aktenwidrig erweist, ebenfalls ins Leere.
Begründungsdefizite (Z 5) werden im Übrigen weder durch die unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Würdigung der Angaben des Zeugen Dr. F***** noch mit der Behauptung, die vom Schöffensenat mängelfrei zur Annahme gewerbsmäßigen Handelns herangezogenen Indizien seien „für sich gesehen nicht zwingend" und hätten daher der Ergänzung etwa „bezüglich der beabsichtigten Verwendung und Verwertung des erwarteten Diebsgutes ... bedurft", dargelegt.
Die Tatrichter stellten fest: „Sie" (die Angeklagten) „beschlossen, ihrer drückenden Notlage abzuhelfen und fortlaufend Einbruchsdiebstähle zu begehen. Dabei beabsichtigten sie, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (US 4).
Soweit die Rüge (nominell „Z 9a") kritisiert, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass die Angeklagten beabsichtigt hätten, sich „durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen", bewegt sie sich sinnfällig auf einem nicht erwiderungsfähigen Argumentationsniveau.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:
Der Einwand (Z 5), die erstgerichtliche Feststellung, der Angeklagte hätte im Fall des Schuldspruchfaktums 1. vor dem Fenster gewartet, um D***** allenfalls zu warnen und ihn dabei zu unterstützen, allfälliges Diebsgut aus der Wohnung zu schaffen, stelle eine unstatthafte Vermutung zu seinen Lasten dar, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil nach den unbekämpften weiteren Urteilsannahmen beide Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Diebstahlsvorsatz zuvor einen Fensterflügel der Wohnung aufdrückten und den zweiten Flügel entriegelten. Bei Annahme - wie hier - zweier oder mehrerer rechtlich gleichwertiger Begehungsformen ein- und desselben Delikts ist ein Angeklagter aber durch die zusätzlich subsumierende Annahme einer weiteren Begehungsart jedenfalls dann nicht beschwert, wenn es sich nur um eine Teilkomponente ein- und desselben Tatbildverhaltens handelt (ÖJZ-LSK 1994/147). Aus welchem Grund bei festgestellter, unbekämpft gebliebener Mittäterschaft eine Differenzierung der von den Angeklagten begangenen Tathandlungen zum Schuldspruchfaktum 2. erforderlich sein sollte, legt die Mängelrüge nicht dar.
Sie zeigt ferner mit der Kritik der Auswertung der Aussage der Zeugin H***** durch den Schöffensenat keine Begründungsmängel auf, sondern bekämpft der Sache nach in hier unzulässiger Weise bloß dessen Beweiswürdigung.
Fehl geht letztlich auch die unsubstantiierte Argumentation, das Erstgericht führe zwar Indizien für die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit an, „hätte allerdings detaillierte Feststellungen zur subjektiven Tatseite treffen müssen".
Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a) schließlich orientiert sich mit dem Einwand, „bei richtiger rechtlicher Beurteilung liegt allerdings keine gewerbsmäßige Begehung vor" prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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