9Ob61/06w•OGH 9Ob61/06w
9Ob61/06wTribunal Superior11 de ago. de 2006
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2006/613 S 359 - Zak 2006,359 = ZIK 2006/268 S 203 - ZIK 2006,203 = RdW 2007/179 S 163 - RdW 2007,163 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Brigitte Stampfer, Rechtsanwältin, 1130 Wien, Stadlergasse 27, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der C***** GmbH, gegen die beklagten Parteien 1) F***** GmbH Co KG, 2) F***** GmbH, 3) A*****GmbH, alle *****, alle vertreten durch Dr. Lutz Hötzl und Dr. Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 11.430,10 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2006, GZ 3 R 127/05a-9, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. Mai 2005, GZ 32 Cg 22/05k-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 789,91 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 131,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 27. 2. 2004 wurde über das Vermögen der C***** GmbH (in der Folge: GmbH) der Konkurs eröffnet.
Mit Klage vom 25. 2. 2003 begehrte die schon damals vom Beklagtenvertreter vertretene Erstbeklagte von der GmbH EUR 9.331,09. Der Klage lagen sechs Lieferungen der Erstbeklagten aus der Zeit vom 21. 11. 2002 bis zum 16. 12. 2002 zu Grunde. Der aufgrund der Klage vom Handelsgericht Wien erlassene Zahlungsbefehl vom 27. 2. 2003 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im April 2003 beantragte die Erstbeklagte - abermals vertreten durch den Beklagtenvertreter - zur Hereinbringung ihrer Forderung die Bewilligung der Fahrnisexekution. Die Exekution wurde am 28. 4. 2003 bewilligt. Anlässlich zweier Exekutionsvollzüge zahlte die GmbH am 4. 9. 2003 EUR 9.946,10 und am 30. 9. 2003 EUR 1.484,- zuzüglich Gebühren.
Aus einem dem Ersturteil angeschlossenen Auszug aus den Geschäftsbehelfen des Exekutionsverfahrens ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung der von der Erstbeklagten beantragten Fahrnisexekution - der Zeitpunkt der Antragstellung steht nicht fest - aus dem Namensverzeichnis sieben Exekutionsverfahren gegen die GmbH ersichtlich waren, zum Zeitpunkt der ersten Zahlung waren es etwa 40; weitere sechs kamen zwischen erster und zweiter Zahlung dazu. Die Zweit- und die Drittbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten.
Mit ihrer auf die §§ 31 Abs 1 Z 2 1. Fall, 30 Abs 1 Z 3 und 28 Z 2 KO gestützten Anfechtungsklage begehrt die Klägerin als Masseverwalterin im Konkurs der GmbH, die Zahlungen vom 4. 9. 2003 und vom 30. 9. 2003 über insgesamt EUR 11.430,10 gegenüber den Konkursgläubigern für unwirksam zu erklären und die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des genannten Betrages an die Konkursmasse zu verpflichten. Die GmbH, gegen die bis 1. 9. 2003 mindestens 42 Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien, sei zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits zahlungsunfähig gewesen. Dies sei von den Beklagten fahrlässig nicht erkannt worden. Deren Forderungen seien bereits trotz zahlreicher Mahnungen einige Monate fällig gewesen. Durch einfache Abfrage des Exekutionsregisters (Namensverzeichnis) hätte die anwaltlich vertretene Erstbeklagte Kenntnis von den anhängigen Exekutionen erlangen können. Aufgrund der Vielzahl der Exekutionsverfahren hätte ihr auffallen müssen, dass die GmbH die Zahlungen nur in Benachteiligungsabsicht gegenüber ihren zahlreichen anderen Gläubigern bzw im Bewusstsein der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit - und damit in Begünstigungsabsicht - leiste. Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Ihr Rechtsvertreter habe kurz nach der Einleitung des Exekutionsverfahrens ohne jegliche weitere Intervention oder Urgenz die beiden Zahlungen erhalten. Es habe für ihn kein Grund bestanden, im Exekutionsregister Nachschau zu halten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei aus den Geschäftsbehelfen des Exekutionsgerichtes lediglich eine Exekution gegen die GmbH ersichtlich gewesen. Auch im Mai 2003 seien nur wenige Verfahren anhängig gewesen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zum in dritter Instanz allein noch strittigen Anfechtungsgrund nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO führte es aus, dass den Anfechtungsgegnern keine Umstände bekannt gewesen seien oder bekannt hätten sein müssen, die auf die Zahlungsunfähigkeit bzw die Überschuldung der GmbH hingewiesen hätten. Es wäre überzogen, von jedem Gläubiger vor der ersten Exekutionshandlung die Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens zu verlangen. Krisenindikatoren seien nicht vorgelegen, zumal die Verpflichtete auf Grund des Antrags auf Fahrnisexekution Barzahlung geleistet habe. Die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen sei nur eines von mehreren Indizien, das zunächst nur den Schluss auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners erlaube, nicht aber unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldentilgung darstelle.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last falle, bestimme sich nach den ihm zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, der Zumutbarkeit ihrer Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung. Wer einer Nachforschungspflicht nicht nachkomme, handle fahrlässig. Nachforschungspflichten bestünden dann, wenn ausreichende Indizien vorliegen, die den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nahe legen. Die Sorgfaltspflicht dürfe jedoch nicht überspannt werden. Dass ein Schuldner die klageweise geltend gemachte Forderung nicht bestreitet und einen Zahlungsbefehl gegen sich ergehen lässt, löse für sich allein noch keine Verpflichtung des Gläubigers zu Nachforschungen aus. Ebenso wenig müsse die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein, wenn in eingeleiteten Exekutionsverfahren der Verkauf von Fahrnissen notwendig sei, um Zahlung zu erhalten. Hier habe die Erstbeklagte im Zuge eines routinemäßig eingeleiteten Exekutionsverfahrens problemlos Vollzahlung erhalten; dass es zu Pfändungen oder gar zur Durchführung eines Verkaufsverfahrens gekommen sei, habe die Klägerin nicht behauptet. Eine Verpflichtung zur kostenpflichtigen elektronischen Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a EO) durch den Rechtsvertreter der Beklagten sei unter den gegebenen Umständen zu verneinen. Das Erstgericht habe daher zutreffend die fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von einer allenfalls zum Zeitpunkt der Erlangung der beiden Zahlungen bereits eingetretenen materiellen Insolvenz verneint.
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Vorweg ist auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Die Revisionswerberin meint, dass ein Rechtsanwalt im Hinblick auf seine Verpflichtung, die Rechte seines Mandanten mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, verpflichtet sei, vor jeder Exekutionsführung in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens Einsicht zu nehmen; unterbleibe eine solche Einsichtnahme, habe er bzw sein Mandant (!) jedenfalls Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern gegen den Schuldner schon zahlreiche Exekutionsverfahren anhängig sind.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Gemäß § 73a EO dürfen Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts in die genannten Geschäftsbehelfe Einsicht nehmen, „wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen". Es mag dahingestellt bleiben, ob angesichts dieser Formulierung die Einsichtnahme zu den hier von der Revisionswerberin ins Auge gefassten Zwecken überhaupt zulässig ist. Von einer grundsätzlichen Verpflichtung des vertretenden Rechtsanwalts, auch ohne konkrete Verdachtsmomente vor jeder Exekutionsführung in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens Einsicht zu nehmen (bzw einer Verpflichtung des Gläubigers, seinen Rechtsanwalt mit einer derartigen - gemäß § 6a GGG kostenpflichtigen - Einsicht zu beauftragen), kann keine Rede sein. Dies würde eine deutliche Überspannung der Sorgfaltspflicht des Gläubigers darstellen, zumal - wie die Vorinstanzen richtig hervorgehoben haben - selbst (bekannte) Exekutionsmaßnahmen gegen den Schuldner zwar als gewichtiges Indiz für ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gelten, für sich allein, ohne Hinzutreten weiterer Indizien, aber nicht generell zu weiteren Nachforschungen verpflichten, geschweige denn die Annahme der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen können (10 Ob 90/04i mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung).
Da Indizien, die die Erstbeklagte zu Nachforschungen über die Zahlungsfähigkeit der GmbH verpflichtet hätten, hier nicht erwiesen wurden, haben daher die Vorinstanzen die Verpflichtung der Erstbeklagten, vor Einleitung des Exekutionsverfahrens von der Einsichtsmöglichkeit nach § 73a EO Gebrauch zu machen, zu Recht verneint.
Auf den Umstand, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Exekutionsverfahrens nicht „mindestens 42" sondern erst sieben Exekutionen aus dem Namensverzeichnis ersichtlich waren, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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