12Os67/06d•OGH 12Os67/06d
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab, Dr. Lässig, Dr. Solé und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sascha J***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sascha J***** sowie die Berufungen der Angeklagten Almir R*****, Petar G***** und Dragan J***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 7. April 2006, GZ 20 Hv 20/06m-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten Sascha J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sascha J***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Dornbirn
I. am 7. Oktober 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Almir R*****, Petar G***** und Dragan J***** dem Milan Sp***** mit gegen ihn gerichteter Gewalt Bargeld in Höhe von 170 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er ihn in den „Schwitzkasten" nahm, ihn gegen einen Zaun drückte, Almir R*****, Petar G***** und Dragan J***** ihm gleichzeitig Faustschläge und Fußtritte gegen den Körper versetzten, ihn aufforderten, das Geld in seiner Hand herauszugeben und es Dragan J***** schließlich gelang, dem Milan Sp***** das Bargeld aus dessen Hand zu entreißen;
V. im gemeinsamen Zusammenwirken mit Daniel P*****
a) vom 12. bis 14. Juli 2005 den Pkw der Marke Opel Astra, polizeiliches Kennzeichen DO-, des Walter V ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen;
b) am 14. Juli 2005 fremde Sachen des Walter V*****, nämlich in dem zu a) genannten Fahrzeug befindliches Werkzeug, dauernd aus dessen Gewahrsam entzogen, indem sie es in eine Wiese warfen. Die dagegen aus Z 5 und 10a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sascha J***** verfehlt ihr Ziel.
Die in der Mängelrüge zu I. erhobenen Einwände unvollständiger Berücksichtigung von Verfahrensergebnissen zu Strafzumessungsgründen, wie zu der als erschwerend gewerteten Stellung dieses Angeklagten als „Anführer" und „tatbestimmende Person", versagen schon deshalb, weil sie sich nicht auf schuldspruch- oder subsumtionsrelevante, nur solcherart aber entscheidende Tatsachen beziehen.
Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der zu V. ergangenen Schuldsprüche zuwider haben sich die Tatrichter auf das auch in diesem Umfang umfassende Geständnis des Angeklagten gestützt (US 18 iVm S 284/II und 27, 29 in ON 20).
Aus welchem Grund es bei festgestellter, von der Beschwerde unbekämpft gebliebener Mittäterschaft von Relevanz sein sollte, wann, von wem und auf welche Weise das Fahrzeug zu V. „tatsächlich" in Betrieb genommen wurde, wer das darin befindliche Werkzeug „tatsächlich" weggeworfen hat und ob es der Geschädigte nicht doch auf irgend eine Weise zurückerlangt hat (siehe jedoch S 21 in ON 20), legt die einen Mangel an Feststellungen behauptende Beschwerde (inhaltlich Z 9 lit a) in nachvollziehbarer Weise nicht dar (vgl auch Leukauf/Steininger Komm³, Rz 4, Fabrizy StGB9 Rz 4, jeweils zu § 135).
Die Diversionsrüge (Z 10a) vermisst Feststellungen, weshalb trotz positiver Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe Vorarlberg vom 27. März 2006 - diese habe lediglich die Anordnung von Bewährungshilfe empfohlen und auf das Versöhnungsgespräch und die Schadenswiedergutmachung (zu I.) sowie die gute familiäre und berufliche Integration des Angeklagten hingewiesen - keine Diversion durchgeführt wurde, sie unterlässt jedoch die gebotene Darlegung jener konkreten Umstände, aufgrund welcher Feststellungen indiziert gewesen seien, nach denen die Schuld des Beschwerdeführers bei Begehung der aktuellen, brutal ausgeführten Raubtat in Erfüllung der in § 90a Abs 2 Z 2 StPO angeführten Diversionsprämisse nicht als schwer anzusehen sein sollte. Der Hinweis auf eine „im Verfahren nicht erwähnte" Auffälligkeit des Angeklagten im Oktober 2005 wiederum stellt eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und sohin unbeachtliche Neuerung dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit der gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung zu verfahren.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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