OGH 6Ob200/06i

6Ob200/06iTribunal Superior14 de set. de 2006

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OGH 6Ob200/06i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2006
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00200.06I.0914.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Gen. mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Manfred W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang GrazianiWeiss, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 166.238,53 (Revisionsinteresse EUR 154.238,53), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2006, GZ 6 R 44/06t20, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. November 2005, GZ 5 Cg 24/05g14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Der Standpunkt des Beklagten, der zwischen der Übernahmsgesellschaft und der klagenden Bank geschlossene Kreditvertrag sowie die dazu von ihm übernommene Bürgschaft seien nichtig, weil das vorliegende unter Mitwirkung der klagenden Partei zustande gekommene Management BuyOut infolge Bestellung von Sicherheiten durch die Zielgesellschaft bzw deren Tochtergesellschaft und infolge nachfolgender Verschmelzung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft mit der Folge, dass die gekaufte Gesellschaft den Kaufpreis selbst zu zahlen habe, wegen Verletzung von Kapitalerhaltungsvorschriften nichtig sei, beruht wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten (§ 510 Abs 3 ZPO) auf einer Verkennung des Schutzzwecks der Kapitalerhaltungsvorschriften. Abgesehen davon, dass nach den Urteilsfeststellungen schon die Behauptung, die Tochtergesellschaft habe den Kaufpreis selbst zu zahlen, in dieser Form nicht zutrifft (US 16), haben schon die Vorinstanzen hervorgehoben, dass Zweck der Kapitalerhaltungsvorschriften der Gläubigerschutz und nicht der Schutz der an der allenfalls die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzenden Transaktion mitwirkenden Gesellschafter der Übernahmsgesellschaft ist (vgl ReichRohrwig, Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung 168 ff). Die vom Beklagten übernommene Haftung zur Sicherstellung eines Kredits, der ihm über Zwischenschaltung eines Treuhänders den Erwerb von Anteilen an der Tochtergesellschaft ermöglichte, wird vom Gesetz nicht missbilligt.

Die behauptete Kollusion fand im Beweisverfahren keine Bestätigung. Im Übrigen ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass er nach den Urteilsfeststellungen nach der Verschmelzung ausdrücklich dem Kreditnehmerwechsel zugestimmt hat (US 10) und seine Haftung sogar dreimal in der Folge verlängert hat.

Der Beklagte vermag daher keine Rechtsfrage der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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