OGH 14Os51/06s

14Os51/06sTribunal Superior11 de jul. de 2006

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OGH 14Os51/06s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerard K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 27. Februar 2006, GZ 17 Hv 1/06w-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerard K***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (1) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (2a) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2b), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (3) und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (4) schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er

2. in Bregenz Ende Juli 2005

a) fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich mehrere 10- und 5-Schilling-Münzen sowie zwei D-Mark-Münzen, nach Aufbrechen einer Handkasse, mithin eines Behältnisses, dem Hermann B***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

b) im Zusammenhang mit der unter Punkt 2) a) geschilderten Tat Urkunden über die er nicht verfügen durfte, nämlich zwei mit Losungsworten versehene Sparbücher des Hermann B***** mit einer Einlage von 12.000 Euro bzw 2.000 Euro mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

Die vom Angeklagten allein gegen die Schuldsprüche zu 2. a) und b) aus den Gründen der Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die gegen Faktum 2) b) gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten in Bezug auf die Unterdrückung eines der beiden Sparbücher und unter Rekurs auf den Zweifelsgrundsatz keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, haben doch die Tatrichter ihre diesbezüglichen Annahmen logisch und empirisch einwandfrei auf die belastenden Angaben des Geschädigten Hermann B***** (S 27 f in ON 6, S 85 ff) gestützt (US 13 f). Die hinsichtlich Faktum 2) a) Feststellungen zum Wert der gestohlenen Geldmünzen vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, warum mehrere 10-Schilling- und 5-Schilling-Münzen sowie zwei D-Mark-Münzen, mag auch der Geschädigte daran kein besonderes Interesse entwickelt haben, ohne jedweden wirtschaftlichen Wert sein sollten (vgl § 10 Abs 4 ScheidemünzenG).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Dabei konnte es auf sich beruhen, dass das Erstgericht unter Vernachlässigung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB die Fakten 2) a) und 4) („versuchter Ladendiebstahl" am 11. Jänner 2006 in Bregenz) rechtsirrig gesondert beurteilt hat. Haben die Tatrichter doch nur das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet, sodass nach Lage des Falls der Wegfall bloß eines Vergehens, der zudem durch Tatwiederholung des Diebstahls aufgewogen würde, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht, mithin kein Anlass für ein Vorgehen nach § 290 StPO bestand. Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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