10Nc3/06g•OGH 10Nc3/06g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und antragstellenden Partei Marianne G*****, vertreten durch Mag. Christof Korp, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei I***** d***** H***** E***** G***** SA, *****, Schweiz, wegen EUR 1.948 sA, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtssache wird das Bezirksgericht Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Die in Österreich wohnhafte Antragstellerin beabsichtigt, gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in der Schweiz hat, eine Forderung von EUR 1.948 sA gerichtlich geltend zu machen. Sie habe sich aufgrund einer Werbung der beklagten Partei im Internet für die Teilnahme an einem Lehrgang am Institut der beklagten Partei angemeldet. Das Anmeldeformular sei von ihr in Österreich unterzeichnet worden, die Überweisung der geforderten Anzahlung sei von Österreich aus erfolgt. Sie habe in der Folge aus persönlichen Gründen ihre Teilnahme storniert und fordere nunmehr die Rückzahlung der von ihr geleisteten Teilnahmegebühr. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich aufgrund von Art 13 ff LGVÜ. Sie beantrage daher gemäß § 28 JN das Bezirksgericht ihres Wohnsitzes für örtlich zuständig zu erklären. Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Der von der Antragstellerin mit der beklagten Partei geschlossene Vertrag ist nach dem maßgebenden Vorbringen der Antragstellerin auf ihrer Seite als Verbrauchergeschäft iSd Art 13 LGVÜ anzusehen. Nach Art 14 dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Da nach dem hiefür maßgeblichen Vorbringen (§ 41 Abs 2 JN) für diese Rechtssache ein Bezirksgericht sachlich zuständig ist, war im Sinne des Antrages der Antragstellerin das Bezirksgericht Graz als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.