13Os60/06g•OGH 13Os60/06g
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schreuer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz L***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. April 2006, GZ 39 Hv 57/06s-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz L***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 14. / 15. Juni 2005 in Lienz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen durch Einbruch weggenommen, und zwar
1. Verfügungsberechtigten der Fa E***** GesmbH, Mittersill, aus zwei Baucontainern ein Beil, einen Schraubenzieher und ein Jausenmesser nach Aufbrechen einer Tür mit einem Geißfuß sowie Aufbrechen eines Vorhängeschlosses und
2. im Ersturteil namentlich genannten Geschädigten Bargeld in Höhe von zumindest 720 Euro nach Einsteigen in das Hallenbad Lienz, Einschlagen einer Glasscheibe, Aufzwängen einer Alutür, Aufzwängen von zwei Sparvereinskästen und des Kassenteils eines Fahrsimulators sowie Aufzwängen einer Verbindungstür.
Die lediglich gegen den Schuldspruch 1. aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge moniert zunächst undeutliche Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 5 erster Fall) zum Bereicherungsvorsatz. Sie unterlässt aber mit der Behauptung, bei „Betrachtung der vorliegenden Ereignisse und der Sachverhaltsfeststellung ist die Annahme eines an sich straflosen Gebrauchsdiebstahles, welcher lediglich eine Sachbeschädigung oder allenfalls eine dauernde Sachentziehung nach sich gezogen hat, möglich" darzulegen, welche „besonders präzise Feststellung" zur Verdeutlichung der ohnedies getroffenen Konstatierung, wonach der Angeklagte bei den Einbruchsdiebstählen jeweils mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch die Zueignung fremder beweglicher Sachen unrechtmäßig zu bereichern (US 5), zusätzlich erforderlich sein soll. Eine Aussage zum Verbleib der aus den Baucontainern (neben dem am Tatort Dolomitenbad zurückgelassenen Schraubenzieher) weggenommenen weiteren Werkzeuge, die der Beschwerdeführer „zudem" vermisst, betrifft indes keine entscheidende Tatsache.
Die Annahme des Vorliegens der subjektiven Tatseite der §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB haben die Tatrichter unter Berufung auf die umfassend geständige Einlassung des Nichtigkeitswerbers, der sich sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung uneingeschränkt im Sinne der wider ihn erhobenen Anklage schuldig bekannt und sich nicht damit verantwortet hat, dass sein Vorsatz hinsichtlich der weggenommenen Werkzeuge nicht auf deren Behalten abzielte (ON 14, S 275 f), gar wohl zureichend begründet (US 6). Seine Erklärung, dass er sich zur dem Schuldspruch 1. zugrundeliegenden Tat entschlossen hat, um für einen weiteren Diebstahl Werkzeug „zur Verfügung zu haben", wurde vom erkennenden Gericht ohnehin berücksichtigt (US 4, 5, 6). Indem der Rechtsmittelwerber aus dem genannten Motiv andere Schlüsse als die Tatrichter zieht, zeigt er keinen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.
Diese in den Urteilsgründen angeführte ergänzende Verantwortung des Angeklagten schließt nach Maßgabe allgemeiner Lebenserfahrung einen Vorsatz, die (nicht typisch und ausschließlich als Einbruchsinstrumente verwendbaren) weggenommenen Werkzeuge - nach Verwendung beim nächsten Einbruchsdiebstahl - weiterhin zu behalten und wie ein Eigentümer zu benützen (vgl Kienapfel-Schmoller BT II Studienbuch § 127 Rz 143 ff) und damit die Feststellung einer auf unrechtmäßige Bereicherung abzielenden Zueignung nicht aus. Mit der Sicherstellung eines zunächst aus dem Baucontainer entfremdeten Schraubenziehers am Tatort Dolomitenbad ist die Konstatierung schon wegen der zwischen Zueignung und Derelinquierung verstrichenen Zeit ebenfalls nicht unvereinbar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Von einer Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) kann demnach keine Rede sein. Die - „in Hinblick auf Z 5 in materieller Hinsicht ergänzend und vorsorglich ausgeführte" - Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO), die unter sinngemäßer Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge eine Bestrafung „schlechtesten Falls" bloß wegen „§ 135 oder allenfalls § 125 StGB" anstrebt, übergeht die bereits oben zitierten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 5), argumentiert damit nicht auf Basis der getroffenen Feststellungen und zieht - aus Z 10 unbeachtlich - nur erneut die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel.
Im Übrigen legt die Rüge nicht dar, weshalb die - vom Erstgericht als erwiesen angenommene - Behauptung des Angeklagten, dass das erbeutete Werkzeug bei einem weiteren Einbruchsdiebstahl verwendet werden sollte, das Fehlen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Zueignungsvorsatzes indizieren sollte. Warum das Fehlen von Feststellungen über den Verbleib der nicht sichergestellten Beute aus den Baucontainern der rechtsrichtigen Beurteilung der Tat entgegenstehen soll, leitet die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Nicht nachvollziehbar ist der Rechtsmittelantrag, „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", weil der Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO, auf den § 288a StPO abstellt, nicht herangezogen wurde, kein Gericht zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen und daher auch kein unzuständiges Oberlandesgericht entschieden hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).
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