2Ob139/05p•OGH 2Ob139/05p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Karl L***** infolge Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Jänner 2005, GZ 44 R 630/04d-284, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht bestimmte die Abrechnung der Sachwalterin des Betroffenen für einen Zeitraum vom 1. 9. 2003 bis 31. 8. 2004 mit einem Aktivstand von EUR 3.915,51. Es stellte das Vermögen des Betroffenen mit insgesamt EUR 40.305,03 fest und bestimmte die Sachwalterentschädigung und den Aufwandersatz des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft antragsgemäß mit EUR 383,33.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich ein Rechtsmittel des Betroffenen, das dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Gesetzeslage, wobei hier die alte Fassung des AußStrG maßgeblich ist, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz nicht nach dem 31. Dezember 2004 liegt (§ 203 Abs 7 AußStrG nF). Nach § 14 Abs 3 AußStrG aF ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegestand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG aF einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionrekurs doch für zulässig erklärt werde (RIS-Justiz RS0109505).
Das Rechtsmittel ist daher dem Rekursgericht vorzulegen. Allfällige Verbesserungsaufträge bleiben den Vorinstanzen vorbehalten.
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