OGH 12Os29/06s

12Os29/06sTribunal Superior22 de jun. de 2006

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OGH 12Os29/06s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2006

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ali C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Okan C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 15. Dezember 2005, GZ 7 Hv 256/05x-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Okan C***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Okan C***** mehrerer, teils als Beitragstäter iSd § 12 dritter Fall StGB begangener Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter Fall SMG (I 2 und I 5) sowie mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (IV) schuldig erkannt. Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer jeweils großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG)

(I) nach Österreich eingeführt, nämlich

Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Okan C***** geht fehl. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) setzt sich die angefochtene Entscheidung sehr wohl mit dem Umstand auseinander, dass Ali C***** seine - den Beschwerdeführer anklagekonform belastenden - Angaben aus dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung relativiert hat, indem sie dies festhält (US 14) und darlegt, aus welchen Gründen die Tatrichter den ursprünglichen Aussagen Ali C*****s höhere Glaubwürdigkeit beigemessen haben (US 14 bis 18).

Auch die in diesem Zusammenhang eingewendete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, zumal das Erstgericht - aktenkonform (s insb S 290 f/II) - ausführt, dass Ali C***** in der Hauptverhandlung seine bis dahin abgelegten Depositionen zunächst als richtig erklärt, in der Folge aber zugunsten des Beschwerdeführers abgeschwächt hat (US 14). Soweit sich die Rüge auf einzelne Passagen der von den Tatrichtern mit mängelfreier Begründung als nicht glaubhaft angesehenen Angaben Ali Cs und des Beschwerdeführers bezieht, ist ihr zu erwidern, dass das Gericht nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe, nicht jedoch dazu verpflichtet ist, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Detail zu erörtern (SSt 51/34; zuletzt 12 Os 101/04, 11 Os 41/05x). Aus dem Blickwinkel behaupteter Urteilsunvollständigkeit schon vom Ansatz her unbeachtlich ist der mit jenem Vorbringen verbundene Hinweis auf angeblich vorhandene „Auskünfte der Überweisungen über W", weil er die Nennung konkreter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse vermissen lässt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).

Indem die Beschwerde einzelne Teile der erstgerichtlichen Argumentationskette (US 14 bis 18), nämlich die Bezugnahme auf aktenkundige Telefonate und SMS-Mitteilungen, isolierter Kritik unterzieht, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der bekämpften Entscheidung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, unter inhaltlicher Wiederholung der Argumente der Mängelrüge der empirisch und logisch einwandfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung eigene Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen und ist solcherart nicht geeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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