13Ns63/06b•OGH 13Ns63/06b
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ilhan H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner ist zur Entscheidung über den Antrag des Generalprokurators auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.
Gründe:
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner hat im gegenständlichen Strafverfahren bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten mitgewirkt. Er ist daher nach § 68 Abs 4 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.
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