Bsw58757/00•AUSL EGMR Bsw58757/00
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Jäggi gegen die Schweiz, Urteil vom 13.7.2006, Bsw. 58757/00.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Durchführung eines DNA-Tests an einem Verstorbenen, um die angenommene Vaterschaft nachzuweisen. Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung unter Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. € 5.299,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde 1939 in Genf geboren. Am 14.7.1939, vor der Geburt des Bf., brachte der Amtskurator eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen A. H. ein. Am 26.7.1939 gab die leibliche Mutter des Bf. bei der Eintragung ins Geburtsregister A. H. als Vater an. Am 30.1.1948 wurde die Klage auf Feststellung der Vaterschaft durch das Gericht erster Instanz abgewiesen. Da kein Rechtsmittel erhoben wurde, erlangte das Urteil Rechtskraft.
1958 begegnete der Bf., der inzwischen bei einer Pflegefamilie aufwuchs, seiner Mutter wieder, die ihm die Identität seines Vater mitteilte. Zu Lebzeiten verweigerte A. H. stets eine Feststellung der Vaterschaft. Kurz nach dem Tod von A. H. ließ der Bf. eine Blutgruppenuntersuchung durchführen, die die Vaterschaft nicht ausschloss. Ein Antrag des Bf. auf ein gerichtsmedizinisches Privatgutachten wurde abgelehnt. 1997 bezahlte der Bf. die Gebühren für das Grab von A.H. bis zum Jahre 2016.
Am 6.5.1999 beantragte der Bf. beim Gericht erster Instanz (Cour de Justice) Genf die Revision des Urteils aus dem Jahr 1948. Im Rahmen dieses Verfahrens suchte der Bf. um ein DNA-Gutachten an Hand einer von A. H. zu entnehmenden Hautprobe an. Dieses Ansuchen wurde vom Cour de Justice abgelehnt. Das gegen diese Entscheidung eingebrachte Rechtsmittel wurde mit der Begründung abgewiesen, dass eine Feststellung der Vaterschaft, die nicht in Zusammenhang mit einer Änderung des Personenstandregisters steht, unzulässig sei. Eine Änderung des Registers sei jedoch nicht möglich.
Am 22.12.1999 wies das Bundesgericht das Rechtsmittel des Bf. ab. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung kein absolut geschütztes Recht sei und eine Abwägung mit dem Interesse am Schutz der persönlichen Freiheit Dritter – in diesem Fall des Rechts eines Verstorbenen auf körperliche Unversehrtheit – erfolgen müsse. Der Bf. sei 60 Jahre alt und habe seine Persönlichkeit entwickelt und einen großen Teil seines Lebens gelebt, ohne physisch oder psychisch unter der nicht restlos geklärten Vaterschaft gelitten zu haben. Bei einer Abwägung der konkurrierenden Interessen könne die Ablehnung eines Gutachtens damit begründet werden, dass mangels zivilrechtlicher Wirkungen der Bf. keinen ausreichend schweren Schaden erlitt. Außerdem könne nicht festgestellt werden, dass die Persönlichkeit des Bf. durch die noch anhaltende Unsicherheit bezüglich seiner Abstammung stark gefährdet wäre, da er trotz allem über Einblicke verfügte, durch die er mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf schließen könne, wie sein Vater war.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) allein und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Der Bf. bringt vor, dass ihm die Möglichkeit verweigert wurde, eine DNA-Analyse eines Verstorbenen zum Zweck der Feststellung der Vaterschaft durchführen zu lassen. Er behauptet, das Recht seine Abstammung zu kennen, würde einen Kernbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens bilden.
Der GH muss feststellen, ob das vom Bf. geltend gemachte Recht unter den Begriff des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK fällt.
Es ist nicht erforderlich zu prüfen, ob das Verfahren zum Zweck der Zusammenführung zwischen dem Bf. und seinem mutmaßlichem Vater unter den Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK fällt, da das Recht, die eigene Abstammung zu kennen in jedem Fall in den Anwendungsbereich des Begriffs Privatleben fällt, der wichtige Aspekte der persönlichen Identität, wie die Kenntnis der Identität des eigenen Erzeugers, beinhaltet.
Tatsächlich ist ein direkter Zusammenhang zwischen der Vaterschaftsfeststellung und dem Privatleben des Bf. gegeben. Die vorliegende Rechtssache fällt somit in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK. Der GH erklärt die Beschwerde für zulässig (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Der GH betont, dass das Ziel des Art. 8 EMRK grundsätzlich im Schutz des Einzelnen gegen Eingriffe des Staates liegt. Zusätzlich dazu gibt es aber auch Verpflichtungen des Staates, die in der Ergreifung von Maßnahmen zur Respektierung des Privatlebens der Individuen untereinander bestehen.
Die Schweizer Regierung rechtfertigt die Ablehnung der DNA-Analyse einerseits mit der Notwendigkeit des Schutzes der Rechtssicherheit und andererseits mit dem Schutz der Interessen Dritter. Der GH weist darauf hin, dass das Recht auf Identität, von dem das Recht, die eigene Abstammung zu kennen ausgeht, einen wesentlichen Bestandteil des Begriffs des Privatlebens darstellt. Nach Ansicht des GH haben die Personen, die versuchen ihre Abstammung festzustellen, ein durch die Konvention geschütztes Interesse, jene Informationen zu erhalten, die unverzichtbar sind, um die Wahrheit bezüglich eines wichtigen Teils ihrer persönlichen Identität aufzudecken. Andererseits muss man bedenken, dass die Notwendigkeit die Rechte Dritter zu schützen, die Möglichkeit jemanden zu einer medizinischen Analyse wie einem DNA-Test zu zwingen, ausschließen kann. Das Gericht muss feststellen, ob im konkreten Fall eine gerechte Abwägung der Interessen gegeben ist.
Bei der Abwägung der Interessen muss einerseits das Recht des Bf. auf Kenntnis seiner Abstammung bedacht werden und andererseits das Recht Dritter auf körperliche Unversehrtheit des Verstorbenen, das Recht auf Respekt vor dem Tod sowie das öffentliche Interesse am Schutz der Rechtssicherheit.
Zwar hat das Bundesgericht in seinem Urteil angeführt, dass der heute 67-jährige Bf. seine Persönlichkeit auch ohne die Sicherheit in Bezug auf seine Abstammung formen konnte, es muss aber anerkannt werden, dass das Interesse einer Person an der Kenntnis ihrer Abstammung absolut nichts mit dem Alter zu tun hat. Der Bf. hat ein wirkliches Interesse an der Identität seines Vaters gezeigt, da er zu dessen Lebzeiten versucht hatte, Sicherheit in dieser Hinsicht zu erlangen. Ein derartiges Verhalten lässt moralisches und psychisches Leid annehmen, selbst wenn dieses nicht medizinisch feststellbar ist. Weiters stellt der GH fest, dass das Bundesgericht angeführt hat, die Familie des Verstorbenen hätte keinerlei religiöse oder ethische Gründe gegen die strittige Maßnahme vorgebracht. Dazu kommt, dass eine DNA-Probenentnahme einen relativ geringen Eingriff darstellt. Überdies wurde eine Verlängerung der Grabkonzession des Verstorbenen im Jahre 1997 dank des Bf. veranlasst. Sonst hätten der Friede des Verstorbenen und die körperliche Unversehrtheit bereits zu dieser Zeit Schaden genommen. Die sterblichen Überreste wären mit Ablauf der damaligen Konzession exhumiert worden, die nun erst 2016 abläuft. Der GH führt weiters an, dass der Schutz der Rechtssicherheit nicht als Argument ausreicht, um dem Bf. das Recht auf Kenntnis über seine Abstammung zu entziehen.
In Anbetracht der Umstände des Falles und der ausschlaggebenden Interessen, die für den Bf. auf dem Spiel stehen, gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden hat (5:2 Stimmen, Sondervotum von Richter Hedigan, gefolgt von Richterin Gyulumyan).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK:
Der GH erachtet es nicht als notwendig, diesen Beschwerdepunkt gesondert zu prüfen, da er bereits unter Art. 8 EMRK erörtert wurde (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Die Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. € 5.299,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen; Sondervotum von Richter Hedigan, gefolgt von Richterin Gyulumyan).
Vom GH zitierte Judikatur:
Mikulic/HR v. 7.2.2002.
Van Kück/D v. 12.6.2003, NL 2003, 145.
Odievre/F v. 13.2.2003, NL 2003, 27; EuGRZ 2003, 584; ÖJZ 2005, 34.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.7.2006, Bsw. 58757/00, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 196) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_4/Jaeggi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.