12Os26/06z•OGH 12Os26/06z
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wr. Neustadt vom 6. Dezember 2005, GZ 43 Hv 82/05t-55, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Mayer zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, der Wahrspruch der Geschworenen, der im Übrigen aufrecht bleibt, zur 1. Hauptfrage und das darauf beruhende, sonst gleichfalls unberührt bleibende angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie demgemäß auch der Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht Wr. Neustadt zurückverwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht und das auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (II) enthält, wurde Robert P***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (I) schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. Juni 2005 in Bad Vöslau Petra H***** getötet, indem er mit einer Pistole der Marke FEG RK 59 Kal 9 mm einen gezielten Schuss auf ihren Rumpf abfeuerte, sodass sie infolge eines Bauchschusses, durch den es zu einer Öffnung ihrer linken großen Beinschlagader kam, innerlich verblutete.
Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes einstimmig bejaht. Weitere Fragen zur Tötung von Petra H***** werden nicht gestellt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Fragenrüge (Z 6) ist insoweit berechtigt, als sie die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlages gemäß § 76 StGB reklamiert. Ein entsprechender Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung wurde vom Schwurgerichtshof abgelehnt (S 353/III). Eine Eventualfrage ist (unter anderem) dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte (§ 314 Abs 1 StPO). Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, sondern obliegt diese der Beweiswürdigung durch die Geschworenen (WK-StPO § 313 Rz 7).
Im vorliegenden Fall wäre eine Eventualfrage nach Totschlag demnach bei einem Tatsachenvorbringen zu stellen, auf dessen Grundlage die rechtliche Annahme getroffen werden könnte, der Angeklagte habe sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, Petra H***** zu töten.
Unter Gemütsbewegung sind sowohl sthenische Affekte, wie Zorn, Rachsucht und dergleichen, als auch asthenische Affekte, wie zB Mutlosigkeit, Verzweiflung, Angst usw zu verstehen. Heftig, sodass sich der Täter zur Tat hinreißen lässt, ist eine Gemütsbewegung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermag; verlangt wird somit ein tiefgreifender Affekt. Maßgebend ist der subjektiv-individuelle Erregungsgrad; demnach ist nicht zu fragen, ob auch bei einem anderen Menschen die Gemütsbewegung in der gegebenen Situation eine heftige gewesen wäre, abzustellen ist vielmehr ausschließlich auf die höchstpersönliche Beschaffenheit des Täters. Allgemein begreiflich schließlich ist eine heftige Gemütsbewegung, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, das heißt wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umstände in eine solche Gemütsbewegung geraten. Allein darauf kommt es an und nicht darauf, ob auch dieser Andere in dieser Gemütsbewegung getötet hätte; denn (nur) die Entstehung der heftigen Gemütsbewegung, also das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eigetretenen psychischen Ausnahmezustand, nicht aber (auch) die Tat-Reaktion als solche, muss allgemein begreiflich sein. Ob eine heftige Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist, kann nur nach einem objektiv-normativen Maßstab beurteilt werden, wobei jedoch alle konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge berücksichtigt werden müssen. Die Ursache der Gemütsbewegung muss sittlich verständlich sein; nur dann, wenn dem Täter kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass er in den Ausnahmezustand geriet, kann gesagt werden, dass die Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist. Daher ist eine nur aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung nicht allgemein begreiflich (Leukauf/Steininger Komm³ RN 6, 7, 11 und 12). Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen damit verantwortet, dass seine langjährige Lebensgefährtin Petra H***** nach einem längeren Streit über eine vermutete Beziehung zu einem anderen Mann oder ein vermeintliches lesbisches Verhältnis zunächst androhte, die Wohnung mit dem gemeinsamen Kind zu verlassen, was ihn - im Hinblick auf die bisherige gemeinsame Lebensplanung - in große Erregung versetzt habe (S 181, 187/III). Nach weiteren Auseinandersetzungen habe sie gesagt:
„So jetzt reichts mir, jetzt fahr ich und ficke mit sieben anderen" (S 191/III). Nach der weiteren Verantwortung des Rechtsmittelwerbers sei es dann „aus gewesen". Er habe „nichts mehr gedacht". Er habe keinen realistischen Gedanken mehr fassen können, es war „Sendepause", es sei „blitzschnell gegangen" (vgl insbes S 191 bis 193/III).
Damit wurde aber in der Hauptverhandlung ein Vorbringen erstattet, welches - ohne Prüfung seiner Glaubwürdigkeit - die Stellung der begehrten Eventualfrage gerechtfertigt hätte.
Daran vermag auch die von der Sachverständigen Dr. Siegrun R***** festgestellte narzisstische Persönlichkeitsstörung nichts zu ändern, weil diese - nach dem Gutachten - „das Tatgeschehen" (nur) „mitbeeinflusst hat" (S 289/III) bzw diese „im Wesentlichen mitverantwortlich für diesen Affekt und für das daraus entstehende Handeln" war (S 305/III). Dementgegen lag der Entscheidung 14 Os 86/05m eine schwere Persönlichkeitsstörung des Täters zugrunde, welche allein ursächlich für die entstandene Gemütsbewegung war. Da somit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vorliegt, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Neudurchführung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die weiteren Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde. Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
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