11Os77/06t•OGH 11Os77/06t
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl H***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 31. Jänner 2006, GZ 39 Hv 10/05z-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen (einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Karl H***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I A 1 und 2; I B des Urteilssatzes), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II), der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (III), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (V) sowie des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 StGB (IV) schuldig erkannt.
Danach hat er
(I) Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
A. in Maria Enzersdorf Harald F***** je durch Faustschläge gegen den Kopf
am 23. August 2004, wobei dieser eine Prellung des linken Jochbeins und eine Schwellung über dem linken Auge davontrug;
am 20. Oktober 2004, wodurch dieser eine Schädelprellung und eine Schwellung sowie eine punktförmige Hautabschürfung an der Stirn erlitt;
B. am 23. Februar 2005 in Wien Maria W***** durch Versetzen mehrerer Schläge gegen das Gesicht, wodurch er ihr eine Kratzwunde an der Wange zufügte;
(II) am 23. Oktober 2004 in Maria Enzersdorf eine fremde bewegliche Sache, nämlich den PKW Opel Astra Cabrio der Herma B*****, dadurch beschädigt, dass er Kürbiskernöl über das Stoffdach goss (Schaden: cirka 2.000 Euro);
(III) im Herbst 2004 in Wien der Sandra F***** in ihren Rechten auf Schutz der Intimsphäre und am eigenen Bild dadurch absichtlich einen Schaden zugefügt, dass er Bedienstete des Fotostudios F***** durch die Vorspiegelung, Lebensgefährte der Genannten zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung von erotischen Fotografien der Sandra F*****, verleitete, die den Schaden herbeiführte;
(IV) zwischen Oktober und Dezember 2004 in Vösendorf Sandra F***** durch die wiederholte Ankündigung, andernfalls Nacktfotos von ihr an zahlreiche Personen zu verteilen und an Medienunternehmen zu senden sowie ein „intimes Video" über sie im Internet zu veröffentlichen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von 8.500 Euro zu nötigen versucht, die diese am Vermögen schädigen sollte, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, und er die Erpressung überdies beging, indem er mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung drohte, und zudem die Erpressung gegen die selbe Person längere Zeit hindurch fortsetzte;
(V) am 23. Februar 2005 in Wien Maria W***** durch Versetzen eines Stoßes, sohin mit Gewalt, zur Duldung des Ablesens der von ihr am Mobiltelefon gespeicherten SMS-Nachricht genötigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
In der den Schuldspruch I A 1 betreffenden Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Kurt P*****. Dabei übersieht er, dass dieser Zeuge nur zum Beweis dafür geführt wurde, dass Harald F***** vor der Tat des Angeklagten auf dessen Auto eingeschlagen und dieses beschädigt hat (S 285/II), dieser Umstand aber für die Feststellung der verfahrensaktuellen späteren Tätlichkeiten nicht entscheidungserheblich ist und deshalb die begehrte Beweisaufnahme zu Recht abgelehnt wurde. Das auf den Nachweis einer Notwehrsituation (§ 3 StGB) abzielende Beschwerdeargument, durch die Vernehmung des Zeugen hätte erwiesen werden können, dass der Angeklagte lediglich sein Eigentum gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigte, überschreitet die selbst gesteckten Grenzen des Beweisthemas, weshalb die Ablehnung des beantragten Beweises keinen Verfahrensfehler begründet.
Gegen den Schuldspruch IV wenden sich die Mängel- (Z 5) und die Tatsachenrüge (Z 5a) mit der im Wesentlichen inhaltsgleichen Kritik, das Erstgericht hätte nicht ohne weitere Erhebungen zu den Vermögensverhältnissen der Eheleute F***** und des verstorbenen Vaters der Sandra F***** der Aussage des Angeklagten, wonach er von der Zeugin Sandra F***** lediglich den ihr zuvor geliehenen Geldbetrag in der Höhe von 8.500 Euro zurückgefordert habe, den Glauben versagen dürfen. Mit dieser Forderung nach einer Beweisaufnahme zu nicht entscheidungsrelevanten Tatsachen wird weder ein formaler Begründungsmangel aufgezeigt noch werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erweckt. Es wird vielmehr bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Überzeugung der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zuverlässigkeit der Aussage der genannten Zeugin bekämpft.
Das in Ansehung der Schuldsprüche I und V zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) erstattete Vorbringen richtet sich zunächst nicht gegen die rechtliche Beurteilung des dazu festgestellten Urteilssachverhalts, sondern gegen die Begründung der subjektiven Tatseite, womit der Sache nach ein formeller Begründungsmangel nach Z 5 geltend gemacht wird. Dies zu Unrecht, konnte doch das Schöffengericht die Konstatierungen zum Tatvorsatz (US 10) formal mängelfrei aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten (US 18). Der Einwand, das Erstgericht hätte dabei nicht auch auf die Heftigkeit der Schlagführung Bezug nehmen dürfen, weil zu den Fakten betreffend die Zeugin Maria W***** (I B und V) eine solche Heftigkeit nicht (ausdrücklich) festgestellt wurde, zeigt keine Nichtigkeit auf. Mit der bloßen Forderung nach - der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zuwiderlaufenden - Konstatierungen zum Urteilsspruch IV, wonach der Angeklagte „irrtümlich einen Sachverhalt, nämlich das Bestehen einer Forderung von EUR 8.500 gegen die Zeugin F***** annahm, welche die Rechtswidrigkeit der Tat im Sinne der §§ 144, 145 StGB ausschließen würde", wird ein Feststellungsmangel nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Dazu hätte es nämlich der begründeten Darlegung bedurft, dass die getroffenen Urteilsannahmen für eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung nicht ausreichten, oder aber dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte, für die Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hinwiesen und dessen ungeachtet eine entsprechend klärende Feststellung unterblieben sei. Mangels Festhaltens am gesamten - Drohungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin Sandra F***** mit der Versendung von Nacktfotos von ihr auch an Medien und mit der Veröffentlichung eines intimen Videos im Internet umfassenden - Sachverhalt (US 2, 7 f) führt der Beschwerdeführer mit der auf die isolierte Urteilspassage, wonach die genannte Zeugin in einem Fotostudio erotische Fotos von sich anfertigen ließ (US 8), gestützten Mutmaßung, die Zeugin sehe es nicht als entehrend an, sich vor fremden Personen unbekleidet zu präsentieren, und der bloß darauf gegründeten Ansicht fehlender Besorgniseignung den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus.
Mit der Behauptung in der Subsumtionsrüge (Z 10), der angenommenen Qualifikation des § 145 Abs 1 Z 1 StGB fehle es an jeglicher Sachverhaltsannahme, wird erneut bloß prozessordnungswidrig die Feststellung zum hohen Bekanntheitsgrad der Sandra F***** in ihrem Wohnort (US 8) ignoriert und zudem nicht erklärt, weshalb die Veröffentlichung von Nacktfotos und eines intimen Videos im Internet durch den Angeklagten die gesellschaftliche Stellung der in ihrem Umfeld als Ehefrau des Zeugen Harald F***** bekannten Zeugin Sandra F***** nicht beeinträchtigen soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.