15Os76/06z•OGH 15Os76/06z
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raffael M***** wegen teils vollendeter, teils versuchter Verbrechen nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28. März 2006, GZ 35 Hv 193/05k-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Raffael M***** (zu A./) des teils vollendeter, teils versuchter Verbrechen nach § 28 Abs 2 (erster, zweiter, dritter und vierter Fall), Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB sowie (zu B./) des Vergehens (richtig: der Vergehen) nach § 27 Abs 1 (erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen ca Anfang 2003 und dem 11. Oktober 2005 in Kössen und an anderen Orten
A./ den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge erzeugt und zu erzeugen versucht, aus Österreich aus- und nach Deutschland eingeführt und in weiterer Folge aus Deutschland aus- und wiederum nach Österreich eingeführt sowie in Verkehr gesetzt, wobei er jeweils gewerbsmäßig handelte und die Taten jeweils mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge das 25-fache der in § 28 Abs 6 SMG angeführten Mengen ausmachte, und zwar 1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dominik H***** und Markus Hu***** als Mittäter durch die Erzeugung von ca 40 kg Marihuana durch Pflege und Aufzucht von Hanfpflanzen in einer professionell ausgebauten Indoor-Anlage im Verlauf von mehreren Anpflanzungen, wobei die Taten bei der letzten Aufzucht teilweise beim Versuch geblieben sind,
2. / durch Schmuggel von insgesamt 19 kg Marihuana über die Grenze zwischen Österreich und Deutschland im Verlauf von mehreren, zeitlich knapp aufeinander folgenden Schmuggelfahrten,
3. / durch Verkauf von ca 18,5 kg Marihuana an zahlreiche nicht bekannte Drogenkonsumenten im Verlauf von zahlreichen knapp aufeinander folgenden Teilgeschäften;
B./ den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen sowie andern überlassen, und zwar:
1. durch Erwerb von nicht mehr feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten bei namentlich nicht bekannten Dealern und deren Besitz,
2. dadurch, dass er zusammen mit Marianne Sti***** in mehreren Fällen Cannabisprodukte konsumierte, wobei er zum Großteil das Suchtgift dafür zur Verfügung stellte.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen Christoph Rtaler und Markus Ri, die zum Beweis dafür geführt worden waren, dass der Angeklagte keine Drogen im Raum Wien in Verkehr gesetzt, diese vielmehr selbst oder gemeinsam mit Marianne Sti***** verbraucht habe, sowie, dass der Angeklagte selbst schwer marihuanasüchtig sei. Das Schöffengericht durfte den Antrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechten zu Recht abweisen, war diesem doch zur - einzig schuldspruchrelevanten - Behauptung, der Angeklagte habe keine Drogen in Verkehr gesetzt, nicht zu entnehmen, warum die beantragten Zeugenvernehmungen das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lassen würden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff). Ein derartiges Vorbringen wäre im gegebenen Zusammenhang umso mehr geboten gewesen, als der Tatzeitraum rund zweieinhalb Jahre betrug und eine lückenlose Beobachtung aller Aktivitäten des Angeklagten durch Dritte in diesem Zeitraum jeglicher Lebenserfahrung widerspräche.
Weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist, verstößt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, der Angeklagte habe mit den beantragten Zeugen „den Großteil seiner Freizeit" verbracht, gegen das in diesem Zusammenhang zu beachtende Neuerungsverbot (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 40, 41).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) einen inneren Widerspruch zwischen den Feststellungen über die Berechnung der vom Angeklagten in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge (A./3./) und den Konstatierungen über den Erwerb und Besitz von (vom Angeklagten konsumierten) Cannabisprodukten aus anderen Quellen behauptet, geht sie ins Leere, weil letztgenannte Mengen im Urteil quantitativ nicht spezifiziert sind und demgemäß bei der Berechnung der vom Angeklagten für seinen Eigenbedarf erzeugten Mengen nicht berücksichtigt werden konnten, sodass jene mathematisch nachvollziehbar mit einem aufgrund seiner Verantwortung für ihn günstigst möglichen Wert erfolgt ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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