OGH 13Os139/05y

13Os139/05yTribunal Superior3 de mai. de 2006

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OGH 13Os139/05y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2006

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland R***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Roland R***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. November 2005, GZ 12 Hv 191/02f-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 31. Mai 2005, GZ 12 Hv 191/02f-83, wurde der Angeklagte Roland R***** (im wiederaufgenommenen Verfahren erneut) des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und damit idealkonkurrierend des Vergehens (richtig: der Vergehen) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Der Angeklagte stellte mit Schriftsatz ON 88 den Antrag auf „Berichtigung bzw Ergänzung" des Hauptverhandlungsprotokolles vom 31. Mai 2005 (ON 81) unter anderem dahin, dass die von der Vorsitzenden referierten Angaben der Vanessa A*****, nicht bereit zu sein, neuerlich auszusagen und von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch zu machen (S 515/II), nicht mit den tatsächlichen Äußerungen dieser Zeugin übereinstimmen. Diese Zeugin habe nämlich nach Auskunft der Kindesmutter Monika A***** bekannt gegeben, dass sie aussagen wolle „zwar nicht zu den einzelnen Vorfällen, wohl jedoch dazu, dass sie gegen ihren Willen im LKH Klagenfurt angehalten und zur Aussage" gegen den Angeklagten „gezwungen wurde."

Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf die Vorsitzende - bei gleichzeitiger „Berichtigung eines offenkundigen Schreibfehlers" im Hauptverhandlungsprotokoll (S 509/I) - diesen Antrag mit der Begründung, im Protokoll scheine der Wortlaut „der tatsächlichen Bekanntgabe" der Vorsitzenden auf, wohingegen die Äußerungen von Vanessa A***** außerhalb der Verhandlung getätigt worden seien, sodass dies nicht Inhalt der Hauptverhandlung gewesen sei. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Wie sie selbst einräumt, erfolgte die Befragung der Zeugin Vanessa A***** dazu, ob sie bereit sei, neuerlich auszusagen, während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung.

Solcherart wird nicht eine unrichtige Protokollierung des Referates der Vorsitzenden behauptet, sondern die inhaltliche Unvollständigkeit des Referates.

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