10Ob42/06h•OGH 10Ob42/06h
10Ob42/06hTribunal Superior22 de mai. de 2006
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.231 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Werner Stanek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** AG, *****, vertreten durch Cerha, Hempel, Spiegelfeld, Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen EUR 14.402,52 sA, über die „außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. März 2006, GZ 16 R 30/06h-48, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22. November 2005, GZ 1 Cg 27/04p-38, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von EUR 14.402,52 sA gerichteten Klagebegehren im Betrag von EUR 7.201,26 sA statt und wies das Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im zur Gänze klageabweisenden Sinne ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die dagegen erhobene „außerordentliche Revision", worin der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt, wurde dem Oberste Gerichtshof vom Erstgericht direkt vorgelegt.
Die Zulassung dieses Rechtsmittels ist jedoch nach § 508 ZPO zu beurteilen:
In den in § 508 Abs 1 ZPO idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997 BGBl I 1997/140 angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht EUR 20.000, wohl aber EUR 4.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier die Klägerin - ein Rechtsmittel, so ist dieses somit gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz (und nicht dem Obersten Gerichtshof) vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109623). Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, das ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501; zuletzt: 10 Ob 27/06b mwN).
Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 27/06b mwN).
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