11Os132/05d•OGH 11Os132/05d
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Monika N***** und Norbert B***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Monika N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 19. Mai 2005, GZ 16 Hv 45/04b-40, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten Monika N***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Norbert B***** enthält (11 Os 132/05d-7), wurde Monika N***** des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (I des Urteilssatzes) und des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat sie gemeinsam mit Norbert B***** in Raabs a.d. Thaya
I. im September 2003 den zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten des Gendarmeriepostens Raabs a. d. Thaya durch die unwahre Behauptung, es seien nach einem Einbruch in das Haus W***** in Raabs a. d. Thaya daraus Wertgegenstände in einem 50.000 EUR übersteigendem Wert von ca 70.000 EUR gestohlen worden, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB, wissentlich vorgetäuscht sowie
II. im Oktober 2003 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, Angestellte der A***** AG durch die fälschliche Behauptung des zu I angeführten, zur Anzeige gebrachten Einbruchsdiebstahls und die Vorlage einer von Monika N***** unterfertigten Schadensanzeige über diesen Einbruchsdiebstahl, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung einer Versicherungssumme zu verleiten, wodurch die genannte Versicherung an ihrem Vermögen im Betrag von ca 70.000 EUR geschädigt werden sollte.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Monika N*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund reklamiert die Beschwerdeführerin die Nichtbeachtung eines nach der Aktenlage erkennbaren Entschlagungsrechtes der Zeugin Ulrika No***** aus dem Titel der Selbstbelastungsgefahr (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO). Da No***** hierüber nicht belehrt worden sei und ohne ausdrücklichen Verzicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt habe, sei die Aussage und demzufolge das Urteil, in welchem die Aussage verwertet worden sei, nichtig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeugin wegen des laut Anzeige (S 1, 13, 593 ff, 637/II) bestandenen Verdachtes der Mittäterschaft am Verbrechen des schweren Betruges das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO anlässlich ihrer Vernehmung zukam. Denn die gerügte Missachtung dieses Entschlagungsrechtes durch das Schöffengericht eignet sich im Hinblick auf die Bestimmung des § 281 Abs 3 StPO nicht für einen Beschwerdeerfolg, weil ein dafür vorausgesetzter, für die Angeklagte nachteiliger Einfluss der Zeugenaussage auf das Urteil unzweifelhaft auszuschliessen ist:
So stützte das Gericht die Feststellung, der Kellerraum mit dem eingeschlagenen Fenster sei zur Zeit der Tatortermittlungen leer gewesen, womit es ein Entweichen von Einbrechern aus diesem Raum durch das Fenster ohne Hilfsmittel (zB Sessel) für praktisch unmöglich hielt (US 9f), auf die Angaben des erhebenden Gendarmeriebeamten Gerhard H***** (S 159, 171/III; s auch Tatortbeschreibung S 7/II). Der Verweis auch auf die Aussage der Zeugin Ulrika No*****, derzufolge sie erst über Aufforderung des Beamten einen Schemel aus einem Nebenraum geholt habe, hat dabei nur illustrativen Charakter. Die mangelnde Eignung der weiteren Angaben der Zeugin, Einfluss auf die Beweiswürdigung der Tatrichter zu nehmen, ergibt sich schon daraus, dass sie als nicht zweckdienlich bezeichnet wurden. Wenn das Gericht dennoch auf die Aussage No***** verwies, die Angeklagte N***** am 10. August 2003 gegen 14.20 Uhr zum Tatobjekt geführt zu haben, und daran Überlegungen knüpfte, weshalb N***** erst um 15.00 Uhr die Anzeige erstattet habe, ist festzuhalten, dass diese Ankunftszeit von der Beschwerdeführerin (nach Vorhalt der Angaben No***** vor der Kriminalabteilung S 597/II) selbst angegeben wurde (S 135/III). Soweit schließlich die Angaben No***** über die Wienfahrt des Zweitangeklagten nachts zum 11. September 2003 Erwähnung finden, wird damit nur seine Verantwortung bestätigt, welcher das Gericht in diesem Punkt ohnedies Glauben schenkte (US 24).
Auch die Einwendungen (Z 4) gegen die Ablehnung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Alfred A*****, Harald S*****, Birgit Z***** und Marianne D***** sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins gehen fehl.
Der Zeuge A***** wurde zum Beweis dafür geführt, dass „die Angeklagten die ihnen zur Last gelegte Tat nicht begangen" hätten (S 307/III iVm 309/III). Damit wurde aber eine einer Beweisaufnahme zugängliche Tatsache nicht behauptet, der Beweisantrag daher mangels Angabe eines Beweisthemas zutreffend abgewiesen. Soweit unter Beweis gestellt worden sein sollte, dass der Zeuge auf Grund eines Geräusches wach geworden sei und ein Fenster geöffnet habe, ist darin ein schuldspruchrelevanter Bezug nicht zu erkennen. Vielmehr wird aus der weiteren Behauptung, die begehrte Beweisaufnahme werde ergeben, dass tatsächlich ein Einbruch erfolgt sei, deutlich, dass es sich um einen bloßen Erkundungsbeweis handelt, weil weder dargelegt wurde noch ersichtlich ist, aus welchen durch den Zeugen zu erweisenden Tatsachen diese Schlussfolgerung gezogen werden könnte. Im Übrigen ergibt sich schon aus der Aussage der Gattin des beantragten Zeugen, dass sie beide aufgrund eines nicht identifizierbaren Geräusches aus dem Fenster geschaut, jedoch nichts gesehen haben (S 255/III).
Durch die drei weiteren Zeugen sollte nachgewiesen werden, dass Geräte der als gestohlen behaupteten Art - zeitgleich - auch in der Wohnung der Erstangeklagten in Wien vorhanden waren, sodass die dort sichergestellten daher nicht mit den als gestohlen gemeldeten ident sein konnten. Auch hier verabsäumte es die Beschwerdeführerin, zu begründen, auf welche Weise durch die Vernehmung der beantragten Zeugen dieser Nachweis hätte gelingen können (S 307 f/III). Durch die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheins unterlief schließlich dem Schöffengericht schon deshalb kein Verfahrensfehler, weil der Antrag nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Umstände durch diese Beweisaufnahme nachgewiesen werden sollten. Dass sich das Gericht einen
„persönlichen Eindruck ... von der Lage der Räumlichkeiten des Hauses
der Angeklagten ... und von den präsumtiven Fluchtwegen" hätte
verschaffen können (S 311/III), liegt in der Natur eines Lokalaugenscheins, begründet aber keineswegs, welche konkreten, für die Lösung der Tatfrage erheblichen Feststellungen daraus zu treffen gewesen wären. Dem Erfordernis einer substantiierten Beweisthemenbezeichnung genügt auch nicht das Vorbringen, die beantragte Beweisaufnahme werde ergeben, dass der Einbruchdiebstahl tatsächlich stattgefunden habe (S 311/III). Die Abweisung des Beweisantrages erfolgte daher zu Recht.
Mit dem in der Mängelrüge (Z 5) unternommene Versuch, eigene Beweiswerterwägungen an die Stelle jener der Tatrichter zu setzen, werden keine formellen Begründungsfehler aufgezeigt. Den Erfordernissen einer prozessordnungsgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes genügt auch nicht die Behauptung, es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass professionelle Einbrecher „beim Verlassen eines Kellerfensters" Faserspuren hinterlassen müssen. Weil damit die Argumentation des Schöffengerichtes nicht aktengetreu wiedergegeben wird - die Tatrichter begründeten die kritisierte Annahme mit der rauen Oberfläche der Kellerwand ohne jeden Hinweis auf die Professionalität von Einbrechern (US 9) -, wird mit diesem Vorbringen der relevierte Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) nicht gesetzeskonform ausgeführt.
Die damit insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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