OGH 14Os24/06w

14Os24/06wTribunal Superior9 de mai. de 2006

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OGH 14Os24/06w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2006

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter F***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Oktober 2005, GZ 4 Hv 100/05y-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Schuld- und Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Peter F***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 23. Jänner 2002 in Unterpremstätten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete der Raiffeisenbank Stallhofen durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Kunde zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung eines Kredites in Höhe von rund 200.000 Euro verleitet, wodurch diese Bank am Vermögen in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrage geschädigt worden sei, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Der aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet einen Widerspruch zwischen der einerseits getroffenen Feststellung, wonach der Angeklagte ab dem Jahr 2000 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit beträchtliche Verbindlichkeiten einging und dabei zumindest in seinem bedingten Vorsatz den Umstand aufnahm, dass er diese Verbindlichkeiten nicht zurückzahlen können wird und sich damit abfand (US 11 f), sowie der Konstatierung, dass dem Angeklagten beim Abschluss des Vergleiches mit der Raiffeisenbank Stallhofen zur Abwendung der bereits betriebenen Pfandrechtsklage ein Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung nicht nachgewiesen werden könne (US 18). Diese Ausführungen lassen außer Acht, dass nach den spezifisch zu diesem Anklagefaktum getroffenen Feststellungen Peter F***** darauf vertrauen konnte, dass der eingegangene Vergleich zur Erwirkung der Löschung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft infolge der bereits abgeschlossenen Kaufverträge betreffend die auf dieser Liegenschaft befindlichen Wohnungen erfüllt werden könnte, wobei in Erfüllung des Vergleiches immerhin 277.768,73 Euro an die Raiffeisenbank Stallhof bezahlt wurden und die Restzahlung angesichts zwischenzeitig geltend gemachter Schadenersatzansprüche wegen Baumängel durch die Wohnungseigentumswerber scheiterte (US 17 f). Die solcherart zum Ausdruck gebrachte Eingrenzung des zuvor allgemein festgestellten Schädigungsvorsatzes ist somit frei von Widersprüchen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

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