Bsw62332/00•AUSL EGMR Bsw62332/00
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Segerstedt-Wiberg u.a. gegen Schweden, Urteil vom 6.6.2006, Bsw. 62332/00.
Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 13 EMRK - Bespitzelung von Politikern und Journalisten.
Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aufbewahrung der Daten (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Verweigerung des Zugangs
zu den gespeicherten Daten (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 10 ERMK hinsichtlich der ErstBf.
(einstimmig).
Verletzung von Art. 10 ERMK hinsichtlich der übrigen Bf. (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 11 EMRK hinsichtlich der ErstBf. (einstimmig).
Verletzung von Art. 11 ERMK hinsichtlich der übrigen Bf.
(einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig)
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– an die ErstBf., je €
7. 000,– an den ZweitBf. und den FünftBf. und je € 5.000,– an den DrittBf. und den ViertBf. für immateriellen Schaden. Insgesamt €
20. 000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegende, von fünf Personen eingebrachte Beschwerde betrifft die Sammlung personenbezogener Informationen durch die schwedische Sicherheitspolizei (Säkerhetspolisen) und den Zugang zu diesen Daten. Die ErstBf., Ingrid Segerstedt-Wiberg, ist eine prominente Person des politischen und kulturellen Lebens. Sie war Vorsitzende der Schwedischen Gesellschaft für die Vereinten Nationen und von 1958 bis 1970 Mitglied des Parlaments.
Am 22.4.1998 stellte sie einen Antrag auf Zugang zu ihrer sicherheitspolizeilichen Akte, da sie vermutete, seit dem Zweiten Weltkrieg unter Beobachtung gestanden zu haben. Das Justizministerium wies diesen Antrag am 17.6.1998 ab, da sowohl der Inhalt des polizeilichen Registers als auch die Tatsache, ob eine bestimmte Person in diesem verzeichnet sei, absoluter Geheimhaltung unterliege.
Nachdem die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften am 1.4.1999 geändert worden waren, (Anm.: Durch eine mit 1.4.1999 in Kraft getretene Änderung des Geheimhaltungsgesetzes wurde die absolute Geheimhaltung der von der Sicherheitspolizei gesammelten Informationen aufgehoben. Informationen, die im Zusammenhang mit der Verhütung und Aufklärung von Verbrechen gegen die nationale Sicherheit oder der Bekämpfung des Terrorismus stehen, dürfen demnach dann zugänglich gemacht werden, wenn offensichtlich ist, dass der Zweck polizeilicher Maßnahmen dadurch nicht beeinträchtigt wird.) begehrte die ErstBf. bei der Sicherheitspolizei Auskunft darüber, ob ihr Name im Polizeiregister aufscheine oder nicht. Die Polizei gewährte ihr daraufhin Zugang zu 17 Seiten einer Akte, welche die Sendung einer Briefbombe an die ErstBf. im Jahr 1990 betraf. Im Übrigen wurde ihr Antrag abgewiesen.
Daraufhin wandte sich die ErstBf. mit einem Antrag auf Zugang zu allen sie betreffenden polizeilichen Akten an das Oberverwaltungsgericht (kammarrätten) Stockholm. Dieses wies den Antrag am 11.2.2000 mit der Begründung ab, es stehe nicht eindeutig fest, ob die geforderten Informationen freigegeben werden könnten, ohne den Zweck polizeilicher Maßnahmen zu vereiteln oder zukünftigen Operationen der Sicherheitspolizei zu schaden.
Ein Rechtsmittel der ErstBf. an den Obersten Verwaltungsgerichtshof (Regeringsrätten) wurde am 10.5.2000 als unzulässig zurückgewiesen. Der ZweitBf. schrieb als Journalist einer der größten Tageszeitungen Schwedens mehrere Berichte über Rechtsextremismus und die Sicherheitspolizei, die auf breites öffentliches Interesse stießen. Er beantragte im Juni 1999 Zugang zu seiner sicherheitspolizeilichen Akte und allen anderen Dokumenten, in denen sein Name aufscheine, sowie zu allen seinen verstorbenen Vater betreffenden Unterlagen. Am 11.11.1999 teilte die Sicherheitspolizei dem ZweitBf. mit, dass sein Vater in keinem Akt aufscheine und wies den Antrag im Übrigen mit der Begründung ab, Informationen über verdeckte Ermittlungen der Polizei würden der Geheimhaltung unterliegen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Der Dritt- und der ViertBf. waren seit 1978 bzw. 1972 Mitglied der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (KPML). Der FünftBf. vertrat von 1999 bis 2004 die schwedische Linkspartei im Europäischen Parlament. Alle drei beantragten 1997 bzw. 1999 den Zugang zu den sie betreffenden sicherheitspolizeilichen Aufzeichnungen. Die Sicherheitspolizei gewährte ihnen nur Zugang zu einzelnen Seiten der sie betreffenden Akten. Diese Informationen bezogen sich in erster Linie auf die politischen Aktivitäten der Bf. und stammten zu einem großen Teil aus ohnehin öffentlich zugänglichen Quellen.
Die gegen die Verweigerung des Zugangs zu allen sie betreffenden Aufzeichnungen erhobenen Rechtsmittel wurden mit den gleichen Begründungen abgewiesen wie jene der Erst- und des ZweitBf.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit), Art. 11 EMRK (hier: Vereinigungsfreiheit) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz). Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aufbewahrung der Daten:
Die Bf. bringen vor, durch die Speicherung der ihnen zugänglich gemachten Informationen in den Akten der Sicherheitspolizei sei ungerechtfertigt in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen worden.
1. Zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK:
Die Regierung stellt in Frage, ob die den Bf. zugänglich gemachten Informationen einen Aspekt des Privatlebens iSv. Art. 8 EMRK betreffen. Im Fall der ErstBf. hätten die Informationen nicht ihre eigenen Aktivitäten betroffen, sondern die Handlungen jener Personen, die für die Briefbombe verantwortlich gewesen seien, in den übrigen Fällen hätten die Informationen weitgehend aus öffentlich zugänglichen Quellen gestammt.
Der GH ist der Ansicht, dass sich die Informationen über die Bf., die in den geheimen Aufzeichnungen der Polizei enthalten waren und ihnen zugänglich gemacht wurden, eindeutig auf ihr Privatleben bezogen. Dies schließt auch jene Informationen ein, die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, da sie von den Behörden systematisch gesammelt und gespeichert wurden. Art. 8 EMRK ist daher auf die angefochtene Aufbewahrung der umstrittenen Informationen anwendbar.
2. Zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit Art. 8 EMRK:
Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des GH ergibt und von den Parteien nicht bestritten wurde, stellt die Speicherung der Informationen einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung des Privatlebens dar.
Die Bf. bestreiten nicht, dass die angefochtene Datenspeicherung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte. Sie behaupten jedoch, die einschlägigen Bestimmungen seien nicht mit ausreichender Bestimmtheit formuliert gewesen, weshalb die Konsequenzen ihres Handelns für sie nicht vorhersehbar gewesen seien. Insbesondere der Verweis auf „besondere Gründe" in § 33 Polizeidatengesetz [Anm.: Die Sammlung von Daten durch die Polizei ist durch das Polizeidatengesetz geregelt. Gemäß § 33 dürfen persönliche Daten nur gesammelt werden, wenn die betroffene Person strafbarer Aktivitäten verdächtigt wird, die auf eine Bedrohung der nationalen Sicherheit oder terroristische Straftaten abzielen, die Person einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurde oder „sonstige besondere Gründe" für die Sammlung personenbezogener Daten vorliegen.] sei zu unbestimmt und könne de facto auf jede Person angewendet werden.
Die Speicherung der Daten hatte mit dem Polizeidatengesetz eine gesetzliche Grundlage. Hinsichtlich der Qualität dieser Bestimmungen erscheint allenfalls die offensichtliche Weite der Formulierung „sonstige besondere Gründe" in § 33 Polizeidatengesetz problematisch. Das den Sicherheitsbehörden bei der Entscheidung, was einen „besonderen Grund" darstellt, eingeräumte Ermessen ist jedoch nicht schrankenlos. § 5 Polizeidatengesetz enthält ein generelles Verbot der Registrierung von Personen aufgrund ihrer politischen Ansichten und bei der Registrierung wegen „besonderer Gründe" ist stets der Zweck des Registers zu beachten. Dieser besteht gemäß § 32 Polizeidatengesetz darin, Ermittlungen zur Verhinderung und Aufklärung von Verbrechen gegen die nationale Sicherheit oder zur Bekämpfung des Terrorismus zu erleichtern.
Vor diesem Hintergrund gelangt der GH zu der Ansicht, dass das den zuständigen Behörden eingeräumte Ermessen angesichts des legitimen Zwecks der umstrittenen Maßnahme mit ausreichender Klarheit bezeichnet wurde, um den betroffenen Personen angemessenen Schutz vor willkürlichen Eingriffen zu bieten.
Der Eingriff in das Privatleben der Bf. war daher gesetzlich vorgesehen iSv. Art. 8 EMRK.
Der GH anerkennt, dass die Speicherung der Informationen legitime Ziele verfolgte, nämlich die Verhütung von Straftaten im Fall der ErstBf. und den Schutz der nationalen Sicherheit im Fall der übrigen Bf.
Zwar haben Geheimdienste in demokratischen Gesellschaften eine legitime Existenzberechtigung, doch können Befugnisse zur geheimen Überwachung der Bürger unter der Konvention nur dann toleriert werden, wenn sie für die Sicherung der demokratischen Institutionen unbedingt notwendig sind. Ein solcher Eingriff muss auf ausreichenden relevanten Gründen beruhen und verhältnismäßig zu den verfolgten legitimen Zielen sein. Im vorliegenden Fall muss das Interesse des belangten Staates am Schutz seiner nationalen Sicherheit und der Bekämpfung des Terrorismus abgewogen werden gegen die Schwere des Eingriffs in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens. Was die ErstBf. betrifft, sieht der GH keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Gründe für die Aufbewahrung der Informationen über die 1990 gegen sie und andere Persönlichkeiten gerichteten Briefbomben relevant und ausreichend in Bezug auf das Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten waren. Da die Maßnahme zumindest zum Teil dem Schutz ihrer eigenen Sicherheit diente, kann darin kein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens gesehen werden. Der GH sieht hingegen bezüglich der Informationen über den ZweitBf. und den FünftBf., die sich auf die Teilnahme an einem politischen Treffen in Warschau 1967 bzw. auf einen 1969 angeblich erfolgten Aufruf zum gewaltsamen Widerstand gegen die Polizei bezogen, angesichts der Natur und des Alters der Informationen keine in Bezug auf den Schutz der nationalen Sicherheit relevanten Gründe, die ihre Speicherung gerechtfertigt hätten. Die Aufbewahrung der Informationen über diese beiden Bf. begründete daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens. Die den DrittBf. und den ViertBf. betreffenden Informationen werfen schwierigere Fragen auf, da sie sich auf ihre Mitgliedschaft in einer Partei beziehen, die nach Ansicht der Regierung einen gewaltsamen Umsturz der gesellschaftlichen Ordnung befürwortet. Das von der Regierung vorgelegte Programm der KPML spricht sich zwar in eher gewagter Weise für die Etablierung der Herrschaft einer sozialen Klasse im Wege der Missachtung geltender Gesetze aus, enthält jedoch keinen unmittelbaren und eindeutigen Aufruf zur Anwendung von Gewalt als Mittel zur Erreichung politischer Ziele. Abgesehen davon können die Statuten und das Programm einer politischen Partei nicht als das einzige Kriterium zur Feststellung ihrer Ziele und Absichten herangezogen werden. Der Inhalt ihres Programms muss mit den Handlungen der leitenden Personen und der von diesen vertretenen Positionen verglichen werden.
Dieser Ansatz, den der GH bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Auflösung einer Partei nach Art. 11 Abs. 2 EMRK angewendet hat, bietet auch einen angemessenen Maßstab um zu beurteilen, ob die Sammlung und Speicherung von Informationen über die Mitglieder einer Partei in einem geheimen Register der Polizei notwendig war für die Interessen der nationalen Sicherheit iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Im vorliegenden Fall war das Parteiprogramm der KPML das einzige von der Regierung vorgelegte Beweismaterial. Sie hat darüber hinaus keine besonderen Umstände vorgebracht, die darauf hinweisen würden, dass die umstrittenen Klauseln im Parteiprogramm Niederschlag in Handlungen oder Stellungnahmen ihrer Funktionäre oder Mitglieder gefunden hätten und 1999 – 30 Jahre nach Gründung der Partei – noch eine aktuelle oder zumindest potentielle Bedrohung der nationalen Sicherheit darstellten. Die Gründe für die fortgesetzte Speicherung der Informationen über den DrittBf. und den ViertBf. können daher nicht als ausreichend angesehen werden. Die fortgesetzte Aufbewahrung der 1999 gegenüber den beiden Bf. offen gelegten Informationen begründete daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens.
Zusammenfassend stellt der GH fest, dass die fortgesetzte Aufbewahrung jener Informationen, die offengelegt worden sind, in Bezug auf die ErstBf. notwendig war, nicht jedoch soweit sie die übrigen Bf. betrafen. Daher liegt hinsichtlich der ErstBf. keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, in Bezug auf jeden der übrigen vier Bf. hat jedoch eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Verweigerung des Zugangs zu den gespeicherten Daten:
Die Bf. bringen vor, die Verweigerung des vollen Zugangs zu allen über sie im Register der Sicherheitspolizei gesammelten Informationen stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens dar.
Der GH erachtet es als erwiesen, dass durch die Verweigerung der vollen Auskunft darüber, in welchem Umfang Informationen über die Bf. aufbewahrt wurden, in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen wurde.
Dieser Eingriff hatte mit dem Geheimhaltungsgesetz eine Grundlage im innerstaatlichen Recht und der GH sieht keinen Grund daran zu zweifeln, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK war und legitimen Zielen diente.
Nach der ständigen Rechtsprechung zur EMRK ist die Verweigerung des vollen Zugangs zu geheimen polizeilichen Datensammlungen notwendig, wenn der Staat berechtigte Befürchtungen hegt, dass die Offenlegung solcher Information die Wirksamkeit eines geheimen Überwachungssystems gefährden kann, das dem Schutz der nationalen Sicherheit und der Bekämpfung des Terrorismus dient. Im vorliegenden Fall stellten die innerstaatlichen Behörden fest, dass der uneingeschränkte Zugang den Zweck des Systems gefährden würde. Der GH sieht keinen Grund, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Angesichts seiner bisherigen Rechtsprechung, seinen Feststellungen zur Qualität des Gesetzes und den verschiedenen Garantien des innerstaatlichen Rechts, gelangt der GH zu der Ansicht, dass die anwendbaren Sicherungen gegen Missbräuche den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprachen.
Der belangte Staat war daher angesichts seines weiten Ermessensspielraums dazu berechtigt, den Interessen der nationalen Sicherheit und des Kampfes gegen den Terrorismus Vorrang gegenüber dem Interesse der Bf. einzuräumen, über den vollen Umfang der über sie im Register der Sicherheitspolizei gespeicherten Daten informiert zu werden.
Daher liegt in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 und Art. 11 EMRK:
Die Bf. bringen vor, die Sammlung geheimer Informationen habe, soweit sie als Mittel zur Überwachung politischer Dissidenten eingesetzt wurde – was insbesondere im Fall der ErstBf. und des ViertBf. auffallend sei – eine Verletzung von Art. 10 EMRK begründet. Da ihre Mitgliedschaft in einer politischen Partei ein wesentlicher Grund für die Sammlung geheimer Daten über sie gewesen sei, liege außerdem eine Verletzung von Art. 11 EMRK vor.
Die Bf. haben keine besonderen Informationen vorgelegt, die es dem GH ermöglichen würden zu prüfen, wie sie ihre angefochtene Registrierung unter den konkreten Umständen an der Ausübung ihrer durch Art. 10 und Art. 11 EMRK gewährleisteten Rechte hindern hätte können. Dennoch ist der GH der Ansicht, dass die Speicherung persönlicher Daten über politische Meinungen, Mitgliedschaften und Aktivitäten, die als ungerechtfertigt nach Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist, ipso facto einen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 10 und Art. 11 EMRK geschützten Rechte darstellt. Angesichts seiner Feststellungen unter Art. 8 EMRK in Bezug auf die Speicherung der Informationen stellt der GH fest, dass zwar keine Verletzung von Art. 10 und Art. 11 EMRK in Bezug auf die ErstBf. vorliegt, sehr wohl aber hinsichtlich der übrigen Bf. eine Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 11 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Die Bf. bringen vor, das schwedische Recht stelle keinen Rechtsbehelf zur Verfügung, der es betroffenen Parteien ermögliche, eine Vernichtung der Akten zu erwirken.
Der GH sieht keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Beschwerde der Bf. unter Art. 8 EMRK als vertretbarer Anspruch angesehen werden kann, der die Anwendbarkeit von Art. 13 EMRK begründet. Soweit sich die Bf. über eine Verletzung von Art. 8, Art. 10 und Art. 11 EMRK durch die Speicherung von Informationen im polizeilichen Register beschwerten, hatten sie keinen direkten Zugang zu irgendeinem Rechtsbehelf hinsichtlich der Löschung dieser Daten. Diese Versäumnisse sind nicht mit der Anforderung der Wirksamkeit iSv. Art. 13 EMRK vereinbar und wurden auch nicht durch eine Möglichkeit ausgeglichen, eine Entschädigung zu erlangen. Daher liegt eine Verletzung von Art. 13 EMRK vor (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 3.000,– an die ErstBf., je € 7.000,– an den ZweitBf. und den FünftBf. und je € 5.000,– an den DrittBf. und den ViertBf. für immateriellen Schaden. Insgesamt € 20.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Klass u.a./D v. 6.9.1978, A/28, EuGRZ 1979, 278.
Kopp/CH v. 29.3.1998, NL 1998, 73; ÖJZ 1999, 15.
Amann/CH v. 16.2.2000, NL 2000, 50; ÖJZ 2001, 71.
Rotaru/ROM v. 4.5.2000, NL 2000, 96; ÖJZ 2001, 74.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.6.2006, Bsw. 62332/00, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 129) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_3/Segerstedt-Wiberg.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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