OGH 12Os57/06h

12Os57/06hTribunal Superior22 de jun. de 2006

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OGH 12Os57/06h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2006

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adolf H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. März 2006, GZ 124 Hv 99/05w-46, sowie dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig verkündeten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch (B) enthält, wurde Adolf H***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB (A) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (C) schuldig erkannt. Danach hat er am 17. Oktober 2005 in Wien

zu A) dadurch Martina R***** mit Gewalt gegen ihre Person eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, dass er ihr eine Ohrfeige versetzte, wodurch sie zu Sturz kam, und aus ihrem Rucksack 10 Euro entnahm, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat; zu C) wenn auch nur fahrlässig ein Springmesser, mithin eine Waffe, unbefugt besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung des Schuldspruchs, weil sich aus der Aussage der (einzigen) Belastungszeugin Martina R***** - entgegen den Urteilskonstatierungen - nicht ergebe, dass der Angeklagte den Entschluss gefasst habe, diese zu berauben, und dass er 10 Euro unmittelbar im Anschluss an die Gewalthandlung aus der Brieftasche entnommen habe. Das Erstgericht stützte die angeführten Feststellungen (US 13 f) auf die Angaben der Zeugin R***** vor der Polizei. Danach forderte der Angeklagte von ihr zunächst Geld. Als sie sich weigerte, der Forderung nachzukommen, schlug er sie ins Gesicht, sodass sie zu Sturz kam und nahm dann „einfach" das Geld aus ihrer Brieftasche (S 30).

Der von den Tatrichtern daraus gezogene Schluss widerspricht weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten und ist daher nicht offenbar unzureichend begründet. Die Einwände, dass sich aus dem Beweisverfahren auch andere Schlüsse ableiten lassen oder der gezogene Schluss dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint, bekämpfen - jeweils lediglich unzulässig - das Beweiswürdigungsermessen des Kollegialgerichtes (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 46).

Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt. Der neuerliche Versuch des Nichtigkeitswerbers, die Angaben der Zeugin Martina R***** dahin zu interpretieren, dass sie nicht geeignet seien, seine leugnende Verantwortung zu widerlegen, zeigt keine Umstände aus den Akten auf, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Die Ausführungen richten sich vielmehr neuerlich nach Art einer Schuldberufung, und daher in dieser Form auch unter dem angeführten Nichtigkeitsgrund unzulässig, gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine Unterstellung des Sachverhaltes unter die Bestimmungen der §§ 127 oder „141" und allenfalls „83" StGB an. Dieses Begehren missachtet aber den festgestellten Vorsatz des Angeklagten, durch Anwendung von (nicht erheblicher) Gewalt eine fremde Sache geringen Wertes mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen (US 7 f). Da die Beschwerde somit nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Recht vergleicht, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Soweit der Angeklagte in den Rechtsmittelanträgen über die inhaltliche Anfechtung nur des Schuldspruches A hinausgehend die Aufhebung des Ersturteiles zur Gänze begehrt, unterlässt er die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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