1Nc53/06v•OGH 1Nc53/06v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emmerich K*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schindler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Leistung und Feststellung, den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der in Brasilien wohnhafte Kläger begehrt in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage, die beklagte Partei zur Zahlung einer monatlichen Rente zu verurteilen; weiters begehrt er die Feststellung, die beklagte Partei hafte für sämtliche Schäden, die daraus resultierten, dass ein Organ der Republik Österreich (die Österreichische Botschaft in Brasilien) die - unrichtige - Information an das brasilianische Justizministerium weitergeleitet habe, ihm werde „ ein mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedrohtes Verbrechen" vorgeworfen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, das Oberlandesgericht Wien und das Oberlandesgericht Graz hätten sich daran beteiligt, den herbeigeführten rechtswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten und hätten zur Absicherung des Fehlverhaltens die Schadenslage und die Schäden durch vielfältige Entscheidungen und Verfügungen verstärkt. Unter einem beantragte der Kläger zum Beweis dafür, das das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und das Oberlandesgericht Graz die Tatsache des rechtswidrigen Verhaltens der österreichischen Botschaft „verdeckt" hätten, die Beischaffung zweier Akten des Landesgerichts für Strafsachen Graz sowie des Aktes 22 Nc 4/98y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz bzw 5 R 114/98v des Oberlandesgerichts Graz.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß dieser Bestimmung ist unter anderem dann ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Zweck dieser Norm ist es, alle unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichte, aus deren Entscheidung ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über einen solchen Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter dieses Gerichtshofs abzusprechen haben (1 Ob 356/97b; 1 Nd 10/99 uva). Wird der Ersatzanspruch - wie hier - auch auf das Verhalten richterlicher Organe bestimmter Landes- und Oberlandesgerichte gestützt, so ist ein Landesgericht außerhalb der Sprengel der nach dem Klagegrund betroffenen Gerichtshöfe als zuständig zu bestimmen. Eine der Vorraussetzungen der amtswegigen Delegierung ist somit, dass der Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung (Verfügung, Beschluss) abgeleitet wird. Da der Kläger derartige vom Gesetz geforderte Anknüpfungspunkte für seinen Amtshaftungsanspruch behauptet, indem er den Ersatzanspruch unter anderem aus Entscheidungen von Richtern der Landesgerichte für Zivilrechtssachen Wien und Graz sowie Oberlandesgerichte Wien und Graz ableitet, ist der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt und die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieser beiden Oberlandesgerichte zu delegieren.
Die Delegierung des Landesgerichts Linz erscheint zweckmäßig.
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