AUSL EGMR Bsw59450/00

Bsw59450/00Outro Tribunal4 de jul. de 2006

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AUSL EGMR Bsw59450/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2006

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Ramirez Sanchez gegen Frankreich, Urteil vom 4.7.2006, Bsw. 59450/00.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK - Verhängung von Isolationshaft über einen Terroristen.

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (12:5 Stimmen).

Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei dem Bf. handelt es sich um den Terroristen „Carlos", der sich seit 15.8.1994 wegen in Frankreich begangener Terroranschläge in Haft befindet. Er wurde am 25.12.1997 wegen Mordes an drei Polizeibeamten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Bf. wurde ab dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung bis zu seiner am 17.10.2002 erfolgten Überstellung in ein anderes Gefängnis durchgehend in Isolationshaft gehalten. Seine Zelle hatte eine Größe von 6,84 m2 und verfügte über eine Toilette ohne Sichtschutz. Die einzige Zerstreuung des Bf. bestand im Lesen von Zeitschriften und einem gemieteten Fernseher, jeglicher Kontakt mit anderen Häftlingen und selbst den Wärtern war ihm verwehrt. Seine Zelle konnte er nur zu Spaziergängen im Ausmaß von täglich zwei Stunden verlassen, Besuche erhielt er lediglich von seinen Anwälten und einmal monatlich von einem Priester.

Die von der Gefängnisleitung angeordnete Verlängerung der Isolationshaft für jeweils drei Monate gründete sich durchwegs auf die Gefährlichkeit des Bf., die Gefahr eines Ausbruchs und die Notwendigkeit, die Disziplin und Sicherheit im Gefängnis aufrechtzuerhalten. In jedem dieser Fälle wurde die gesundheitliche Eignung des Bf. für den Verbleib in Isolationshaft von einem Gefängnisarzt überprüft.

Am 14.9.1996 wandte sich der Bf. mit einem Rechtsmittel an das Pariser Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der am 11.7.1996 erfolgten Verlängerung der Isolationshaft. Es wurde am 25.11.1998 mit der Begründung zurückgewiesen, es handle sich bei der angefochtenen Maßnahme um eine interne Anweisung, die als solche nicht in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte falle. Im Juli 2000 erstellte der medizinische Leiter des Gefängnisses ein ärztliches Attest, wonach der Bf. sich nach sechs Jahren Isolationshaft in einem erstaunlich guten physischen und psychischen Gesundheitszustand befinde. Andererseits sei es für einen Arzt sehr schwierig, eine Isolierung gutzuheißen, ohne gleichzeitig auch auf mögliche gesundheitliche Folgewirkungen hinzuweisen. In der Folge beschränkten sich die behandelnden Ärzte nur mehr auf die Erstellung eines Attests über den aktuellen Gesundheitszustand des Bf. Beginnend mit Juni 2002 wurden jedoch auch verstärkt gesundheitliche Bedenken geäußert.

Am 17.10.2002 wurde der Bf. in das Gefängnis Saint-Maur überstellt, wo er seine Strafe unter normalen Haftbedingungen verbüßte. Nachdem er sich in einem Interview mit einem Fernsehsender geweigert hatte, Bedauern für die Opfer seiner Terroranschläge zu bekunden, wurde er von 18.3.2004 bis 5.1.2006 neuerlich in Isolationshaft gehalten. Mittlerweile hatte der Bf. beim Pariser Verwaltungsgericht die Aufhebung der am 17.2.2005 angeordneten Verlängerung der Isolationshaft beantragt. Mit Urteil vom 15.12.2005 hob das Verwaltungsgericht die besagte Anordnung wegen Verletzung von Formvorschriften auf. Einen Antrag auf Zuspruch von Schadenersatz lehnte es jedoch ab, da für den Verbleib in Isolationshaft ausreichende Gründe bestanden hätten.

Der Bf. befindet sich derzeit im Gefängnis von Clairvaux, wo er dem allgemeinen Haftregime unterworfen ist.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:

Der Bf. behauptet, seine Anhaltung in Isolationshaft habe Art. 3 EMRK

verletzt.

Die Parteien haben über die Bedingungen, die der Bf. von März 2004 bis Jänner 2006 in Isolationshaft verbrachte, keinerlei Angaben gemacht. Dazu kommt, dass während dieses Zeitraums die Isolationshaft vom Bf. selbst zu keiner Zeit gerichtlich angefochten wurde. Unter diesen Umständen wird der GH seine Prüfung ebenso wie die I. Kammer auf den Zeitraum von 15.8.1994 bis 17.10.2002 beschränken.

1. Zu den Haftbedingungen im Einzelnen:

Der Bf. war während seiner Isolation in einer Zelle untergebracht, die für eine Person ausreichend groß war und über ein Bett, Tisch, Toilette und ein Fenster mit Tageslicht verfügte. Während dieser Zeit standen ihm Bücher, Zeitschriften, ein Fernseher und ein Fitnessraum zur Verfügung. Ferner hatte er tägliche Bewegung im Ausmaß von zwei Stunden.

Die beschriebenen Haftbedingungen sind nicht mit jenen im Fall Mathew/NL dargestellten vergleichbar, wo der GH eine Verletzung von Art. 3 EMRK feststellte. Der damalige Bf. war unter isolationshaftähnlichen Umständen im zweiten Stock angehalten worden. Während sieben bis acht Monaten rann Regenwasser durch ein großes Loch im Plafond in die Zelle, die sich direkt unter dem Dach befand, wodurch tropische Hitze herrschte. Ferner wurde dem Bf. kaum Bewegung im Freien gestattet.

Im vorliegenden Fall waren die gesundheitlichen Rahmenbedingungen, in denen sich die Isolationshaft des Bf. bewegte, angemessen. Sie entsprachen auch den vom Ministerkomitee des Europarates am 16.1.2006 verabschiedeten „Europäischen Regeln für Haftanstalten". Auch das Anti-Folter-Komitee des Europarates hat die Isolationshaft in französischen Gefängnissen insgesamt als akzeptabel angesehen. Während seiner Isolierung wurde der Bf. zwei Mal pro Woche von einem Arzt und einmal im Monat von einem Priester aufgesucht, zudem empfing er zahlreiche Besuche von seinen Anwälten und seiner nunmehrigen Gattin, die ihn auch im Verfahren vor dem GH vertritt. Die Bedingungen in Einzelhaft waren demnach nicht derart streng wie etwa in den Fällen Messina/I (Nr. 2) und Argenti/I, in denen sich die Bf. für viereinhalb bzw. zwölf Jahre in Isolationshaft befanden. Beiden waren Unterhaltungen mit Dritten untersagt worden, ferner durften sie Besuche von ihrer Familie nur einmal monatlich für die Dauer einer Stunde und getrennt durch eine Sichtwand empfangen. Dazu kamen Einschränkungen bezüglich des Erhalts von Geld, Essenspaketen und der Bewegung im Freien.

Im Fall Öcalan/TR, in dem die Isolation noch strikter war, war der Bf. sechs Jahre hindurch einziger Insasse in einem Gefängnis auf einer Insel. Er verfügte über keinen Fernseher, zudem waren seinen Anwälten nur wöchentliche Besuche mittels eines Bootes gestattet, die bei stürmischem Seegang entfallen mussten.

Die Umstände des vorliegenden Falles sind eher mit dem Sachverhalt im Fall Rohde/DK vergleichbar, in dem der GH keine Verletzung von Art. 3 EMRK ausmachen konnte. Der damalige Bf. befand sich für elfeinhalb Monate in Einzelhaft. Er hatte Zugang zu TV und Zeitschriften, war von Aktivitäten mit anderen Gefängnisinsassen ausgeschlossen, besuchte einen Sprachkurs und erhielt wöchentliche Besuche von seinem Anwalt und einzelnen Familienmitgliedern.

In Anbetracht dieser Umstände kann von einer völligen Abschottung des Bf. von der Außenwelt nicht die Rede sein.

2. Zur Dauer der Isolationshaft:

Es trifft zwar zu, dass die Situation des Bf. weit entfernt von jener der Bf. im Fall Ilascu u.a./MD und RUS war, da seine Isolation nur relativen und partiellen Charakter hatte. Der GH ist allerdings betroffen über die Dauer der Isolationshaft, die nicht weniger als acht Jahre und zwei Monate umfasste.

Es ist zu prüfen, ob für die Verlängerung der Isolationshaft ausreichende Gründe bestanden bzw. die Behörden alle notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und psychischen Gesundheit des Bf. ergriffen haben, um allfällige Willkürakte auszuschließen.

Die Gründe für die Verlängerung der Isolationshaft sind in einem Runderlass des Justizministeriums vom 8.12.1998 aufgelistet. Im vorliegenden Fall basierten sie auf der Gefährlichkeit des Bf., der Fluchtgefahr und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Disziplin und Sicherheit im Gefängnis.

Der Bf. empfing regelmäßig Visiten von Ärzten, die sich zwar ab Mitte Juli 2000 für den Verbleib in Isolationshaft nicht mehr länger verbürgen wollten, jedoch in ihren Attesten übereinstimmend anmerkten, bei ihm keinerlei gesundheitliche Schäden wahrgenommen zu haben. Dazu kommt, dass der Bf. psychiatrische Hilfe generell nicht in Anspruch nehmen wollte und sogar äußerte, in einem perfekten mentalen und körperlichen Zustand zu sein.

Dennoch darf eine Einzelhaft, wenn auch relativer Natur, nicht für unbestimmte Zeit verhängt werden. Es ist auch unerlässlich, dass ein Gefangener Zutritt zu einer unabhängigen richterlichen Behörde hat, welche die Gründe für eine Verlängerung der Isolationshaft einer meritorischen Prüfung unterzieht. Im vorliegenden Fall geschah dies erst im Juli 2003. Dieser Punkt wird noch unter Art. 13 EMRK zu behandeln sein.

Ferner wäre es auch wünschenswert, alternative Lösungen für in Einzelhaft befindliche Personen, die als gefährlich einzustufen sind und in Bezug auf die eine Anhaltung im Rahmen des normalen Haftregimes unpassend wäre, in Erwägung zu ziehen. In diesem Zusammenhang weist der GH darauf hin, dass die französischen Behörden den Bf. zwei Mal in Gefängnisse verlegt haben, wo er normalen Haftbedingungen ausgesetzt war. Er wurde erst infolge eines Telefoninterviews, in dem er sich weigerte, sein Bedauern für die etwa 1500 bis 2000 Opfer seiner Verbrechen auszudrücken, erneut der Isolationshaft unterworfen. Die Behörden scheinen nicht beabsichtigt zu haben, ihn durch eine systematische Verlängerung der Isolationshaft zu erniedrigen oder zu demütigen, sondern wollten vielmehr eine Lösung finden, die seinem Charakter und seiner Gefährlichkeit gerecht würde.

Schließlich ist noch das Vorbringen der Regierung zu berücksichtigen, wonach zu befürchten war, dass der Bf. das interne und externe Kommunikationssystem des Gefängnisses für sich nützen könnte, um mit Mitgliedern seiner Terrorgruppe Kontakt aufzunehmen oder um Mithäftlinge für Ausbruchsversuche zu gewinnen.

Der GH teilt zwar die Bedenken des Anti-Folter-Komitees des Europarates hinsichtlich der Langzeiteffekte von langjährigen Isolationen. Mit Rücksicht aber auf den Gesundheitszustand und die Gefährlichkeit des Bf., seiner nunmehrigen relativen Isolation und die Bereitschaft der Behörden, ihn in dieser zu belassen, erreichte sein Verbleib in der Isolationshaft nicht jenen Schweregrad, den Art. 3 EMRK in solchen Fällen voraussetzt. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (12:5 Stimmen; Sondervotum von Richter Casadevall, gefolgt von den Richtern Rozakis, Popovic und den Richterinnen Tsatsa-Nikolovska und Fura-Sandström).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Der Bf. bringt vor, ihm sei gegen die Verlängerung der Isolationshaft kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung gestanden. Im vorliegenden Fall wurde ein gegen die Verlängerung der Isolationshaft eingebrachtes Rechtsmittel des Bf. vom Pariser Verwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es habe sich bei der angefochtenen Maßnahme um eine interne Anweisung gehandelt, die als solche von der Überprüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht erfasst sei. Der GH merkt an, dass diese Entscheidung im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung des Conseil d'État stand. Mittlerweile hat dieser seine Judikaturlinie dahingehend geändert, dass nunmehr Entscheidungen betreffend die Verhängung der Isolationshaft vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden können.

Der Bf. hat danach lediglich einmal die Verwaltungsgerichte mit der Frage der Rechtmäßigkeit der am 17.2.2005 angeordneten Verlängerung der Isolationshaft befasst. Der GH hebt hervor, dass ein wirksames Rechtsmittel vor einem Spruchkörper angesichts der ernsten Auswirkungen, die eine Isolierung auf die Haftbedingungen haben kann, essentiell ist. Die angesprochene Änderung in der gerichtlichen Rechtsprechung hatte jedoch keinen rückwirkenden Effekt und vermochte somit an der Situation des Bf. nichts zu ändern.

Im vorliegenden Fall stand dem Bf. zwischen dem 15.8.1994 und dem 17.10.2002 kein wirksames Rechtsmittel gegen die Verlängerung der Isolationshaft zur Verfügung. Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 10.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Messina/I (Nr. 2) v. 28.9.2000, NL 2000, 186.

Ilascu u.a./MD und RUS v. 8.7.2004, NL 2004, 174.

Öcalan/TR v. 12.5.2005 (Große Kammer), NL 2005, 117; EuGRZ 2005, 463.

Rohde/DK v. 21.7.2005, NL 2005, 196.

Mathew/NL v. 29.9.2005.

Argenti/I v. 10.11.2005.

Anmerkung: Vgl. das im Ergebnis identische Urteil der I. Kammer vom 27.1.2005 in NL 2005, 19.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 4.7.2006, Bsw. 59450/00, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 185) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_4/Ramirez_Sanchez.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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