OGH 9ObA24/06d

9ObA24/06dTribunal Superior12 de jul. de 2006

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OGH 9ObA24/06d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Kurt R*****, Gemeindearzt, , vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Sanitätsgemeindeverband A, vertreten durch Dr. Oskar Welzl, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 1.472,40 sA und Feststellung (EUR 3.000; Revisionsinteresse EUR 4.472,40), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Dezember 2005, GZ 12 Ra 106/05b-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. August 2005, GZ 3 Cga 54/05g-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 374,76 (darin EUR 62,46 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, der in A***** eine freiberufliche Arztpraxis für Allgemeinmedizin (als sog "praktischer Arzt") betreibt, ist auf Grund des Dienstvertrags vom 29. 9. 1981 auch für den beklagten Sanitätsgemeindeverband als Gemeindearzt tätig. In diesem Dienstvertrag verpflichtete sich der Kläger, an den Sanitätsgemeindeverband Pensionsbeiträge gemäß § 21 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl 1979/29, zu entrichten. Bis Dezember 2003 wurden dem Kläger monatliche Pensionsbeiträge in der Höhe von 16,7 % der Pensionsbemessungsgrundlage vorgeschrieben; diese beliefen sich zuletzt auf EUR 369,10 monatlich. Seit 1. 1. 2004 betreibt der Kläger mit seiner Ehegattin Dr. Stefanie R*****, die ebenfalls Ärztin für Allgemeinmedizin ist, eine Gruppenpraxis in Form einer OEG nach dem Modell 3 „Job-Sharing" der Oö Ärztekammer. Sowohl der Berufssitz des Klägers als auch die Berufssitze der Ehegattin des Klägers und der Gruppenpraxis liegen im Sprengel des beklagten Sanitätsgemeindeverbands. Hierauf erfolgte ebenfalls ab 1. 1. 2004 eine Erhöhung der monatlichen Pensionsbeiträge des Klägers von 16,7 % auf 20,4 % der Pensionsbemessungsgrundlage. Die monatlichen Beiträge belaufen sich derzeit auf EUR 450,90.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung der Differenz zwischen den ab 1. 1. 2004 entrichteten Pensionsbeiträgen von 20,4 % und den davor vorgeschriebenen 16,7 % der Pensionsbemessungsgrundlage in der Höhe von insgesamt EUR 1.472,40 für den Zeitraum Jänner 2004 bis Juni 2005 (18 Monate). Weiters begehrt der Kläger die Feststellung, dass der monatliche Pensionsbeitrag auch ab 1. 1. 2004 lediglich 16,7 % der Pensionsbemessungsgrundlage betrage, weshalb er seit 1. 7. 2005 nur mehr diesen Beitrag abzuführen habe. Trotz Eröffnung der Gruppenpraxis sei weiterhin nur ein praktischer Arzt im Sprengel des beklagten Sanitätsgemeindeverbands tätig. In der Gruppenpraxis sei nämlich die bisherige Kassenstelle des Klägers geteilt worden. Seine Ehegattin habe die Hälfte der bisherigen Patienten und der Arbeitsleistung übernommen; eine zusätzliche Arztstelle sei somit nicht geschaffen worden.

Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass sich die Ehegattin des Klägers im Gebiet des Beklagten als praktische Ärztin niedergelassen habe. Folglich betrage der vom Kläger zu entrichtende Pensionsbeitrag nach § 21 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz 20,4 % der Pensionsbemessungsgrundlage. Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung des wiedergegebenen Sachverhalts ab. Gemäß 21 Abs 1 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz habe der Gemeindearzt während der Dauer seines Dienstverhältnisses einen monatlichen Pensionsbeitrag von 20,4 % der Pensionsbemessungsgrundlage zu entrichten. Nur wenn kein weiterer praktischer Arzt seinen Berufssitz im Gebiet des Sanitätsgemeindeverbands habe, betrage der Pensionsbeitrag lediglich 16,7 %. Dieser Ausnahmefall liege jedoch infolge Niederlassung der Ehegattin des Klägers seit 1. 1. 2004 nicht mehr vor. Auf die Größe der Gruppenpraxis komme es nicht an.

Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 21 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz vorliege; der Auslegung dieser Bestimmung komme eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Das Berufungsgericht trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts bei. Die Regelung über die Höhe der vom Gemeindearzt zu entrichtenden Pensionsbeiträge differenziere nicht nach der Anzahl von Kassenarztstellen im Sprengel, sondern stelle ausschließlich darauf ab, ob neben dem Gemeindearzt ein weiterer praktischer Arzt seinen Berufssitz im Sprengel habe. Aus den Gesetzesmaterialien zum Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz folge, dass Grund für die Reduktion des Pensionsbeitrags in § 21 Abs 2 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz die Schwierigkeit der ärztlichen Tätigkeit in Berggemeinden bzw in Gegenden, in denen nur ein Arzt seinen Berufssitz für Allgemeinmedizin habe, gewesen sei. Je schwieriger die Bedingungen für den Gemeindearzt seien, umso niedriger solle sein Pensionsbeitrag sein. Sobald ein zweiter praktischer Arzt seine Berufstätigkeit im selben Sprengel ausübe, komme es zu Erleichterungen bei der Vertretung, aber auch bei der ärztlichen Versorgung des Sprengels. Die Aufgaben des Gemeindearzts seien unabhängig vom Bestand einer weiteren Vertragsarztstelle. Darauf komme es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, welches Modell des Gruppenpraxis-Gesamtvertrags vom Kläger und seiner Ehegattin gewählt worden sei. Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben.

Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zugeben.

Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Im Revisionsverfahren geht es ausschließlich um die Höhe des Pensionsbeitrags des Klägers als Gemeindearzt nach dem Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl 1979/29, ab 1. 1. 2004. Zusammenfassend stellt sich die von den Vorinstanzen zutreffend beurteilte Rechtslage wie folgt dar:

Die Gemeinde (bzw der Sanitätsgemeindeverband nach § 5 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz) hat sich bei Vollziehung der ihr (bzw ihm) auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben eines praktischen Arztes als Fachorgans zu bedienen. Dieser Arzt führt die Funktionsbezeichnung "Gemeindearzt" (§ 3 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Das Dienstverhältnis zwischen der Gemeinde bzw dem Sanitätsgemeindeverband und dem Gemeindearzt wird durch Dienstvertrag begründet. Dieser hat ua auch Hinweise auf die Bestimmungen des Oö Gemeindesanitätsdienstgesetzes über den monatlichen Pensionsbeitrag und die Pensionsleistungen und die für diese maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen zu enthalten (§ 12 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Dem Gemeindearzt obliegen - unbeschadet der in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen - die fachliche Beratung der Gemeindeorgane und die Erfüllung der Pflichten, die sich aus den von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sowie aus dem Vertrag ergeben. Durch die freiberufliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit darf die Erfüllung der Aufgaben als Gemeindearzt nicht beeinträchtigt werden (§ 15 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Jeder Gemeindearzt hat Anspruch auf einen jährlichen Urlaub von 30 Werktagen (§ 17 Abs 1 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Bei Inanspruchnahme des Urlaubs oder Sonderurlaubs und bei sonstiger Verhinderung hat der Gemeindearzt für seine Vertretung durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten praktischen Arzt zu sorgen (§ 17 Abs 2 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Der Gemeindearzt hat seinen Wohnsitz und seinen Berufssitz innerhalb des Gebiets der Gemeinde bzw des Sanitätsgemeindeverbands zu nehmen (§ 19 Abs 1 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz).

Der Gemeindearzt hat Anspruch auf Reisekosten- und Totenbeschauvergütung. Aus der Stellung als Gemeindearzt erwächst ihm während der Dauer des Dienstvertrags kein Anspruch auf sonstige Entschädigungen oder Entgeltleistungen (§ 20 Abs 1, 2 und 4 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Mit dem Wirksamwerden des Dienstvertrags erwirbt der Gemeindearzt jedoch eine Anwartschaft auf Pensionsleistungen für sich und seine Angehörigen (§ 22 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Hiefür hat er während der Dauer seines Dienstverhältnisses einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten, der 20,4 % der Pensionsbemessungsgrundlage beträgt (§ 21 Abs 1 Gemeindesanitätsdienstgesetz), die ihrerseits wiederum 80 % des jeweiligen Gehalts eines Gemeindebeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII beträgt (§ 21 Abs 4 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Wenn neben dem Gemeindearzt kein weiterer "praktischer Arzt" im Gebiet der Gemeinde bzw des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz hat, beträgt der Pensionsbeitrag jedoch gemäß § 21 Abs 2 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz nur 9,3 % der Pensionsbemessungsgrundlage, wenn es sich um eine Berggemeinde handelt, die überdies nur unter besonders schweren Bedingungen - insbesondere wegen weiter Flächenausdehnung und ungünstiger Straßenverhältnisse und topographischer Verhältnisse - betreut werden kann (lit a), 13 % der Pensionsbemessungsgrundlage, wenn es sich um eine Berggemeinde handelt (lit b), bzw in den übrigen Fällen 16,7 % der Pensionsbemessungsgrundlage (lit c).

Während der Beklagte seit 1. 1. 2004 auf den Kläger den Normalsatz von 20,4 % nach § 21 Abs 1 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz anwendet, will der Kläger weiterhin den Spezialsatz von 16,7 % nach § 21 Abs 2 lit c Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz angewendet wissen. Die Voraussetzung hiefür, dass neben dem Gemeindearzt kein weiterer praktischer Arzt im Gebiet der Gemeinde bzw des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz hat, sieht der Kläger durch die seit 1. 1. 2004 gemeinsam mit seiner Ehegattin in Form einer OEG errichtete Gruppenpraxis, deren aller Berufssitze ebenfalls im Sprengel des beklagten Sanitätsgemeindeverbands liegen, nicht beeinträchtigt.

Richtig ist, dass die Zusammenarbeit von Ärzten seit der 2. Ärztegesetz-Novelle BGBl I 2001/110, auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis erfolgen kann (§ 52a Abs 1 Ärztegesetz 1998, BGBl I 1998/169; Aigner in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht III/13 f; Schneider in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht IV/51 ff ua). Hieraus folgt jedoch nichts für den Standpunkt des Klägers. Die Berufsbefugnis einer Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsbefugnis der an der Gruppenpraxis als persönlich haftende Gesellschafter beteiligten Ärzte (§ 52a Abs 2 Ärztegesetz 1998). Die Zusammenarbeit als Gruppenpraxis hat in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) zu erfolgen (§ 52a Abs 3 Ärztegesetz 1998). Der Sitz einer Gruppenpraxis ist auch gleichzeitig Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte (§ 52a Abs 8 Ärztegesetz 1998). Da sohin die Ehegattin des Klägers als praktische Ärztin seit 1. 1. 2004 ihren Berufssitz im Sprengel des Beklagten hat, ist die bis Ende 2003 für die Anwendung des Prozentsatzes von 16,7 % gegebene Voraussetzung, dass neben dem Kläger als Gemeindearzt kein weiterer praktischer Arzt im Gebiet des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz hat, nicht mehr gegeben.

Wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, folgt aus den Gesetzesmaterialien zu § 21 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz (258/1977 BlgOöLT 21. GP 7), dass die monatlichen Pensionsbeiträge, die der teilweisen Deckung des Pensionsaufwands dienen, „nach der Schwierigkeit der ärztlichen Versorgung in der einzelnen Gemeinde abgestuft" werden. Je schwieriger daher die Bedingungen für die Tätigkeit des Gemeindearzts sind, umso niedriger soll auch sein Pensionsbeitrag sein. Das Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz unterscheidet deshalb in § 21 Abs 2 lit a bis c drei Schwierigkeitsstufen der ärztlichen Versorgung. Richtig ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es zu Erleichterungen bei der Vertretung kommt, sobald ein zweiter praktischer Arzt seine Berufstätigkeit im selben Sprengel ausübt. Dabei kommt es weder auf die Zahl und Ausgestaltung der Kassenverträge noch auf die Art der Ausgestaltung der Gruppenpraxis oder einen Anstieg des Versorgungsbedarfs an. Das vom Revisionswerber behauptete Gleichbleiben der Patientenzahl unterstreicht sogar noch den Effekt der Erleichterung gegenüber der bisherigen ärztlichen Versorgung. Das Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz stellt - soweit hier relevant - in der Schwierigkeitsstufe nach § 21 Abs 2 lit c nur darauf ab, dass neben dem Gemeindearzt kein weiterer praktischer Arzt im Gebiet des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz hat. Hat hingegen - wie hier - ein weiterer praktischer Arzt im Gebiet des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz, dann beträgt der Pensionsbeitrag 20,4 % der Pensionsbemessungsgrundlage. Die Annahme des Revisionswerbers, dass durch die Bildung der Praxisgemeinschaft kein weiterer praktischer Arzt seinen Berufssitz im Sprengel des Beklagten eröffnet habe, lässt § 52a Abs 8 Ärztegesetz 1998 unbeachtet, der ausdrücklich anordnet, dass der Sitz einer Gruppenpraxis auch gleichzeitig der Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte ist. Damit haben sowohl der Kläger als auch seine Ehegattin und die Gruppenpraxis ihre Berufssitze im Gebiet des beklagten Sanitätsgemeindeverbands.

Der unbegründeten Revision des Klägers muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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