Bsw23960/02•AUSL EGMR Bsw23960/02
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Zeman gegen Österreich, Urteil vom 29.6.2006, Bsw. 23960/02.
Art. 14 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Diskriminierung von Witwern bei Hinterbliebenenrente.
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK für sich alleine (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage der Anwendung von Art. 41 EMRK ist noch nicht entscheidungsreif und wird daher für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten.
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1939 geborene Bf. stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Am 21.6.1988 verstarb seine Ehefrau, die ebenfalls in einem solchen Dienstverhältnis zur Stadt Wien gestanden war.
Die Wiener Stadtwerke sprachen dem Bf. mit Bescheid vom 22.8.1988 einen Witwerversorgungsgenuss und eine Versorgungsgenusszulage nach der Pensionsordnung 1966 zu. Die Höhe dieses Versorgungsgenusses betrug gemäß § 15 der Pensionsordnung 60 % des Ruhegenusses seiner verstorbenen Ehefrau.
Gemäß der Übergangsbestimmung des Art. II der 7. Novelle zur Pensionsordnung gebührten diese Leistungen zunächst zu einem Drittel, ab 1.1.1989 zu zwei Dritteln und vom 1.1.1995 an in vollem Ausmaß. Am 1.1.1995 trat die 14. Novelle zur Pensionsordnung 1966 in Kraft, durch die Art. II der 7. Novelle aufgehoben wurde. Gemäß § 15 der Pensionsordnung in der geänderten Fassung betrug der Versorgungsgenuss – abhängig von der Höhe des Ruhegenusses beider Ehegatten – zwischen 40 % und 60 % des Ruhegenusses des verstorbenen Ehepartners. Auf Witwen, die ihren Versorgungsanspruch vor dem 1.1.1995 erworben hatten, blieb § 15 der Pensionsordnung in der am 31.12.1994 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. Die Ansprüche von Witwern waren hingegen neu zu bemessen, sofern kein Fall der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit vorlag.
Am 2.1.1995 sprachen die Wiener Stadtwerke nach einer durch die Novelle notwendig gewordenen Neubemessung der Ansprüche des Bf. aus, dass sein Witwerversorgungsgenuss ab 1.1.1995 nur noch 40 % des Ruhegenusses seiner verstorbenen Ehefrau betrage.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Bf. vor, eine Witwe hätte an seiner Stelle einen Anspruch auf einen Versorgungsgenuss in der Höhe von 60 % des Ruhegenusses des verstorbenen Ehepartners. Dies verletze den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Der Berufungssenat der Stadt Wien wies diese Berufung am 16.5.1995 ab, woraufhin der Bf. eine Beschwerde an den VfGH erhob. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde am 8.10.1997 mangels Aussicht auf Erfolg ab und trat sie dem VwGH zur Entscheidung ab. Der VwGH wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.12.2001 unter Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH zu den vergleichbaren Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 idF. des Pensionsreform-Gesetzes 1993 [Anm.: VfGH 7.10.1997, B 3649/95 u.a., VfSlg. 14.960.] als unbegründet ab. Der VfGH hatte festgestellt, dass der Ausschluss eines Witwers von einem Versorgungsgenuss grundsätzlich dem Gleichheitssatz widerspreche. Es erscheine jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer Anpassungsregelung, die ab einem bestimmten Stichtag die völlige Gleichbehandlung von Witwern und Witwen in Ansehung des Versorgungsgenusses vorsehe, für vor diesem Stichtag erworbene Versorgungsgenussansprüche ein unterschiedliches Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses beibehalte.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) durch die Herabsetzung seines Witwerversorgungsgenusses aufgrund der Novellierung der Pensionsordnung.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot EMRK iVm. Art. 14 EMRK:
In seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 30.6.2005 (NL 2005, 168) hat der GH festgestellt, dass die Änderung der Pensionsordnung, die zu einer Reduktion der Ansprüche des Bf. geführt hat, ein durch Art. 1
1. Prot. EMRK geschütztes vermögenswertes Recht betrifft. Daher ist auch Art. 14 EMRK anwendbar.
Eine unterschiedliche Behandlung ist dann diskriminierend iSv. Art. 14 EMRK, wenn sie auf keiner sachlichen und vernünftigen Rechtfertigung beruht. Sie muss also einem legitimen Ziel dienen und verhältnismäßig sein. Eine ausschließlich auf dem Geschlecht beruhende unterschiedliche Behandlung kann nur durch besonders schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden. Auf der anderen Seite wird den Staaten in Bezug auf allgemeine Maßnahmen der Wirtschafts- oder Sozialpolitik in der Regel ein weiter Ermessensspielraum zugestanden.
Im vorliegenden Fall sah die geänderte Pensionsordnung eine Neubemessung der Pensionsansprüche Hinterbliebener vor. Während die günstigeren Bestimmungen der früheren Pensionsordnung für Witwen, die vor dem 1.1.1995 anspruchsberechtigt waren, weiterhin anwendbar waren, galt dies in Bezug auf Witwer nur im Falle einer Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit. Dies stellt eine auf dem Geschlecht beruhende unterschiedliche Behandlung von Personen in einer vergleichbaren Situation dar. Es ist daher zu prüfen, ob eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung bestand.
Die Regierung bringt vor, die angefochtene Ungleichbehandlung zwischen Witwen und Witwern hänge mit deren früherer unterschiedlicher rechtlicher Situation zusammen, die als solche sachlich gerechtfertigt gewesen sei.
Der GH hatte kürzlich im Fall Stec u.a./GB zu beurteilen, ob Unterschiede in einem System von einkommensabhängigen Sozialleistungen, die sich aus dem unterschiedlichen Pensionsantrittsalter von Männern und Frauen ergeben, gegen Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK verstoßen. Der GH hat in diesem Fall keine Verletzung der EMRK festgestellt, da der belangte Staat mit seiner Entscheidung über die Mittel zur Angleichung des Pensionsalters zwischen Männern und Frauen den Ermessensspielraum nicht überschritten habe, der ihm auf diesem Gebiet zukomme. Die schrittweise Angleichung der bestehenden Ungleichheiten in der Zahlung von Hinterbliebenenpensionen mag im vorliegenden Fall aus ähnlichen Gründen wie im Fall Stec u.a./GB zulässig sein. Anders als in jenem Fall war die auf eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen gerichtete Reform im vorliegenden Fall jedoch bereits im Gang. Das Ziel der Gleichbehandlung hätte mit 1.1.1995 erreicht sein sollen. Mit diesem Datum hätte der Bf. einen Anspruch auf einen Witwerversorgungsgenuss in der vollen Höhe von 60 % des Ruhegenusses seiner verstorbenen Ehefrau erworben.
Sehr starke Gründe müssen geltend gemacht werden, um die im Dezember 1994 erfolgte Änderung der einschlägigen Gesetze zu erklären, durch die eine weitere Unterscheidung eingeführt und damit die geplante Gleichstellung eines Teils der Witwer, einschließlich des Bf., im letzten Moment vereitelt wurde. Die Regierung hat jedoch keinen überzeugenden Grund genannt, warum entgegen der früheren, in der Wiener Pensionsordnung von 1986 zum Ausdruck gebrachten Einschätzung, dass die Gleichbehandlung von Witwen und Witwern bis 1.1.1995 erreicht werden sollte, plötzlich wieder eine Besserstellung von Witwen gerechtfertigt erschien. Das Argument der Regierung, eine Neubemessung der Ansprüche jener Personen, die vor dem 1.1.1995 bereits einen Versorgungsgenuss in voller Höhe erhielten, hätte in deren bestehende Rechte eingegriffen, trifft gleichermaßen auf Personen zu, die vor der im Dezember 1994 erfolgten Novelle der Pensionsordnung einen Anspruch auf einen Versorgungsgenuss in voller Höhe ab 1.1.1995 hatten und auf diesen vertrauten. Die auf dieses Datum folgende unterschiedliche Behandlung zwischen Männern und Frauen in Bezug auf ihren vor 1995 erworbenen Anspruch auf einen Versorgungsgenuss beruhte daher nicht auf einer sachlichen und vernünftigen Rechtfertigung.
Es hat daher eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK stattgefunden (einstimmig). Eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK für sich alleine erübrigt sich damit (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Die Frage der Anwendung von Art. 41 EMRK ist noch nicht
entscheidungsreif und wird daher für einen späteren Zeitpunkt
vorbehalten.
Vom GH zitierte Judikatur:
James u.a./GB v. 21.2.1986, A/98, EuGRZ 1988, 341.
Van Raalte/NL v. 21.2.1997, NL 1997, 49; ÖJZ 1998, 117.
Petrovic/A v. 27.3.1998, NL 1998, 76; ÖJZ 1998, 516.
Thlimmenos/GR v. 6.4.2000, NL 2000, 63.
Stec u.a./GB v. 12.4.2006, NL 2006, 90.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.6.2006, Bsw. 23960/02, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 152) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_3/Zeman.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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