7Ob107/06w•OGH 7Ob107/06w
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Markus H*****, und 2. Sabine S*****, beide vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Wolfgang S*****, und 2. Mag. Elisabeth S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 33.824,06 sA, den Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem am 10. 5. 2006 gefassten Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung (Freistellung) des Obersten Gerichtshofes im Sinne der §§ 507a Abs 2, 508a Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt. Die Revisionsbeantwortung ist daher spruchgemäß zurückzuweisen (7 Ob 1677/95 uva).
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